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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Zahnarzt</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Praxisübernahme bei Zahnärzten im Trend</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:31:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Praxisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisgründung]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisübernahme]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die DZW berichtet hier von einer Studie, die die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank) und das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) zum zahnärztlichen Investitionsverhalten erstellt hat. Im Ergebnis bevorzugt der junge Zahnarzt die Übernahme einer Praxis im direkten Vergleich zur eigenen Neugründung. Meine eigenen Erfahrungen bestätigen diesen Trend auch wenn Sie dies nicht ungeprüft in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die DZW berichtet <a href="http://www.dzw.de/index.php?id=58&amp;tx_ttnews%5Byear%5D=2010&amp;tx_ttnews%5Bmonth%5D=02&amp;tx_ttnews%5Btt_news%5D=819&amp;cHash=53ccd41652" target="_blank">hier</a> von einer Studie, die die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank) und das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) zum zahnärztlichen Investitionsverhalten erstellt hat.</p>
<p>Im Ergebnis bevorzugt der junge Zahnarzt die Übernahme einer Praxis im direkten Vergleich zur eigenen Neugründung.</p>
<p>Meine eigenen Erfahrungen bestätigen diesen Trend auch wenn Sie dies nicht ungeprüft in eigene Überlegungen zur Praxisgründung übernehmen sollten. Wie so oft gilt es, alle Aspekte des konkreten Falles zu beleuchten, um herauszufinden, ob eine Praxisübernahme oder Neugründung der bessere Weg ist.</p>
<p>Positiv ist dieses Ergebnis für Praxisabgeber, gibt es doch immer wieder die Sorge, dass Praxen nach Wegfall der Bedarfsplanung unverkäuflich seien.</p>
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		<title>Zahnarzt als freier Mitarbeiter?</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 16:50:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freier Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern sind Zahnärzte genau wie andere Freiberufler kreativ. Geht es doch um die Frage, jemanden tatsächlich dauerhaft als Angestellten zu beschäftigen und somit alle Nachteile der Anstellung zu tragen (Sozialbeiträge, Urlaub, Kündigungsschutz etc.). Die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters, der flexibel einsetzbar ist, durch wirtschaftlichen Druck ggf. engagierter arbeitet, scheint eine interessante [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Beschäftigung von Mitarbeitern sind Zahnärzte genau wie andere Freiberufler kreativ. Geht es doch um die Frage, jemanden tatsächlich dauerhaft als Angestellten zu beschäftigen und somit alle Nachteile der Anstellung zu tragen (Sozialbeiträge, Urlaub, Kündigungsschutz etc.). Die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters, der flexibel einsetzbar ist, durch wirtschaftlichen Druck ggf. engagierter arbeitet, scheint eine interessante Alternative zu sein.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 4 W 25/09) hatte sich am 05.05.2009 mit der Zulässigkeit einer solchen Zusammenarbeit zu beschäftigen.<span id="more-303"></span> <strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Der Kläger war Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Er begehrte von der Beklagten, einer privaten Zahnklinik, u. a. Zahlung noch ausstehenden Entgeltes für in deren Auftrag ausgeführte zahnärztliche Behandlungen. Diese hatte der Kläger in der Klinik der Beklagten ohne schriftlichen Vertrag nach seiner Auffassung als freier Mitarbeiter erbracht. Als Vergütung war, wie oft üblich, eine Umsatzbeteiligung vorgesehen. Die Behandlungsverträge zu den Patienten waren mit der Zahnklinik zustande gekommen.</p>
<p><strong>Prozessuale Besonderheit des Falles:</strong></p>
<p>Der Zahnarzt hatte die Privatklinik vor einem Zivilgericht verklagt. Dieses wähnte sich für unzuständig, weil es meinte, es läge kein Fall der Freien Mitarbeit vor, so dass die Frage nach Lohn vom Arbeitsgericht zu entscheiden sei. Beide Parteien beharrten auf der Rechtsansicht, dass die Zivilgerichte zuständig seien. Das Landgericht erklärte sich für unzuständig. Gegen diesen Beschluss beschwerten sich die Parteien. Hierüber hat das Oberlandesgericht Zweibrücken wie folgt entschieden:</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Der Zahnarzt war im vorliegenden Fall kein freier Mitarbeiter, sondern eine &#8220;arbeitnehmerähnliche Person&#8221;.</p>
<p>Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige, die wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit und oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation im Vergleich zu Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig sind. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt die wirtschaftliche Abhängigkeit. Allerdings muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig und die geleisteten Dienste müssen nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sein, so das OLG Zweibrücken unter Verweis auf vergleichbare Entscheidungen.</p>
<p>Dieses Ergebnis begründet das Gericht wie folgt:</p>
<ol>
<li>Der Kläger war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in diesem Sinne von der Beklagten abhängig. Er war in die betriebliche Organisation des Klinikbetriebes dergestalt eingebunden, dass er seine ärztlichen Leistungen nur in Zusammenarbeit zumindest mit dem nichtärztlichen Personal erbringen konnte.</li>
<li>Er hat einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft für die Beklagte aufgebracht hat. Dies ist auch auf der Grundlage von „lediglich“ 30 Wochenstunden unzweifelhaft der Fall.</li>
<li>Der Kläger war auch wirtschaftlich von der Beklagten abhängig. Denn er hat im Rahmen der Anhörung angegeben, die Einnahmen von der Beklagten seien seine alleinigen Einkünfte und damit seine Existenzgrundlage gewesen. Dass er in einer Übergangsphase daneben wesentliche Einnahmen aus der neu gegründeten eigenen Praxis hatte, behauptet er selbst nicht.</li>
<li>Der Umstand, dass sein bei der Beklagten erzieltes Einkommen nicht aus einem monatlichen Fixum, sondern aus einer 25 %-igen Beteiligung an den Honorareinnahmen der Beklagten aufgrund seiner zahnärztlichen Behandlungen bestand, hindert die Qualifizierung als arbeitnehmerähnliche Person auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht.</li>
<li>Auch die Tatsache, dass dem Kläger im Hinblick auf seine Arbeitszeit keine ausdrücklichen Vorgaben gemacht waren, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn der zeitliche Rahmen seiner Tätigkeit war zum einen abhängig von der Zahl der anstehenden Behandlungen und zum anderen auch durch die Arbeitszeiten des nichtärztlichen Hilfspersonals bestimmt.</li>
</ol>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Selbst wenn sich die Parteien bis in den Prozess hinein einig waren, dass der Zahnarzt nur als Freier Mitarbeiter tätig wird, ist dies rechtlich betrachtet nicht ausreichend. Der Fall zweigt deutlich die hohen Risiken der Beschäftigung freier Mitarbeiter.</p>
<p>Die Folgen, vor allem für den Praxisinhaber sind weitreichend. Es müssen nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Beschäftigungszeit nachgezahlt werden. Sondern gerade auch droht die Gefahr der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a StGB.</p>
<p>So verlockend diese lose Form der Zusammenarbeit erscheint und auch wenn Einigkeit zwischen den Beteiligten herrscht, ist dringend der Status des Mitarbeiters VOR Aufnahme der Tätigkeit zu klären.</p>
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		<title>Preisnachlass vom Labor &#8211; Weitergabe an Privatpatienten</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Oct 2009 10:21:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Implantate]]></category>
		<category><![CDATA[Preisnachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Privatpatient]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dentallabore und Zahnärzte arbeiten meist sehr intensiv und langfristig miteinander. Von Seiten der Zahnärzte besteht ein großes Interesse, dass sich das Labor für dieses Vertrauen erkenntlich zeigt. Zahlreiche Gestaltungsvarianten wurden in den letzten Jahren mit hohem Einfallsreichtum ausprobiert. Boni, Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Rückvergütungen etc. wurden versucht, um den Zahnärzten finanzielle Vorteile zu sichern. Eine weitere Gerichtsentscheidung bringt wieder mehr Klarheit:</p>
<p><span id="more-300"></span></p>
<p>Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit langem klar, dass Preisnachlässe, egal in welcher Form, an Krankenkassen oder den Versicherten weiterzugeben sind.</p>
<p>Diese Klarheit war im Bereich der Privaten Krankenversicherung (PKV) nicht gegeben.</p>
<p>Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 1/09) mit Urteil vom 25.03.2009 klar gestellt, dass ein Zahnarzt Rabatte eines Implantatherstellers, die über ein normales Skonto hinausgehen, auch an den Privatpatienten weitergeben muss.</p>
<p>In seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die zahnärztliche Berufsordnung das Verbot der Annahme wirtschaftlicher Vergünstigungen enthält. Dadurch soll gewährleistet sein, dass sich der Zahnarzt bei der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln, Materialien und Geräten allein von medizinischen Erwägungen im gesundheitlichen Interesse des Patienten leiten lasse. Dies diene dem Vertrauen des Patienten und der Integrität des Arztes. Eine unverhältnismäßige Belastung des Zahnarztes sei nicht erkennbar.</p>
<p>Auch wenn in diesem Fall prozessual eine besondere Konstellation vorlag, bei der die Kammer und eine Zahnärztin vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit stritten, ist es erfreulich, dass das Bundesverwaltungsgericht hier deutliche Worte in der Sache gefunden hat.</p>
<p>Damit steht einmal mehr fest, dass verschleierte oder offene Rabatte, die allein finanziellen Anreizen dienen unzulässig sind beziehungsweise an den Patienten weitergegeben werden müssen. Jeder Zahnarzt sollte vor dem Eintreten in Verhandlungen mit Laboren und anderen Dienstleistern über mögliche finanzielle Aspekte einer Zusammenarbeit zwingend eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen. Damit werden nicht nur finanzielle Nachteile sondern auch berufsrechtliche Probleme vermeidbar.</p>
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		<title>Zahnarzt-MVZ</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Oct 2009 14:34:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[MVZ]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten? Im Bereich der Humanmedizin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten?</p>
<p><span id="more-296"></span>Im Bereich der Humanmedizin ist, unter Verweis auf die Weiterbildungsordnungen klar, dass die geforderte &#8220;fachübergreifende&#8221; Zusammenarbeit gegeben ist, wenn unterschiedliche Facharztgruppen im MVZ tätig werden.</p>
<p>Bei Zahnärzten ist dies komplizierter, da auch Fachzahnärzte die Leistungen von Nicht-Fachzahnärzten erbringen können und somit vom Zulassungsausschuss keine Leistungsbeschränkung auf einen Fachbereich angenommen wird.</p>
<p>Selbst wenn es sich lohnt, diesen Aspekt immer wieder neu zu diskutieren, bis Rechtsprechung zu diesem Punkt vorliegt, ist der pragmatische Weg, ein MVZ mit Zahnärzten und mindestens einem Mund-Kiefer-Gesichts (MKG)-Chirurgen zu gründen. Hierzu gibt es positive Entscheidungen von den Zulassungsausschüssen, so dass dies ein gangbarer Weg ist. Selbstverständlich wäre auch jeder andere Facharzt als Partner möglich. Soll es aber eine rein zahnärztliche Praxis sein, bringt die Kooperation etwa mit einem Hautarzt wenig.</p>
<p>In die Gründung einbezogen sind die Zulassungsausschüsse der KV und der KZV. Die bürokratischen Hürden sind somit also nicht gerade gering.</p>
<p><strong>Lohnt sich dieser Aufwand?</strong></p>
<p>Ja! Gerade in größeren Zahnarztpraxen stößt man an vielen Stellen an Grenzen, will man diese in Form der Gemeinschaftspraxis (Neu: Berufsausübungsgemeinschaft) betreiben. Am Vertragsarztsitz eines Zahnarztes können gemäß Bundesmantelvertrag-Zahnärzte zwei angestellte Zahnärzte beschäftigt werden.</p>
<p>Arbeitet die Praxis mit selbständigen Zahnärzten, müssen diese Mitbestimmungsrechte erhalten. Die Beschäftigung von so genannten Null-Beteiligten ist auf lange Sicht schwierig, droht doch immer die Gefahr der Scheinselbständigkeit.</p>
<p>Im Zahnärzte-MVZ besteht die Möglichkeit, dass ein oder wenige Gesellschafter die Praxis führen. Die Mitspracherechte der Angestellten können stärker beschränkt werden, als dies in der Gemeinschaftspraxis möglich wäre. Im Praxisbetrieb ergeben sich somit Erleichterungen für die Inhaber.</p>
<p>Durch enge rechtliche und steuerliche Beratung kann ein sinnvolles Konzept für solch eine Praxis erarbeitet werden, die Ihnen Ihre Konzentration auf das Wesentliche Ihrer Arbeit erleichtert.</p>
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		<title>Weihnachtspost und -geschenke von Ärzten und Zahnärzten</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2009/10/11/weihnachtspost-und-geschenke-von-arzten-und-zahnarzten/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=weihnachtspost-und-geschenke-von-arzten-und-zahnarzten</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Oct 2009 20:05:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[MedPR]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachtspost]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei MedPR wurde ein Interview von mir veröffentlicht, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten Weihnachtskarten schicken dürfen und welche Geschenke sie an Patienten abgeben dürfen. Den ganzen Artikel finden Sie hier Für ergänzende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße aus Leipzig, Jan Willkomm Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei MedPR wurde ein Interview von mir veröffentlicht, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten Weihnachtskarten schicken dürfen und welche Geschenke sie an Patienten abgeben dürfen.</p>
<p>Den ganzen Artikel finden Sie <a href="http://medpr.wordpress.com/2009/10/10/weihnachtsgruse-aus-der-arztpraxis/" target="_blank">hier</a></p>
<p>Für ergänzende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.</p>
<p>Freundliche Grüße aus Leipzig,</p>
<p>Jan Willkomm<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Medizinrecht</p>
]]></content:encoded>
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