Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese “im Großen und Ganzen” über die zu erwartenden Risiken der Behandlung zu informieren habe.
Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009 (5 U 967/09) wurde jetzt klar gestellt, das der Arzt haftet, wenn er ein zwar seltenes, dafür aber gravierendes Operationsrisiko verharmlost.