Viele Zahnärzte empfehlen ihren Patienten Mundspülungen mit dem Wirkstoff Chlorhexidin zur Unterstützung der Prophylaxe. Auch in der Fachpresse wir das Mittel als „Goldstandard der antibakteriellen Wirkstoffe bezeichnet„.

Zahlreiche Hersteller vertreiben Mundspüllösungen mit diesem Wirkstoff als kosmetisches Produkt. Diese Verfahrensweise hat das OLG Hamm mit Urteil vom 05.12.2013 (4 U 70/13) als wettbewerbswidrig untersagt.

Ein Hersteller aus Bühl, der ein Produkt mit dem Wirkstoff auf Basis einer Arzneimittelzulassung vertreibt, hatte einen anderen Hersteller aus Kriftel verklagt, weil dieser eine solche Zulassung nicht hatte.

Das OLG Hamm erklärte wie schon die Vorinstanz beim LG Dortmund am 25. April 2013 (18 O 13/07), dass eine Mundspüllösung ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel sein kann. Wird dieses ohne arzneimittelrechtliche Zulassung vertrieben, liegt unlauterer Wettbewerb vor.

Das streitgegenständliche Produkt sei geeignet, physiologische Funktionen des menschlichen Körpers nennenswert zu beeinflussen. Dadurch, dass es etwa bei bestehender Zahnfleischentzündung durch die Wirkung des Chlorhexidin zu einer Keimreduktion komme, was dazu führe, dass nicht weitere, neue entzündliche Reize gesetzt würden, werde die Selbstgenerierung des Zahnfleisches unterstützt. Damit liege eine Beeinflussung physiologischer Funktionen vor, die aus Sicht der Kammer auch als nennenswerte Beeinflussung einzuordnen sei und somit die Arzneimittelzulassung erforderlich macht.

Praxistipp:

Zahnärzte sollten prüfen, welche Produkte sie in diesem Zusammenhang empfehlen, damit ein Bezug auch weiterhin gewährleistet ist. Auf Basis der Entscheidung ist damit zu rechnen, dass eine Reihe von Mundspüllösungen ohne die erforderliche Zulassung zunächst vom deutschen Markt verschwinden.