Die Ärztezeitung berichtet heute von einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts, dass die steuerliche Bewertung der Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nach Praxisverkauf betrifft.
Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin ihre Praxis verkauft, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Jahren nur noch in geringem Umfang ihre Praxis betrieben hat und stattdessen Gutachten für Sozialgerichte und Rententräger erstellte. Diese Gutachtertätigkeit wollte sie laut Kaufvertrag ausdrücklich fortsetzen. Der gutachterliche Umsatzanteil der Praxis lag zuletzt bei ca. 35 Prozent.
Verkauft ein Arzt seine Praxis, geht das “Unternehmen Arztpraxis” mit allen Gegenständen, Mitarbeitern und Vertragsbeziehungen auf den Erwerber über. Wie so oft liegt aber auch hier die Tücke im Detail.
Seit Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es Ärzten gestattet, andere Ärzte anzustellen. Hierfür muss der Arzt beim Zulassungsausschuss eine Anstellungsgenehmigung beantragen und in seinem Gebiet einen freien Vertragsarztsitz übernehmen.
Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 14.01.2009 (Az.: S 12 KA 507/08) klargestellt, dass auch die Anstellungsgenehmigung auf den Erwerber der Praxis übergeht, da diese Genehmigung dem Vertragsarztsitz des veräußernden Arztes anhaftet.
Fazit:
Mit dieser Entscheidung wir klargestellt, dass auch die Befugnis zur Anstellung weiterer Vertragsärzte übertragbarer Teil einer Praxis ist. Für den Veräußerer bleibt allerdings die Herausforderung, dem gewünschten Erwerber seiner Praxis beim Zulassungsausschuss in gesperrten Bereichen zum Zuschlag zu verhelfen. Aber auch hierfür sind zahlreiche individuelle Lösungen realisierbar.
Beim Verkauf von Arzt- und Zahnarztpraxen findet, arbeitsrechtlich betrachtet, ein Betriebsübergang statt. Das hat zur Folge, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse des ehemaligen Praxisinhabers auf den Käufer der Praxis übergehen. Dies ist in § 613a BGB umfassend geregelt.
Die Einzelheiten und Fallstricke liegen wie so oft im Detail.
Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, in dem der bisherige Arbeitgeber die Arbeitnehmer aufgefordert hatte, auf rückständige Urlaubs- und Gehaltsansprüche zu verzichten, damit der Betrieb auf einen Nachfolger überführt werden kann.
Mit Urteil vom 19.03.2009 (Aktenzeichen: 8 AZR 722/07) hat das Bundesarbeitsgericht erklärt, dass ein solches Verlangen des Arbeitgebers unzulässig ist.
Praxistipp:
Ein Praxisverkauf sollte gut vorbereitet sein. Es sind alle Maßnahmen zu unternehmen, die die Verkäuflichkeit der Praxis fördern. Dazu gehört auch die Klärung der Personalfragen. So sollten Sie prüfen, ob schriftliche Arbeitsverträge existieren und ob die inhaltlichen Regelungen den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden.
Lassen Sie sich bei der Vorbereitung beraten, um Ihre Praxis und damit Ihr Lebenswerk sorgsam in neue Hände zu geben.