Nimmt der Beschwerdeausschuss im Rahmen der Anerkennung von Praxisbesonderheiten einen pauschalen Abzug von dem geltend gemachten Verordnungsvolumen vor, so ist dieses Vorgehen rechtswidrig.
Die entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.08.2011 (L 3 KA 29/11 B ER).
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