Am 01.01.2013 tritt das neue Patientenrechtegesetz in Kraft. Erstmals werden die Rechte der Patienten in Gesetzesform gegossen. Patientenrechte finden u.a. Einzug ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Aber was bedeutet dies für die Ärzteschaft?

Noch mehr Bürokratie? Weniger Zeit für Patienten? Was gilt es zu beachten?

Neben der zentralen Normierung des Arzt-Patienten-Verhältnisses als Behandlungsvertrag in § 630 a BGB, werden nun auch wesentliche Grundsätze zum Behandlungs- und Arzthaftungsrecht gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber war bestrebt hier Rechtssicherheit zu schaffen, da viele Grundsätze bislang nur in der Rechtsprechung auf Grundlage einzelner Normen existierten.

Hierzu gehört u.a. die von der Rechtsprechung entwickelte Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess. So ist die durch Richterrecht entwickelte Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern künftig in § 630 h Abs. 5 BGB gesetzlich geregelt. Danach muss der Arzt bei groben Behandlungsfehlern im Prozess beweisen, dass die Behandlung nicht Ursache für den Schaden war.

Auch Informations-, Aufklärungs- und umfangreiche Dokumentationspflichten des Arztes werden künftig Teil des BGB (§ 630 c, e, f BGB). Danach muss der Arzt dem Patienten die Diagnose und die geplante Therapie so detailliert erklären, dass dieser sie auch verstehen kann (§ 630 c Abs. 2 BGB).

Hinzu kommt eine Aufklärungsverpflichtung in einer für den Patienten verständlichen Form. Inhaltlich muss über „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie“ aufgeklärt werden (§ 630 e Abs.1 BGB). Dem Patienten soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, wohlüberlegt eine Entscheidung über seine Einwilligung treffen zu können.

Zudem wird dem Arzt von Gesetzeswegen auferlegt, die Behandlungsabläufe stets genau und vor allem zeitnah zu dokumentieren. Danach ist der Behandelnde verpflichtet , „ in der Patientenakte sämtliche […] für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen“ (§ 630 f Abs.2 BGB). Auch Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

Im Falle nachträglicher Änderungen und Berichtigungen, dürfen diese nur soweit erfolgen, als das sie auch als solche kenntlich gemacht werden.

Hierdurch soll mehr Transparenz geschaffen werden, welches zusätzlich durch ein Recht des Patienten zur Akteneinsicht untermauert wird (§ 630 g BGB).

Diese Dokumentationspflicht hat nach dem neuen Gesetz auch erhebliche Auswirkungen auf die Beweislastenregelung im Haftungsprozess. Denn danach gehen gem. § 630 h Abs. 3 BGB Dokumentationslücken grundsätzlich zu Lasten des Arztes. Gerade im Bereich von Behandlungsfehlern kann hierdurch der Beweis erleichtert geführt werden; denn was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht vorgenommen. Auch im Bereich des groben Behandlungsfehlers wird es der Arzt in aller Regel schwer haben, bei entsprechenden Informationslücken, sich entlasten zu können.

Fazit:

Über Jahrzehnte haben die deutschen Gerichte Maßgaben für die Arzthaftung und die Rechte und Pflichten von Ärzten und Patienten entwickelt. Im Wesentlichen wird dieses Richterrecht in Gesetzesform gegossen. Wirklich drastische Neuigkeiten, die im Gesetzgebungsverfahren unter Ärzten Angst und Schrecken verbreitet haben, wird es im endgültigen Gesetz nicht geben.

Gleichwohl wird sich der Trend der Patientenbeschwerden fortsetzen und nur Ärzte, die sorgsam mit Patienten kommunizieren und Behandlungsabläufe dokumentieren werden dauerhaft diese Beschwerden abwenden können.

 

Jan Willkomm
Fachanwalt für Medizinrecht

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