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Privatliquidation: Welche Leistungen „bestellt“ der Patient im Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsvertrages?

Privatliquidation: Welche Leistungen „bestellt“ der Patient im Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsvertrages?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11. 2010 (Az: 44 C 10658/09) zu beschäftigen:

 

Der Fall:

Wegen Schmerzen im Mundbereich stellte sich die Patientin zur zahnärztlichen Behandlung vor, zu deren Beginn eine Gebührenvereinbarung unterschrieben wurde. Der Zahnarzt behandelte die Patientin in der Folgezeit an 12 Behandlungstagen. Im Anschluss wurde ein Heil- und Kostenplan für die Vorsorgung eines Zahnes mit einer Krone erstellt. Die Patientin brach nunmehr die Behandlung ab.

Die Rechnung für die zahnärztliche Leistung über 3.419,16€ zahlte die  Patientin trotz mehrfacher Mahnung nicht. Daraufhin wurde vor dem Amtsgericht Düsseldorf Honorarklage gegen die Patientin erhoben.

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Dieser Artikel wurde am 24. Februar 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Vergütungsrecht der Heilberufe | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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Zahnarzt darf an Preisvergleichsportalen im Internet teilnehmen.

Vor kurzem haben wir hier diskutiert, ob Portale, die dem Patienten den Preisvergleich zu zahnärztlichen Leistungen ermöglichen zulässig sind. Der Bundesgerichtshof hatte dies bestätigt.

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass ein Zahnarzt, der Heil- und Kostenpläne in solchen Portalen platziert, nicht berufswidrig handelt. Die Entscheidung des BVerfG vom 08.12.2010 (Aktenzeichen 1 BvR 1287/08) finden Sie im Volltext hier. Folgende Pressemeldung ist auf der Seite des Verfassungsgerichts ebenfalls zu finden.

Im Ergebnis geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass diese Form der Präsentation im Internet keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Weder sei es ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte, wie die Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme befürchtet. Eine Verunsicherung, die auch einen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten im Allgemeinen nach sich ziehen mag, setzt zunächst voraus, dass auf Seiten der Patienten fehlerhafte Vorstellungen über die Kostenschätzung und deren Funktion bestehen. Bereits hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass den Nutzern der Internetplattform aufgrund der deutlichen Hinweise auf der Eingangsseite des Portals und in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt ist, dass die Schätzung unverbindlich ist und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werden kann. Die Kostenschätzung hat auch einen klaren Bezugspunkt, nämlich den ursprünglichen Befund- und Behandlungsplan und die sich daraus ergebenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Für diese konkret aufgeschlüsselten Leistungen nennt der bietende Zahnarzt einen bezifferten Betrag, der seinerseits aufgeteilt ist in Zahnarzthonorar sowie Material- und Laborkosten. Was hieran Verwirrung stiften oder für den Patienten unverständlich sein könnte, erschließt sich nicht.

Dieses Urteil macht wieder einmal deutlich, welche Möglichkeiten dem Zahnarzt zur Präsentation seiner Leistung zur Verfügung stehen. Es zeigt aber auch, dass trotz dieser Rechtslage die Auffassungen der Kammern zu berufsgerichtlichen Verfahren führen. Lassen Sie sich vorab umfassend beraten, um die Chancen und Risiken Ihrer Außendarstellung planvoll zu gestalten.

Dieser Artikel wurde am 22. Dezember 2010 von Jan Willkomm in der Kategorie Werberecht und Praxismarketing | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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BGH: 2te-Zahnarztmeinung.de darf Preisvergleich weiter anbieten.

Gestern, am 01.12.2010, hat der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 55/08) die Klage gegen die Betreiber der Internetseite 2te Zahnarztmeinung abgewiesen.

Laut Presseberichten ging es in dem Verfahren um die Frage, ob auf der Seite 2te-zahnarztmeinung.de Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und durch andere Zahnärzte bewerten lassen dürfen. Die auf der Plattform vertretenen Zahnärzte geben zum konkreten Fall eine eigene Kostenschätzung ab. Dem Patienten werden die 5 günstigsten Angebote mitgeteilt. Entscheidet sich der Patient dann für eines dieser Angebote, zahlt der entsprechende Zahnarzt 20 Prozent seines Honorars an den Betreiber der Internetplattform.

Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, werde ich mich ausführlich zu den Inhalten äußern.

Bereits jetzt kritisiert die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die Entscheidung. KZVB-Chef Dr. Janusz Rat spricht von einem “schwarzen Tag für die Patienten” und dass “ein Therapievorschlag ohne vorherige gründliche Untersuchung und Diagnose ist mit der Ethik des Zahnarztberufes nicht vereinbar” sei.

Nach Aussage des BGH sei es generell zulässig, dass Verbraucher und Patienten Preis- und Behandlungsangebote bei verschiedenen Zahnärzten einholen und sich danach für einen Zahnarztwechsel entscheiden. Die Internetplattform tue nichts weiter, als den Patienten ein solches Vorgehen zu erleichtern.

Eine weitere Meinung zu Thema finden Sie hier.

Vorabbewertung:

Sonst bin ich immer ein Befürworter der Liberalisierung in der Patienteninformation und -versorgung. Diese Entscheidung bedauere ich aber aus folgenden Gründen:

Medizinische Leistungen sind aus meiner Sicht nicht mit einem Fernsehgerät, einem Auto oder anderen Produkten vergleichbar. Es handelt sich nicht um ein Angebot eines austauschbaren Anbieters, das eben hier oder da billiger ist. Es gibt den Arzt oder Zahnarzt, der sich bewusst an preisbewusste Patienten richtet und deshalb mit dem Preis wirbt (sofern dies von den jeweiligen Kammern und KZVen für zulässig gehalten wird). Wieder anderen ist es wichtig, dass ihre Leistung fachlich hochwertig und vor allem langlebig ist. Eine solche Leistung kann nun gerade nicht zu jedem beliebigen Preis angeboten werden. Um mit den Vergleichen in der Automobilindustrie zu bleiben, bekomme ich eben die Qualität eines Audi, BMW oder Mercedes eben nicht zum Preis eines Dacia, Hyundai etc. Dies verkennen Patienten allzu oft!

Wie können Sie sich als Arzt oder Zahnarzt hiergegen wehren?

Zunächst müssen wir alle wohl oder übel damit leben, wenn das höchste deutsche Zivilgericht diese Feststellung getroffen hat. In der eigenen Vorgehensweise ist jedoch, sofern noch nicht erfolgt, ein Umdenken notwendig. Hochwertige Leistungen sollten aus meiner Sicht hochwertig präsentiert werden. Maßnahmen zur Patientenbindung und -zufriedenheit sind mehr denn je erforderlich. Sofern Ihre Patienten Ihren Angeboten vertrauen und denen erklärt wird, warum Sie diesen und keinen anderen Preis vorschlagen, werden Sie auch weiterhin Erfolg haben. Zweifelt der Patient daran und fängt er an, Vergleiche zu suchen ist er so gut wie weg.

Versuchen Sie, über den Tellerrand zu schauen, um zu sehen, wie andere das machen. Befördert ein Firstclass-Flug einen nicht genauso von A nach B wie die Holzklasse? Was bewegt einen dazu, trotzdem den Mehrpreis zu zahlen? Lassen Sie und die Angebots- und Handlungsalternativen diskutieren, statt über diese Entscheidung zu schimpfen.

Dieser Artikel wurde am 2. Dezember 2010 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe | Werberecht und Praxismarketing | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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Zahnarzt: Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung

Es ist immer wieder interessant, wie unterschiedlich die Rechtsauffassungen der einzelnen Zahnärztekammern in Bezug auf die Möglichkeiten der Außendarstellung von Zahnarztpraxen sind. So musste sich vor kurzem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 31.03.2010, Az.: 7 K 3164/08) mit der Frage beschäftigen, ob ein Zahnarzt als Tätigkeitsschwerpunkt die Laserbehandlung angeben darf.

In dem Kammerbezirk, in dem der Zahnarzt bis zuletzt tätig war, wurde diese Bezeichnung nicht beanstandet. Die nun zuständige Zahnärztekammer wollte dies nun unter Androhung eines Zwangsgeldes pro Zuwiderhandlungsfall in Höhe von 2.500,00 Euro untersagen.

Der Zahnarzt wehrte sich gegen diese Vorgehensweise und bekam vom VG Gelsenkirchen Recht. Nach der betreffenden Berufsordnung dürfe der Zahnarzt besondere berufsbezogene Qualifikationen (Tätigkeitsschwerpunkte) angeben, sofern sich diese auf fachlich und von der Kammer anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin bezögen. Eine Einschränkung dürfe nur dann erfolgen, wenn eine Irreführung der Patienten zu befürchten sei. Dies war vorliegend nicht gegeben.

Dieser Artikel wurde am 29. Oktober 2010 von Jan Willkomm in der Kategorie Werberecht und Praxismarketing | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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Immer wieder stellt sich die Frage, welche Tätigkeitsschwerpunkte, Qualifikationen oder Titel Zahnärzte führen dürfen, um Ihren Patienten gegenüber eine Spezialisierung zu verdeutlichen.

Am 18.03.2010 hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 172/08) folgende erfreuliche Entscheidung gefällt:

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Dieser Artikel wurde am 28. Oktober 2010 von Jan Willkomm in der Kategorie Werberecht und Praxismarketing | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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