Die Ablehnung der Behandlung von gesetzlich Versicherten (Kassenpatienten) ist möglich, aber mit höchster Vorsicht zu handhaben.

Das Bayerische LSG hatte jetzt (Urteil vom 15.01.2014, Az. L 12 KA 91/13) einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Facharztes für Augenheilkunde GKV-Patienten nur noch privat gegen Selbstzahlung behandeln wollte. Hintergrund war, dass der Arzt bereits mehrfach Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die KV über sich ergehen lassen musste und er deshalb nur noch Privatbehandlungen anbot.

Der Aufforderung der KV, seine 20 Stunden Mindestsprechstunde anzubieten und abzuhalten entgegnete er, dass er in den letzten Jahren so viel gearbeitet habe, dass er nun diese „Überstunden abfeiern“ werde.

Die KV leitete ein Disziplinarverfahren ein und verhängte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.000,-€.

Das Gericht erklärte, dass der Vertragsarzt gegen das Sachleistungsprinzip und die Präsenzpflicht verstößt, wenn er sich weigert, GKV-Patienten zu behandeln.

Ein Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip sah das Gericht darin, dass der Arzt nach § 13 Abs. 2 SGB V verpflichtet ist, den Versicherten die erforderlichen Leistungen als Sach- und Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.

Diese Leistung hat der Vertragsarzt gegenüber den gesetzlich versicherten Patienten gänzlich kostenfrei zu erbringen. Dagegen hat der Arzt im vorliegenden Fall verstoßen, indem er Termine nur nach Zustimmung zu einer privaten Kostenregulierung vergab und die Behandlung gegen Vorlage der Krankenversichertenkarte verweigerte.

Ebenfalls als erwiesen sah das Gericht einen Verstoß gegen die Präsenzpflicht des Arztes. Demnach muss ein Arzt mit vollem Versorgungsauftrag, wie im vorliegenden Fall, an seinem Vertragsarztsitz mindestens 20 Wochenstunden Sprechzeit für gesetzlich Versicherte und Gleichgestellte abzuhalten hat. Dies hielt der Arzt in diesem Fall nicht ein.

Weiter erklärte das Gericht, dass das Abfeiern von Überstunden nicht möglich ist und eine Anrechnung von überobligatorischen Leistungen in den Vorquartalen auf die wöchentliche Sprechstundenverpflichtung nicht möglich ist.

Praxistipp:

Dies ist schon ein recht außergewöhnlicher Fall. Gleichwohl gibt er ein Signal auch für mildere Formen der Weigerung, Sprechstunden für gesetzlich Versicherte kontinuierlich anzubieten. Auch wird einmal mehr deutlich, dass die (bevorzugte) Behandlung von sog. Kassenpatienten eben nicht von dem Versprechen von privaten Zusatzzahlungen abhängig gemacht werden darf.