Zu dieser Frage habe ich bei Kuchenbecker Kommunikation (MedPR) ein Interview gegeben und möchte Ihnen diesen Artikel empfehlen.
Darin geht es um das neue Zweitmeinungsportal “Vorsicht! Operation”, welches derzeit viel diskutiert wird. Gerne stehe ich für ergänzende Fragen zur Verfügung.
Bereits in den 1990er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass es dem Arzt und dem Zahnarzt erlaubt sein muss, sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen zu dürfen. Hierfür dürfe er sich aller bekannten Werbeträger bedienen.
Fast jede gerichtliche Entscheidung, die sich mit ärztlicher Werbung befasst, nimmt Bezug auf diese Entscheidung. Gleichwohl herrscht in vielen Köpfen noch die Vorstellung des Werbeverbots im Gesundheitsmarkt. Doch jedes neue Urteil führt dazu, dass ein Umdenken einsetzt, einsetzen muss.
Sie befinden sich im Referendariat und suchen für die Anwaltsstation oder die Wahlstation noch eine Stelle in Leipzig? Wie wäre es mit einer Stelle im Medizinrecht!
Was erwartet Sie:
Was bringen Sie für Voraussetzungen mit:
Ihre Aussagekräftige Bewerbung senden Sie mir bitte per E-Mail info@lex-medicorum.de oder per Post. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Behauptet ein Patient einen ärztlichen Behandlungsfehler geht es ihm meist um Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. Doch welche Schäden hat der Arzt/ Zahnarzt ihm zu ersetzen?
Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen.