Es ist kein Geheimnis, dass die Rahmenbedingungen des Vertragsarztrechts von vielen Ärzten als belastend empfunden werden. Durch verschiedene Berufsverbände wird die Ansicht vertreten, dass dieses Modell der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung als gescheitert anzusehen ist.

Es wurde deshalb versucht, viele Berufskollegen zum gemeinschaftlichen Systemausstieg durch Rückgabe ihrer Zulassungen zu bewegen, um zu erreichen, dass die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr gesichert ist. Die Folge sollte sein, dass ärztliche Leistungen privatärztlich abgerechnet werden können. Speziell bei gesetzlich versicherten Patienten versprach man sich, zumindest mit dem 1,0 -fachen des Gebührensatzes gegenüber den Krankenkassen abrechnen zu können.

Das Bundessozialgericht lehnt dies mit Urteil vom 27.6.2007 (Aktenzeichen B 6 KA 37/06 R) ab.

Der Hintergrund

Die klagende Kieferorthopädin war zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Sie verzichtete – wie zahlreiche andere Kieferorthopäden in Niedersachsen – auf ihre Zulassung. Das zuständige Ministerium stellte mit Bescheid fest, dass im betreffenden Planungsbereich insgesamt jeweils mehr als 50 % aller dort niedergelassenen Kieferorthopäden in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet hatten. Infolgedessen sah das Ministerium die kieferorthopädische Versorgung in diesen Planungsbereichen nicht mehr als sichergestellt an, so dass der Sicherstellungsauftrag auf die Krankenkassen überging.

Nach dem Zulassungsverzicht behandelte die Klägerin weiterhin Versicherte der GKV. Sie stellte der beklagten Krankenkasse ihre Leistungen in Rechnung, was die Krankenkasse ablehnte.

Das Bundessozialgericht führt aus, dass die aufgrund eines Zulassungsverzichts aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschieden Ärzte keine gesetzlich Versicherten mehr zu Lasten der Krankenkassen behandeln dürfen. Ein „Systemversagen“ liegt trotz Unterversorgung für kieferorthopädischen Leistungen nicht vor. Die Behandlungsberechtigung endet, entgegen der Auffassung anderer Untergerichte, mit Wirksamwerden des Zulassungsverzichts.

Das Fazit

Die Idee der verzichtenden Zahnärzte, so lange zur Behandlung von Versicherten der GKV, verbunden mit einem Anspruch auf Kostenerstattung, berechtigt zu sein bis ihre freigewordenen Vertragszahnarztsitze wieder besetzt sind, funktioniert nicht.

Die Auswirkungen

Der Zulassungsverzicht führt neben der Unzulässigkeit der Kostenerstattung auch dazu, dass frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung die Zulassung wieder erteilt werden kann. Auch dürfen die Krankenkassen mit diesen Zahnärzten keine Sicherstellungsverträge zur Abwendung der Unterversorgung abschließen. Die Konsequenzen eines Verzichts sind so weitreichend, dass damit nicht leichtfertig umgegangen werden sollte.

One thought on “Die Risiken des Zulassungsverzichts nach dem sogenannten „Korbmodell“

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