Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern sind Zahnärzte genau wie andere Freiberufler kreativ. Geht es doch um die Frage, jemanden tatsächlich dauerhaft als Angestellten zu beschäftigen und somit alle Nachteile der Anstellung zu tragen (Sozialbeiträge, Urlaub, Kündigungsschutz etc.). Die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters, der flexibel einsetzbar ist, durch wirtschaftlichen Druck ggf. engagierter arbeitet, scheint eine interessante Alternative zu sein.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 4 W 25/09) hatte sich am 05.05.2009 mit der Zulässigkeit einer solchen Zusammenarbeit zu beschäftigen.
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Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere Gerichtsentscheidung bringt wieder mehr Klarheit:
Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten?
Bei MedPR wurde ein Interview von mir veröffentlicht, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten Weihnachtskarten schicken dürfen und welche Geschenke sie an Patienten abgeben dürfen.
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Für ergänzende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße aus Leipzig,
Jan Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Der Abschluss von Honorarvereinbarungen führt bei Zahnärzten und Patienten immer wieder zum Streit. Genährt wird dies insbesondere durch eine zunehmend zurückhaltende Bewilligungspraxis der privaten Krankenversicherer. WEITERLESEN »