Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, geben die Pressemitteilungen einen spannenden Ausblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgericht.

Das BSG (Az.: B 6 KA 15/10 R) hatte in seiner Sitzung vom 23.03.2011 zu entscheiden, ob ein Arzt, der in einem MVZ angestellt ist, eine Belegarztgenehmigung erhalten kann.

Das Gericht bestätigte dies, erklärte aber, dass Belegarzt nur der einzelne Arzt sein darf, nicht aber das MVZ in dem er tätig ist.

Der Grund hierfür sei die gesetzlich normierte Gleichstellung von Vertragsärzten und MVZ. Dies dürfe jedoch nicht soweit gehen, dass die personelle Bindung der Genehmigung verloren geht. So sei es unzulässig, wenn die Arbeitsteilung im MVZ soweit gehe, dass einzelne Ärzte fast ausschließlich belegärztliche Aufgaben wahrnehmen und ihre Kollegen deren vertragsärztliche Pflichten mit übernehmen würden.

Praxistipp:

Wieder einmal zeigt sich, dass im aktuellen Vertragsarztrecht längst nicht alle Betätigungsfelder ausgelotet sind. Es lohnt sich, neue Wege zu gehen und diese notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen oder auch nur Rechtsfortbildung zu betreiben.

 

Jan Willkomm
Rechtsanwalt . Fachanwalt  für Medizinrecht