Patienten, deren Krankenversicherungen und Beihilfestellen und Zahnärzte streiten häufig um die Höhe von Steigerungsfaktoren in der Zahnarztrechnung. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 18. März 2013 (Az. 19 K 6612/11) erfreulicherweise erklärt, unter welchen Voraussetzungen Begründungen nachgeschoben werden können.

Innerhalb des Gebührenrahmens sind gemäß § 5 Abs. 2 GOZ die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Überschreitet der behandelnde Zahnarzt den Schwellenwert von 2,3 müssen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ  Besonderheiten vorliegen, die eine Überschreitung rechtfertigen. Zudem muss  der Zahnarzt bei Überschreiten des Schwellenwertes gemäß § 10 Abs. 3 GOZ eine verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung in der Zahnarztrechnung vorlegen und diese auf Verlangen dem Patienten erläutern, § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ.

Was bedeutet dies nun für die Erstellung der Zahnarztrechnung in der Praxis?

Das VG Köln erklärt, dass keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen sind. Allerdings muss die Begründung geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können. Keine Überschreitung des Schwellenwertes können zunächst diejenigen Umstände rechtfertigen, die schon zum Inhalt der in der jeweiligen Gebührenziffer beschriebenen Leistung gehören. Dies formuliert der Gesetzgeber schon in § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ. Vorliegen müssen vielmehr auf die Person des Behandelten bezogene Besonderheiten, die sich von den Gegebenheiten der übrigen Behandlungsfälle unterscheiden, die noch keine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen.

Im konkreten Fall wurde eine Beihilfefähigkeit anerkannt, nachdem der Zahnarzt die Begründung seiner Honorarabrechnung nachgebessert hat.

Praxistipp:

Die Begründung der Gebührenrechnung insbesondere bei Schwellenüberschreitung des 2,3 fachen Satzes, sollte sorgsam erfolgen. Bestehen Unklarheiten, kann die Begründung in der Zahnarztrechnung nachträglich ergänzt werden.