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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Steuerrecht für Ärzte</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Praxiskauf: steuerliche Absetzbarkeit des immateriellen Praxiswertes</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 09:31:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Praxisgründung und -abgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht für Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Arztpraxis]]></category>
		<category><![CDATA[immaterieller Praxiswert]]></category>
		<category><![CDATA[Praxiskauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Übernahme einer Vertragsarztpraxis können Ärzte im Regelfall auch den immateriellen Praxiswert komplett abschreiben. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.08.2011 (Az.: VIII R 13/08). „Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Übernahme einer Vertragsarztpraxis können Ärzte im Regelfall auch den immateriellen Praxiswert komplett abschreiben. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.08.2011 (Az.: VIII R 13/08). „Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten“, so der Leitsatz der Entscheidung.</p>
<p><span id="more-689"></span><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Als Facharzt für Orthopädie erwarb der Kläger im Jahr 1998 eine Facharztpraxis zu einem Kaufpreis in Höhe von umgerechnet 225 000 €. Davon entfielen auf den materiellen Praxiswert 30. 000€; sowie 123. 000 Euro auf den immateriellen Praxiswert.</p>
<p>Der Arzt führte die Praxis als Praxisgemeinschaft fort und setzte in seiner Steuererklärung auch den ideellen Praxiswert als Betriebsausgabe (Absetzung für Abnutzung -AfA-) an. Das Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung des gesamten immateriellen Praxiswertes als abnutzbares Wirtschaftsgut. Es vertrat die Auffassung, dass die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert auf den &#8220;wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung&#8221; entfalle. Dieser sei als ein nicht abnutzbares immaterielles,vom Praxiswert zu trennendes, selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Folglich könne dieser Wert nicht zur AfA geltend gemacht werden.</p>
<p>Der Arzt klagte gegen den Bescheid des Finanzamtes und erhielt Recht.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>„Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis nach dem Verkehrswert richtet, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut &#8220;Vorteil aus der Vertragsarztzulassung&#8221; abspalten“, so die Richter. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er könne lediglich einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung stellen. Dieser Antrag löse dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhänge und im Ermessen des Zulassungsausschusses stehe. Die Zulassung als Vertragsarzt könne somit nicht entgeltlich übertragen werden.</p>
<p>Im Übrigen käme eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, da ein sachlich begründbarer Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich sei. In einem Nebensatz stellte das Gericht jedoch auch klar, dass die Zulassung in Sonderfällen dennoch zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht werden könne. Damit konkretisiere sie sich in diesen Fällen zu einem selbständigen Wirtschaftsgut. Dies wäre in Fällen denkbar, in denen ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leiste, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen wolle.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Das nun erlassene Urteil stellt die komplette steuerliche Absetzbarkeit des Praxiswertes fest. Ist Ihr Finanzamt gegenteiliger Meinung, so sind die Erfolgsaussichten eines rechtzeitig eingelegten und begründeten Widerspruches sehr gut.</p>
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		<title>Praxisausfallversicherung ist &#8220;Privatsache&#8221;</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2009/08/21/praxisausfallversicherung-ist-privatsache/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=praxisausfallversicherung-ist-privatsache</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Aug 2009 11:39:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Praxisgründung und -abgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht für Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisausfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Zahlreiche Praxen besitzen eine so genannte &#8220;Praxisausfallversicherung&#8221;. Diese bezahlt im Falle der Erkrankung oder in anderen Gründen für die vorübergehende Schließung der Praxis. Solche Versicherungen übernehmen dann die laufenden Praxiskosten, wie Miete, Leasingraten und Personalkosten. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 6/07) hatte am 20.05.2009 folgenden Fall zu entscheiden: Eine Ärztin aus Mecklenburg-Vorpommern hatte eine Praxisausfallversicherung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlreiche Praxen besitzen eine so genannte &#8220;Praxisausfallversicherung&#8221;. Diese bezahlt im Falle der Erkrankung oder in anderen Gründen für die vorübergehende Schließung der Praxis. Solche Versicherungen übernehmen dann die laufenden Praxiskosten, wie Miete, Leasingraten und Personalkosten.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 6/07) hatte am 20.05.2009 folgenden Fall zu entscheiden:</p>
<p><span id="more-272"></span>Eine Ärztin aus Mecklenburg-Vorpommern hatte eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen, in der auch gesundheitspolizeilich verfügte Quarantänemaßnahmen mitversichert waren. Die Beiträge für die Versicherung wurden als jährliche Betriebsausgaben gebucht. In Folge eines Unfalls musste die Ärztin ihre Praxis für längere Zeit schließen. Hierfür erhielt die Ärztin aus der Praxisausfallversicherung einen Betrag von 112.500 Euro. Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als Betriebseinnahmen. Die Ärztin sollte hierauf Steuern zahlen.</p>
<p>Der BFH erklärte zu diesem Fall: Krankheit sei kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Auch etwa Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung seien keine Betriebseinnahmen, die Beiträge zu der Versicherung allerdings auch keine Betriebsausgaben. Dies gelte auch für die Praxisausfallversicherung.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war jedoch noch eine Differenzierung erforderlich, da die Ärztin das Risiko einer Quarantäne mitversichert hatte. Dies rechnete der BFH dem Betrieb zu. Der hierauf entfallende Beitragsanteil muss als Betriebsausgaben bewertet werden und ist somit abzugsfähig.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass eine Praxisausfallversicherung wichtig ist, um unvorhersehbare Risiken für den Praxisbetrieb durch den Ausfall des Praxisinhabers abzusichern. Blieb die Frage nach der steuerlichen Bewertung, die nun entschieden ist. Vor diesem Hintergrund sind auch entsprechende Klauseln etwa in Gemeinschaftspraxisverträgen zu prüfen und es ist mit den Beteiligten neu zu besprechen, wer in Zukunft die Kosten für diese Versicherung trägt.</p>
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		<title>steuerliche Risiken durch Weiterarbeit nach Praxisverkauf</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jul 2009 15:32:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Praxisgründung und -abgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht für Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisverkauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Ärztezeitung berichtet heute von einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts, dass die steuerliche Bewertung der Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nach Praxisverkauf betrifft. Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin ihre Praxis verkauft, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Jahren nur noch in geringem Umfang ihre Praxis betrieben hat und stattdessen Gutachten für Sozialgerichte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/finanzen_steuern/?sid=559522">Ärztezeitung</a> berichtet heute von einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts, dass die steuerliche Bewertung der Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nach Praxisverkauf betrifft.</p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin ihre Praxis verkauft, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Jahren nur noch in geringem Umfang ihre Praxis betrieben hat und stattdessen Gutachten für Sozialgerichte und Rententräger erstellte. Diese Gutachtertätigkeit wollte sie laut Kaufvertrag ausdrücklich fortsetzen. Der gutachterliche Umsatzanteil der Praxis lag zuletzt bei ca. 35 Prozent.</p>
<p><span id="more-261"></span>Die Kasseler Richter erklärten, dass die Freibeträge, die das Einkommensteuergesetz für den Praxisverkauf vorsieht, nicht greifen, wenn mindestens 10 Prozent der Umsätze beim bisherigen Praxisinhaber verbleiben.</p>
<p><strong>Praxistipp</strong>:</p>
<p>Soll ein bestimmter Teilbereich der bisherigen Tätigkeit auch nach dem Praxisverkauf fortgesetzt werden, empfiehlt es sich, mindestens drei Jahre vor dem geplanten Verkauf, diesen Teil von der Praxistätigkeit abzulösen. Dies kann durch eine räumliche und organisatorische Trennung erfolgen. Einzelheiten bedürfen einer individuellen Prüfung.</p>
<p>Mit diesem Urteil zeigt sich wieder, dass eine Praxisabgabe langfristig und sorgfältig unter Einbeziehung externer Dienstleister vorbereitet werden sollte. Finanzielle Nachteile oder eine Unverkäuflichkeit der Praxis können so vermieden werden.</p>
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		</item>
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		<title>Vorsicht bei der Beschäftigung naher Angehöriger</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2008/11/05/vorsicht-bei-der-beschaftigung-naher-angehoriger/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=vorsicht-bei-der-beschaftigung-naher-angehoriger</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Nov 2008 10:19:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht für Ärzte]]></category>
		<category><![CDATA[Praxisgründung und -abgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht für Ärzte]]></category>

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		<description><![CDATA[In zahlreichen Praxen werden nahe Angehörige des Praxisinhabers beschäftigt. Hierbei ist oft nicht klar, zu welchen Bedingungen gearbeitet wird und welche Leistungen Gegenstand der Tätigkeit sind. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.04.2008 (Aktenzeichen VI 140/2006) weißt auf eine steuerrechtliche Problematik hin, die durch einfache Mittel gelöst werden kann. Der Fall: Eine niedergelassene Ärztin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In zahlreichen Praxen werden nahe Angehörige des Praxisinhabers beschäftigt. Hierbei ist oft nicht klar, zu welchen Bedingungen gearbeitet wird und welche Leistungen Gegenstand der Tätigkeit sind. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.04.2008 (Aktenzeichen VI 140/2006) weißt auf eine steuerrechtliche Problematik hin, die durch einfache Mittel gelöst werden kann.</p>
<p>Der Fall:</p>
<p>Eine niedergelassene Ärztin beschäftigte ihren schulpflichtigen Sohn zum Putzen der Praxisräume. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Gleichwohl verbuchte die Ärztin die Kosten für die Beschäftigung des Sohnes als Betriebsausgaben. Zum Streit kam es, weil das Finanzamt nicht prüfen konnte, ob Lohn und Leistung in einem angemessenen Verhältnis standen. Ein Nachweis für die geleisteten Arbeitszeiten konnte die Ärztin nicht erbringen.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Ausgehend vom angesetzten Lohn errechnete das Gericht, dass der Sohn bei einem üblichen Stundensatz etwa 15 Stunden in der Woche in der Praxis tätig sein müsste, um den angegebenen Lohn zu erreichen. Da der Sohn Schüler war, hielt das Gericht diese Hohe Stundenzahl für unwahrscheinlich und lehnte die Absetzbarkeit der Kosten als Betriebsausgaben ab.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Auch bei der Beschäftigung naher Angehöriger sollten die Bedingungen immer einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört auch, dass schriftliche Arbeitsverträge verwendet werden. Weiterhin sind die geleisteten Arbeitszeiten zu dokumentieren, um im Falle einer Beanstandung die tatsächliche Erbringung der Leistungen nachweisen zu können.</p>
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