Nach Übernahme einer Vertragsarztpraxis können Ärzte im Regelfall auch den immateriellen Praxiswert komplett abschreiben. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.08.2011 (Az.: VIII R 13/08). „Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten“, so der Leitsatz der Entscheidung.

Der Fall:

Als Facharzt für Orthopädie erwarb der Kläger im Jahr 1998 eine Facharztpraxis zu einem Kaufpreis in Höhe von umgerechnet 225 000 €. Davon entfielen auf den materiellen Praxiswert 30. 000€; sowie 123. 000 Euro auf den immateriellen Praxiswert.

Der Arzt führte die Praxis als Praxisgemeinschaft fort und setzte in seiner Steuererklärung auch den ideellen Praxiswert als Betriebsausgabe (Absetzung für Abnutzung -AfA-) an. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung des gesamten immateriellen Praxiswertes als abnutzbares Wirtschaftsgut. Es vertrat die Auffassung, dass die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert auf den „wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung“ entfalle. Dieser sei als ein nicht abnutzbares immaterielles,vom Praxiswert zu trennendes, selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Folglich könne dieser Wert nicht zur AfA geltend gemacht werden.

Der Arzt klagte gegen den Bescheid des Finanzamtes und erhielt Recht.

Die Entscheidung:

„Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis nach dem Verkehrswert richtet, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ abspalten“, so die Richter. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er könne lediglich einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung stellen. Dieser Antrag löse dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhänge und im Ermessen des Zulassungsausschusses stehe. Die Zulassung als Vertragsarzt könne somit nicht entgeltlich übertragen werden.

Im Übrigen käme eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, da ein sachlich begründbarer Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich sei. In einem Nebensatz stellte das Gericht jedoch auch klar, dass die Zulassung in Sonderfällen dennoch zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht werden könne. Damit konkretisiere sie sich in diesen Fällen zu einem selbständigen Wirtschaftsgut. Dies wäre in Fällen denkbar, in denen ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leiste, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen wolle.

Praxistipp:

Das nun erlassene Urteil stellt die komplette steuerliche Absetzbarkeit des Praxiswertes fest. Ist Ihr Finanzamt gegenteiliger Meinung, so sind die Erfolgsaussichten eines rechtzeitig eingelegten und begründeten Widerspruches sehr gut.