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Angestellter kann Belegarzt sein, ein MVZ selbst nicht.

Angestellter kann Belegarzt sein, ein MVZ selbst nicht.

Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, geben die Pressemitteilungen einen spannenden Ausblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgericht.

Das BSG (Az.: B 6 KA 15/10 R) hatte in seiner Sitzung vom 23.03.2011 zu entscheiden, ob ein Arzt, der in einem MVZ angestellt ist, eine Belegarztgenehmigung erhalten kann.

Das Gericht bestätigte dies, erklärte aber, dass Belegarzt nur der einzelne Arzt sein darf, nicht aber das MVZ in dem er tätig ist.

Der Grund hierfür sei die gesetzlich normierte Gleichstellung von Vertragsärzten und MVZ. Dies dürfe jedoch nicht soweit gehen, dass die personelle Bindung der Genehmigung verloren geht. So sei es unzulässig, wenn die Arbeitsteilung im MVZ soweit gehe, dass einzelne Ärzte fast ausschließlich belegärztliche Aufgaben wahrnehmen und ihre Kollegen deren vertragsärztliche Pflichten mit übernehmen würden.

Praxistipp:

Wieder einmal zeigt sich, dass im aktuellen Vertragsarztrecht längst nicht alle Betätigungsfelder ausgelotet sind. Es lohnt sich, neue Wege zu gehen und diese notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen oder auch nur Rechtsfortbildung zu betreiben.

 

Jan Willkomm
Rechtsanwalt . Fachanwalt  für Medizinrecht

Dieser Artikel wurde am 7. April 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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Vertragsärztlicher Notdienst ist Pflicht!

Wesentlicher Teil der vertragsärztlichen Tätigkeit ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst. Innerhalb der Ärzteschaft gibt es jedoch Fachbereiche, die mangels Patientenkontakt in der täglichen Berufsausübung Probleme haben, den Anforderungen im Notdienst zu entsprechen. Teure und zeitintensive Fortbildungen lassen Zweifel entstehen, ob dabei die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen noch gewahrt ist.

Aktuell war das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 13/06 R) mit folgendem Fall befasst:

Ein 64 Jahre alter Pathologe ist seit 1970 als Arzt tätig. Seit 1980 war er Vertragsarzt. Er beantragte bei der zuständigen KV seinen Ausschluss vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst. Er begründete dies mit seiner Ungeeignetheit zum Notdienst auf Grund seiner über 30 Jahre dauernden Tätigkeit in der Pathologie, ausschließlich ohne direkten Patientenkontakt.

Das Bundessozialgericht wies seine Klage ab, nachdem die KV und das Sozialgericht ebenso entschieden hatten. Das Landessozialgericht sah allein das Alter des Arztes als Grund für die Ungeeignetheit.

Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Belastung des einzelnen Arztes durch den Notdienst möglichst gering gehalten werden soll. Dies ist nur erreichbar, wenn alle Vertragsärzte am Notdienst teilnehmen. Wenn ein Arzt die hierfür erforderlichen Fortbildungen versäumt, kann er nicht seinen Teil der Belastung auf die Kollegen abwälzen. Kommt ein Arzt seiner Fortbildungspflicht in diesem Bereich nicht nach, ist er verpflichtet, “auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter zu stellen”.

Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn einem Arzt wegen seiner geringen Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit die Teilnahme am Notdienst bzw. die Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht zugemutet werden kann.

Dieser Artikel wurde am 26. Februar 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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