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MVZ: Ärztlicher Leiter muss im MVZ selbst tätig sein

MVZ: Ärztlicher Leiter muss im MVZ selbst tätig sein

Der ärztliche Leiter eines MVZ muss dort auch als Vertragsarzt tätig sein, so entschied das Bundessozialgericht am 14.12.2011 (Aktenzeichen: B 6 KA 33/10 R).

Dass der ärztliche Leiter in dem MVZ selbst als angestellter oder als Vertragsarzt tätig sein muss, ergäbe sich aus dem Kontext der Regelungen des SGB V, so das BSG. Im neu gefassten § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V heißt es: „Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein.“

Zwar gilt diese Regelung erst seit dem in Kraft treten des Versorgungsstrukturgesetzes zum 01.01.2012, das Gericht jedoch wertete die Einfügung des Satzes 3 als Klarstellung des Bundestages darüber, was nach dessen Intention auch schon in der Zeit bis Ende des Jahres 2011 gelten sollte.

Der neu eingeführte Satz 3 des § 95 Abs. 1 SGB V ist nur eine von zahlreichen Neuerungen des Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG).  Weitere Veränderungen gab es u.a. in den Bereichen Zulassung, Vergütung und Bedarfsplanung. Blogbeiträge dazu folgen in Kürze.

Dieser Artikel wurde am 9. Januar 2012 von Jan Willkomm in der Kategorie Medizinrecht | Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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Angestellter kann Belegarzt sein, ein MVZ selbst nicht.

Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, geben die Pressemitteilungen einen spannenden Ausblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgericht.

Das BSG (Az.: B 6 KA 15/10 R) hatte in seiner Sitzung vom 23.03.2011 zu entscheiden, ob ein Arzt, der in einem MVZ angestellt ist, eine Belegarztgenehmigung erhalten kann.

Das Gericht bestätigte dies, erklärte aber, dass Belegarzt nur der einzelne Arzt sein darf, nicht aber das MVZ in dem er tätig ist.

Der Grund hierfür sei die gesetzlich normierte Gleichstellung von Vertragsärzten und MVZ. Dies dürfe jedoch nicht soweit gehen, dass die personelle Bindung der Genehmigung verloren geht. So sei es unzulässig, wenn die Arbeitsteilung im MVZ soweit gehe, dass einzelne Ärzte fast ausschließlich belegärztliche Aufgaben wahrnehmen und ihre Kollegen deren vertragsärztliche Pflichten mit übernehmen würden.

Praxistipp:

Wieder einmal zeigt sich, dass im aktuellen Vertragsarztrecht längst nicht alle Betätigungsfelder ausgelotet sind. Es lohnt sich, neue Wege zu gehen und diese notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen oder auch nur Rechtsfortbildung zu betreiben.

 

Jan Willkomm
Rechtsanwalt . Fachanwalt  für Medizinrecht

Dieser Artikel wurde am 7. April 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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Zahnarzt-MVZ

Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten?

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Dieser Artikel wurde am 15. Oktober 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Gesellschaftsrecht, Kooperationen | Vertragsarztrecht | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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