Zahlreiche Praxen besitzen eine so genannte „Praxisausfallversicherung“. Diese bezahlt im Falle der Erkrankung oder in anderen Gründen für die vorübergehende Schließung der Praxis. Solche Versicherungen übernehmen dann die laufenden Praxiskosten, wie Miete, Leasingraten und Personalkosten.

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 6/07) hatte am 20.05.2009 folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Ärztin aus Mecklenburg-Vorpommern hatte eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen, in der auch gesundheitspolizeilich verfügte Quarantänemaßnahmen mitversichert waren. Die Beiträge für die Versicherung wurden als jährliche Betriebsausgaben gebucht. In Folge eines Unfalls musste die Ärztin ihre Praxis für längere Zeit schließen. Hierfür erhielt die Ärztin aus der Praxisausfallversicherung einen Betrag von 112.500 Euro. Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als Betriebseinnahmen. Die Ärztin sollte hierauf Steuern zahlen.

Der BFH erklärte zu diesem Fall: Krankheit sei kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Auch etwa Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung seien keine Betriebseinnahmen, die Beiträge zu der Versicherung allerdings auch keine Betriebsausgaben. Dies gelte auch für die Praxisausfallversicherung.

Im vorliegenden Fall war jedoch noch eine Differenzierung erforderlich, da die Ärztin das Risiko einer Quarantäne mitversichert hatte. Dies rechnete der BFH dem Betrieb zu. Der hierauf entfallende Beitragsanteil muss als Betriebsausgaben bewertet werden und ist somit abzugsfähig.

Praxistipp:

Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass eine Praxisausfallversicherung wichtig ist, um unvorhersehbare Risiken für den Praxisbetrieb durch den Ausfall des Praxisinhabers abzusichern. Blieb die Frage nach der steuerlichen Bewertung, die nun entschieden ist. Vor diesem Hintergrund sind auch entsprechende Klauseln etwa in Gemeinschaftspraxisverträgen zu prüfen und es ist mit den Beteiligten neu zu besprechen, wer in Zukunft die Kosten für diese Versicherung trägt.