Verwendet man auf seiner Homepage Bilder, die man irgendwo im Internet kopiert hat, so verhält man sich rechtswidrig und riskiert die Abmahnung desjenigen, der über die Bildrechte verfügt. Dies dürfte nahezu allen Webseitenbetreibern klar sein. Das Oberlandesgericht Hamm geht jetzt in seiner Entscheidung vom 07.06.2011 (4 U 208/10) aber noch einen Schritt weiter:

Der Fall:
Ein Zahnarzt hatte eine Firma beauftragt, die sich auf die Erstellung von Praxishomepages für Ärzte und Zahnärzte spezialisiert hat. Der Zahnarzt vertraute darauf, dass die von dieser Firma für seine Internetseite verwendeten Bilder rechtmäßig erworben worden sind. Dem war jedoch nicht so und der Zahnarzt wurde abgemahnt. Im Prozess über zwei Instanzen unterlag er.

Die Entscheidung:
Das OLG Hamm hob deutlich hervor, dass derjenige, der viele fremde Bilder auf seiner Website veröffentlicht, muss auch entsprechend sorgfältig die Berechtigung hieran recherchieren. Für den Inhalt der Werbung bleibt der Werbende selbst verantwortlich. Er kann sich nicht auf ein spezialisiertes Unternehmen verlassen bzw. muss detailliert nachfragen, ob die Firma für die Gestaltung der Seite die entsprechenden Verwertungsrechte an den Bilder erworben hat.

Praxistipp:
Beim Verschulden gilt im Urheberrecht ein strenger Maßstab. Abmahnungen sind nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer. Bei der Erstellung einer Internetseite für Ihre Praxis ist deshalb immer darauf zu achten, dass die Rechte an den Bildern geklärt sind. Natürlich sollten die Darstellungen auch den Vorgaben des Heilmittelwerberechts (HWG) entsprechen.
Auch bei der Gestaltung der Texte ist Einiges zu beachten. Bestimmte Formulierungen können ebenfalls gegen das HWG oder die Berufsordnung verstoßen.
In all diesen Fällen wird man Sie als Betreiber der Seite in Anspruch nehmen, weshalb sich eine rechtliche Prüfung schon im Zeitpunkt der Erstellung der Internetseite empfiehlt.