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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Notfalldienst</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>BSG: Patient zahlt für nicht genutzten Krankenwagen</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Nov 2008 10:22:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Notfalldienst]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Oft kommt es vor, dass Ärzte im Notfalldienst zu einem Patienten gerufen werden, dessen Krankheitsbild nach der Einschätzung des Arztes einer dringenden Untersuchung im Krankenhaus bedarf. Schon aus haftungsrechtlichen Gründen ist in diesen Fällen dem Patienten zu raten, sich per Krankenwagen ins Krankenhaus fahren zu lassen. Die Praxis zeigt, dass diese Weisung an den Patienten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oft kommt es vor, dass Ärzte im Notfalldienst zu einem Patienten gerufen werden, dessen Krankheitsbild nach der Einschätzung des Arztes einer dringenden Untersuchung im Krankenhaus bedarf. Schon aus haftungsrechtlichen Gründen ist in diesen Fällen dem Patienten zu raten, sich per Krankenwagen ins Krankenhaus fahren zu lassen.</p>
<p>Die Praxis zeigt, dass diese Weisung an den Patienten oftmals abgelehnt wird. Ist der Krankenwagen bereits angefordert, stellt sich die Frage, wer für die verursachten Kosten aufkommt.</p>
<p>Mit dieser Frage hat sich vor kurzem das Bundessozialgericht (Az: B 1 KR 44/06 R) beschäftigt.</p>
<p>Im entschiedenen Fall lehnte die Patientin die Fahrt im Krankenwagen und den Gang in das Krankenhaus ab, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müsse.</p>
<p>Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung ab, weil ein Krankentransport nicht stattgefunden habe. Die Klage der Patientin blieb erfolglos, so dass sie selbst die Leerfahrt des Krankenwagens bezahlen muss.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Die Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht verlangt in vielen Beispielfällen das uneingeschränkte Bemühen des Arztes, dem Patienten die Notwendigkeit einer Behandlung im Krankenhaus deutlich zu machen. Die gerichtlich bestimmte Kostentragungspflicht des Patienten ist ein weiteres Argument dafür, den Patienten zu überzeugen, den gerufenen Krankenwagen auch zu nutzen. Dadurch wird die Rechtssicherheit des Arztes ebenfalls erhöht.</p>
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		<title>Vertragsärztlicher Notdienst ist Pflicht!</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Feb 2008 14:53:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Notfalldienst]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Wesentlicher Teil der vertragsärztlichen Tätigkeit ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst. Innerhalb der Ärzteschaft gibt es jedoch Fachbereiche, die mangels Patientenkontakt in der täglichen Berufsausübung Probleme haben, den Anforderungen im Notdienst zu entsprechen. Teure und zeitintensive Fortbildungen lassen Zweifel entstehen, ob dabei die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen noch gewahrt ist. Aktuell war das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wesentlicher Teil der vertragsärztlichen Tätigkeit ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst. Innerhalb der Ärzteschaft gibt es jedoch Fachbereiche, die mangels Patientenkontakt in der täglichen Berufsausübung Probleme haben, den Anforderungen im Notdienst zu entsprechen. Teure und zeitintensive Fortbildungen lassen Zweifel entstehen, ob dabei die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen noch gewahrt ist.</p>
<p>Aktuell war das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 13/06 R) mit folgendem Fall befasst:</p>
<p>Ein 64 Jahre alter Pathologe ist seit 1970 als Arzt tätig. Seit 1980 war er Vertragsarzt. Er beantragte bei der zuständigen KV seinen Ausschluss vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst. Er begründete dies mit seiner Ungeeignetheit zum Notdienst auf Grund seiner über 30 Jahre dauernden Tätigkeit in der Pathologie, ausschließlich ohne direkten Patientenkontakt.</p>
<p>Das Bundessozialgericht wies seine Klage ab, nachdem die KV und das Sozialgericht ebenso entschieden hatten. Das Landessozialgericht sah allein das Alter des Arztes als Grund für die Ungeeignetheit.</p>
<p>Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Belastung des einzelnen Arztes durch den Notdienst möglichst gering gehalten werden soll. Dies ist nur erreichbar, wenn alle Vertragsärzte am Notdienst teilnehmen. Wenn ein Arzt die hierfür erforderlichen Fortbildungen versäumt, kann er nicht seinen Teil der Belastung auf die Kollegen abwälzen. Kommt ein Arzt seiner Fortbildungspflicht in diesem Bereich nicht nach, ist er verpflichtet, &#8220;auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter zu stellen&#8221;.</p>
<p>Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn einem Arzt wegen seiner geringen Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit die Teilnahme am Notdienst bzw. die Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht zugemutet werden kann.</p>
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		<title>Besondere Sorgfaltspflichten im Bereitschaftsdienst</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jan 2008 11:55:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Notfalldienst]]></category>

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		<description><![CDATA[Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist eine besondere Herausforderung für jeden Arzt. Dies gilt insbesondere, weil meist ein schnelles Handeln erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat am 16.10.2007 (Az.: VI ZR 229/06) die Sorgfaltspflichten weiter konkretisiert. Der Fall: Der Arzt wurde zu einem 34-jährigen Mann gerufen, der über Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Übelkeit klagte. Die Frau des Patienten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist eine besondere Herausforderung für jeden Arzt. Dies gilt insbesondere, weil meist ein schnelles Handeln erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat am 16.10.2007 (Az.: VI ZR 229/06) die Sorgfaltspflichten weiter konkretisiert.</p>
<p>Der Fall:</p>
<p>Der Arzt wurde zu einem 34-jährigen Mann gerufen, der über Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Übelkeit klagte. Die Frau des Patienten wies den Arzt auch auf Schmerzen in der Brust ihres Mannes sowie auf ein in der Familie liegendes erhöhtes Herzinfarkt-Risiko hin.</p>
<p>Der Arzt verabreichte eine Tablette Gelonida sowie 5 mg Nifedipin. Der Patient erbrach sich nach etwa 15 Minuten. Der Arzt spritzte deshalb intramuskulär Dolantin. Er diagnostizierte einen grippalen Infekt, eine Intercostalneuralgie und Diarrhoe. Die Frage , ob er ins Krankenhaus gehen wolle, verneinte der Patient.</p>
<p>Etwa 4 Stunden später fand die Ehefrau ihren Mann leblos auf dem Boden liegend. Ein herbeigerufener anderer Notarzt führte erfolgreich Reanimationsmaßnahmen durch. Ein generalisierter hypoxischer Hirnschaden hinterließ jedoch bleibende Beeinträchtigungen. Im Krankenhaus stellten die Ärzte einen akuten Hinterwandinfarkt fest.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage des Patienten abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidungen aufgehoben und eine weitere Aufklärung durch das Oberlandesgericht veranlasst.</p>
<p>Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Arzt zur Einweisung in ein Krankenhaus verpflichtet sein kann, wenn er nicht in der Lage ist, das Vorliegen eines Herzinfarkts selbst auszuschließen.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Selbst wenn der Fall durch die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht noch nicht abschließend geklärt ist, steht fest, dass den Arzt im Bereitschaftsdienst hohe Sorgfaltpflichten treffen. Solange noch Zweifel an der Diagnose bleiben, sollte der Arzt zur Sicherheit die Einweisung in ein Krankenhaus für zwingend notwendig erklären. Je mehr Informationen vorliegen, die für ein Herzinfarktrisiko sprechen, um so eher sollte die Krankenhauseinweisung ausgesprochen werden.</p>
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