Es ist ein zunehmender Trend, dass Arzt- und Zahnarztpraxen nicht nur aus dem Namen ihrer Inhaber bestehen. Häufig werden die Lage der Praxis (z.B. Zahnarztpraxis an der Oper) oder Fantasiebezeichnungen verwendet, um den Wiedererkennungseffekt zu steigern.

Die Grenze der berufsrechtlichen Zulässigkeit ist dabei fließend. Der Name muss sich an tatsächlichen Gegebenheiten orientieren, um weder irreführend noch vergleichend oder anpreisend zu sein.

Mit seiner Entscheidung vom 03.09.2008 (Az. 6 t E 429/08.T) hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu einer weiteren Liberalisierung bei der Wahl des Praxisnamens  beigetragen. Es erklärte die Gemeinschaftspraxis zweier Hausärzte unter der Bezeichnung „Hausarztzentrum“ für zulässig.

In der Vergangenheit wurde die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ restriktiv ausgelegt. Es war stets erforderlich, dass Praxen mit dieser Bezeichnung eine gewisse Größe aufweisen, da der Patient hinter einem Zentrum mehr als einer „normalen“ Praxis vermutet.

Mit der Einführung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) war es bei der Wahl dieser Kooperationsform gestattet, dass sich 2 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtung Medizinisches VersorgungsZENTRUM nannten.

Das Landesberufsgericht NRW hat nun entschieden, dass eine Verwechslung mit einem MVZ bei der Benennung einer Praxis als Zentrum ausscheide, da der durchschnittliche Patient diesen Begriff nicht als terminuns technicus ansehe. Auch sei eine Ausschließlichkeit des Zentrumsbegriffs für MVZ nicht gegeben.

Diese erfreuliche Entscheidung war überfällig. Sie darf jedoch nicht dazu verleiten, allzu leichtfertig mit der Wahl des Praxisnamens zu verfahren.  Nach wie vor dürfte eine Entscheidung des OLG Münschen aus dem Jahre 2004 seine Daseinsberechtigung haben, die des Ärzten verbot, sich „Brustzentrum“ zu nennen. Der betreffende Operateur führte in diesem „Zentrum“ ca. 60 chirurgische Ersteingriffe bei Mammakarzinomen im Jahr durch. Die passende Fachgesellschaft selbst forderte jedoch eine Mindestmenge von 100 Erstbehandlungen, die hier nicht erreicht wurde.

Die Gefahr der Annahme einer Irreführung besteht folglich weiterhin, so dass vorab stets eine sorgfältige Prüfung der Praxisbezeichnung veranlasst werden muss.

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