Medizinische Versorgungszentren brauchen einen ärztlichen Leiter. Dieser hat alle medizinischen Fragestellungen im MVZ zu koordinieren und er dient den Kassenärztlichen Vereinigungen als Ansprechpartner für alle vertragsärztlichen Pflichten.

Mit Einführung des Versorgungsstrukturgesetzes legt § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V, dass der ärztliche Leister selbst im MVZ vertragsärztlich tätig sein muss. Dies war vorher nicht notwendig. Der ärztliche Leiter muss also einen Vertragsarztsitz im MVZ besetzen, eine reine Geschäftsführerstellung reicht somit nicht.

Seit Einführung dieser Regelung streiten MVZ, Ärzte und KVen um den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des ärztlichen Leiters.

Jetzt hat das SG Nürnberg mit Urteil vom 09.04.2014 (1 KA 2/14) in einer ersten Gerichtsentscheidung klargestellt, dass das Gesetz und seine Begründung keine Anhaltspunkte für die Rechtsauffassung der KVen enthalten, wonach der ärztliche Leiter im MVZ mindestens einen halben Vertragsarztsitz besetzen und somit mindestens 20 Wochenstunden im MVZ tätig sein muss.

Das Argument der KVen ist, dass ein Arzt, der weniger als einen halben Vertragsarztsitz besetzt, den an die Mitgliedschaft in der KV anknüpfenden vertragsärztlichen Vorschriften nicht unterworfen ist und er somit der Organisationsgewalt der KVen entzogen ist.

Das Gericht erklärte, dass diese Anforderung sich aber nicht aus dem Gesetz ergibt; die ärztliche Leitung des MVZ ist auch nicht als persönliche Leitung der Arztpraxis im Sinne des § 1 a Nr. 25 Bundesmanteltarifvertrag Ärzte zu verstehen. Das Erfordernis der ärztlichen Leitung in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V stellt lediglich auf die Einrichtung als ganzes ab und verlangt allein eine ärztliche Steuerung der Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht. Damit soll institutionell gewährleistet werden, dass die in dieser Einrichtung arbeitenden Ärzte ihre ärztliche Tätigkeit in Einklang mit ihren Berufspflichten ausüben können und hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidung keine Weisungen von Nichtärzten entgegenzunehmen haben (§ 2 Abs. 4 (Muster)-Berufsordnung). Es reicht daher, wenn das MVZ über einen Ärztlichen Leiter verfügt, der für die Organisation der ärztlichen Versorgung verantwortlich ist. Dies habe auch das Sächsische LSG bereits zur alten Rechtslage so gesehen (LSG Sachsen, 11.08.2010 – L 1 KA 54/09).

Es ist davon auszugehen, dass die KVen hier in nächster Zeit weitere Entscheidungen erzwingen. Für eine langfristige Rechtssicherheit bleibt die obergerichtliche Rechtsprechung abzuwarten.