Zum 01.01.2012 ist die neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Kraft getreten. Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte sind hiermit alles andere als zufrieden. Berechnet man anhand des Stundensatzes der Praxis die Gebührenhöhe der einzelnen Leistungen, wird der Steigerungsfaktor 2,3, hin und wieder selbst der Faktor 3,5 überschritten, um auf die bisherigen Honorarhöhen zu kommen.

In diesen Fällen ist eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe mit dem Patienten zu treffen. Wie das funktioniert zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag:

Mit dem Abschluss einer individuellen Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ ist es möglich, von den Gebührensätzen der GOZ abzuweichen. Sie brauchen bei der Abrechnung dann auch keine gesonderte Begründung der Leistungen vornehmen, da dies nur bei Überschreitung des 2,3fachen Satzes im Rahmen der Abrechnung nach § 5 GOZ notwendig ist.

Wichtig ist, dass die Vereinbarung vor Beginn der Behandlung schriftlich getroffen wird und der Patient hiervon eine Abschrift erhält. Zu beachten ist weiterhin, dass nur über den Steigerungssatz, nicht aber über die Punktzahl oder den Punktwert eine Vereinbarung getroffen werden darf, § 5 Abs. 1 GOZ. Ebenfalls unzulässig ist es, Notfall- und akute Schmerzbehandlungen von einer Gebührenvereinbarung abhängig zu machen.

Der Patient muss über die besondere Form der Vergütung angemessen aufgeklärt werden. Dies umfasst den deutlichen Hinweis, dass von den Gebühren der GOZ abgewichen wird und dass ggf. die Krankenversicherung des Patienten die Leistungen nicht vollständig übernimmt.

Praxistipp:

Viele unserer Mandanten verwenden von uns gestaltete Behandlungsverträge und Honorarvereinbarungen. Hiermit sind etwa auch Teilzahlungsabreden nach Behandlungsfortschritt und andere Aspekte möglich, die Ihnen die Abrechnung und Durchsetzung von Honorarforderungen gegenüber Patienten einfacher machen.

Für weitere Details stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Jan Willkomm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht