Nach aktuellem Kenntnisstand ist die intravitreale Injektion zur Behandlung von Patienten mit feuchter altersbedingter Makuladegeneration (AMD) auch im neuen EBM 2008 ist die nicht als Kassenleistung enthalten.

Diese Behandlungsmethode wird insbesondere bei der Verabreichung von Avastin® angewandt. Folglich müssen Ärzte und die von Erblindung bedrohten Patienten wie bisher auch weiterhin eine Einzelfallgenehmigung bei der Krankenkasse erstreiten.

Hintergrund dieser Haltung ist wiederum der Streit zum Off-Label-Use von Avastin® und die Verordnung des zugelassenen Medikaments Lucentis® (Ranibizumab), dessen Verabreichung die Krankenkassen auf Grund der immensen Kosten weiterhin ablehnen möchten.

Wie bereits an anderer Stelle geschrieben sind Verhandlungen mit dem Hersteller von Lucentis®, Novartis, bisher erfolglos verlaufen.

Obwohl die Zulässigkeit der Zwangszulassung von Medikamenten ohne Beantragung durch den Hersteller auch weiterhin umstritten ist, wird derzeit auf Initiative der Krankenkassen eine prospektive randomisierte Doppelblind-Studie vom Institut für Pharmakologie am Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße in Bremen vorbereitet. Auch der Antrag beim Paul-Ehrlich-Institut wurde inzwischen gestellt. Über 900 Patienten sollen in die Studie aufgenommen werden.

In einem einjährigen Therapiezyklus sollen beide Medikamente bzw. Wirkstoffe verglichen werden. Mit einer endgültigen Entscheidung und damit Rechtsicherheit für Ärzte und Patienten wird wohl nicht vor zwei bis drei Jahren zu rechnen sein.

2 thoughts on “Auch EBM 2008 erschwert Behandlung von feuchter altersbedingter Makuladegeneration (AMD)

  1. gerne würde ich wissen, ob das Präparat Avastin auch im Jahr 2008 gegen Makuladegeneration angewandt werden aknn.

    Danke, Danke

    Gruss
    Sigrid Höfels

  2. Nach meiner Kenntnis spricht nichts gegen die Anwendung an sich. Es bleibt aber bei den beschriebenen Problemen des off-label-use, da nach wie vor die Zulassung fehlt.

    Unter Beachtung dieser Maßgaben (Privatleistung und besondere Aufklärungspflichten) ist eine Anwendung auch weiterhin möglich.

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