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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; MVZ</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>MVZ: Ärztlicher Leiter muss im MVZ selbst tätig sein</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 14:43:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ärztlicher Leiter]]></category>
		<category><![CDATA[MVZ]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsstrukturgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der ärztliche Leiter eines MVZ muss dort auch als Vertragsarzt tätig sein, so entschied das Bundessozialgericht am 14.12.2011 (Aktenzeichen: B 6 KA 33/10 R). Dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter oder als Vertragsarzt tätig sein muss, ergäbe sich aus dem Kontext der Regelungen des SGB V, so das BSG. Im neu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der ärztliche Leiter eines MVZ muss dort auch als Vertragsarzt tätig sein, so entschied das Bundessozialgericht am 14.12.2011 (Aktenzeichen: B 6 KA 33/10 R).</p>
<p>Dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter oder als Vertragsarzt tätig sein muss, ergäbe sich aus dem Kontext der Regelungen des SGB V, so das BSG. Im neu gefassten § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V heißt es: „Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein.“</p>
<p>Zwar gilt diese Regelung erst seit dem in Kraft treten des Versorgungsstrukturgesetzes zum 01.01.2012, das Gericht jedoch wertete die Einfügung des Satzes 3 als Klarstellung des Bundestages darüber, was nach dessen Intention auch schon in der Zeit bis Ende des Jahres 2011 gelten sollte.</p>
<p>Der neu eingeführte Satz 3 des § 95 Abs. 1 SGB V ist nur eine von zahlreichen Neuerungen des Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG).  Weitere Veränderungen gab es u.a. in den Bereichen Zulassung, Vergütung und Bedarfsplanung. Blogbeiträge dazu folgen in Kürze.</p>
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		<title>Angestellter kann Belegarzt sein, ein MVZ selbst nicht.</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Apr 2011 15:05:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Belegarzt]]></category>
		<category><![CDATA[MVZ]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, geben die Pressemitteilungen einen spannenden Ausblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgericht. Das BSG (Az.: B 6 KA 15/10 R) hatte in seiner Sitzung vom 23.03.2011 zu entscheiden, ob ein Arzt, der in einem MVZ angestellt ist, eine Belegarztgenehmigung erhalten kann. Das Gericht bestätigte dies, erklärte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, geben die Pressemitteilungen einen spannenden Ausblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgericht.</p>
<p>Das BSG (Az.: B 6 KA 15/10 R) hatte in seiner Sitzung vom 23.03.2011 zu entscheiden, ob ein Arzt, der in einem MVZ angestellt ist, eine Belegarztgenehmigung erhalten kann.</p>
<p>Das Gericht bestätigte dies, erklärte aber, dass Belegarzt nur der einzelne Arzt sein darf, nicht aber das MVZ in dem er tätig ist.</p>
<p>Der Grund hierfür sei die gesetzlich normierte Gleichstellung von Vertragsärzten und MVZ. Dies dürfe jedoch nicht soweit gehen, dass die personelle Bindung der Genehmigung verloren geht. So sei es unzulässig, wenn die Arbeitsteilung im MVZ soweit gehe, dass einzelne Ärzte fast ausschließlich belegärztliche Aufgaben wahrnehmen und ihre Kollegen deren vertragsärztliche Pflichten mit übernehmen würden.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Wieder einmal zeigt sich, dass im aktuellen Vertragsarztrecht längst nicht alle Betätigungsfelder ausgelotet sind. Es lohnt sich, neue Wege zu gehen und diese notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen oder auch nur Rechtsfortbildung zu betreiben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jan Willkomm<br />
Rechtsanwalt . Fachanwalt  für Medizinrecht</p>
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		<title>Zahnarzt-MVZ</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Oct 2009 14:34:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht, Kooperationen]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[MVZ]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten? Im Bereich der Humanmedizin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten?</p>
<p><span id="more-296"></span>Im Bereich der Humanmedizin ist, unter Verweis auf die Weiterbildungsordnungen klar, dass die geforderte &#8220;fachübergreifende&#8221; Zusammenarbeit gegeben ist, wenn unterschiedliche Facharztgruppen im MVZ tätig werden.</p>
<p>Bei Zahnärzten ist dies komplizierter, da auch Fachzahnärzte die Leistungen von Nicht-Fachzahnärzten erbringen können und somit vom Zulassungsausschuss keine Leistungsbeschränkung auf einen Fachbereich angenommen wird.</p>
<p>Selbst wenn es sich lohnt, diesen Aspekt immer wieder neu zu diskutieren, bis Rechtsprechung zu diesem Punkt vorliegt, ist der pragmatische Weg, ein MVZ mit Zahnärzten und mindestens einem Mund-Kiefer-Gesichts (MKG)-Chirurgen zu gründen. Hierzu gibt es positive Entscheidungen von den Zulassungsausschüssen, so dass dies ein gangbarer Weg ist. Selbstverständlich wäre auch jeder andere Facharzt als Partner möglich. Soll es aber eine rein zahnärztliche Praxis sein, bringt die Kooperation etwa mit einem Hautarzt wenig.</p>
<p>In die Gründung einbezogen sind die Zulassungsausschüsse der KV und der KZV. Die bürokratischen Hürden sind somit also nicht gerade gering.</p>
<p><strong>Lohnt sich dieser Aufwand?</strong></p>
<p>Ja! Gerade in größeren Zahnarztpraxen stößt man an vielen Stellen an Grenzen, will man diese in Form der Gemeinschaftspraxis (Neu: Berufsausübungsgemeinschaft) betreiben. Am Vertragsarztsitz eines Zahnarztes können gemäß Bundesmantelvertrag-Zahnärzte zwei angestellte Zahnärzte beschäftigt werden.</p>
<p>Arbeitet die Praxis mit selbständigen Zahnärzten, müssen diese Mitbestimmungsrechte erhalten. Die Beschäftigung von so genannten Null-Beteiligten ist auf lange Sicht schwierig, droht doch immer die Gefahr der Scheinselbständigkeit.</p>
<p>Im Zahnärzte-MVZ besteht die Möglichkeit, dass ein oder wenige Gesellschafter die Praxis führen. Die Mitspracherechte der Angestellten können stärker beschränkt werden, als dies in der Gemeinschaftspraxis möglich wäre. Im Praxisbetrieb ergeben sich somit Erleichterungen für die Inhaber.</p>
<p>Durch enge rechtliche und steuerliche Beratung kann ein sinnvolles Konzept für solch eine Praxis erarbeitet werden, die Ihnen Ihre Konzentration auf das Wesentliche Ihrer Arbeit erleichtert.</p>
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