Am 01.02.2009 gründete ich meine eigene Kanzlei für Medizinrecht in Leipzig. Das dreijährige Jubiläum soll Anlass sein, Ihnen als Mandanten und Kooperationspartner für das entgegengebrachte Vertrauen zu danken.
Der Dank gilt auch all denjenigen, die die Internetseite von LEX MEDICORUM besucht haben, um die aktuellen Artikel aus den unterschiedlichen Bereichen des Medizinrechts zu lesen. Inzwischen wurde die Seite über 24.000 mal angeklickt, Tendenz steigend.
Wie geht es weiter?
Seit kurzem beraten wir zu zweit alle Heilberufler. Neben den bekannten Themen Praxisgründung, ärztlichem Vertrags- und Gesellschaftsrecht für Praxisgemeinschaften, BAGs, MVZ etc., dem ärztlichen und zahnärztlichen Werbe- und Berufsrecht wird die Bearbeitung von Honorarfragen ein weiterer Schwerpunkt unseres Leistungsangebotes werden.
Wir freuen uns auf die weiterhin schöne und erfolgreiche Zusammenarbeit und stehen Ihnen wie gewohnt für Ihre Fragen zur Verfügung. Auch über ein Feedback zu den von uns veröffentlichten Artikeln würden wir uns freuen.
Freundliche Grüße aus Leipzig
Jan Willkomm Marion Hochheiser
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
Fachanwalt für Medizinrecht
Nimmt der Beschwerdeausschuss im Rahmen der Anerkennung von Praxisbesonderheiten einen pauschalen Abzug von dem geltend gemachten Verordnungsvolumen vor, so ist dieses Vorgehen rechtswidrig.
Die entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 18.08.2011 (L 3 KA 29/11 B ER).
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Seit kurzem bereichert Frau Marion Hochheiser als Rechtsanwältin das Beratungsteam der Kanzlei.
Frau Hochheiser hat Rechtswissenschaften in Leipzig studiert. Schon während ihres Referendariats widmete sie sich dem Medizinrecht und belegte ihre Wahlstation in der Kanzlei LEX MEDICORUM.
Zusätzlich absolviert sie an der Martin- Luther-Universität Halle das weiterbildende Studium Medizin-Ethik- Recht. In diesem Zusammenhang entschied sie sich beispielsweise für ein Praktikum auf verschiedenen Stationen des Universitätsklinikums Leipzig.
Sie konzentriert sich innerhalb der Kanzlei insbesondere auf das Gebiet des Vergütungsrechts der Heilberufe. Dazu zählen unter anderen Abrechnungsfragen auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes(EBM), des Bewertungsmaßstabes zahnärztlicher Leistungen (BEMA) sowie Rechtsfragen zur Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) werden von ihr genauso überprüft wie die Sanktionen durch die Wirtschaftlichkeitsprüfung, Plausibilitätsprüfungen, sowie sonstige Honorarkürzungen und Regresse.
Zu dieser Frage habe ich bei Kuchenbecker Kommunikation (MedPR) ein Interview gegeben und möchte Ihnen diesen Artikel empfehlen.
Darin geht es um das neue Zweitmeinungsportal “Vorsicht! Operation”, welches derzeit viel diskutiert wird. Gerne stehe ich für ergänzende Fragen zur Verfügung.
Bereits in den 1990er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass es dem Arzt und dem Zahnarzt erlaubt sein muss, sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen zu dürfen. Hierfür dürfe er sich aller bekannten Werbeträger bedienen.
Fast jede gerichtliche Entscheidung, die sich mit ärztlicher Werbung befasst, nimmt Bezug auf diese Entscheidung. Gleichwohl herrscht in vielen Köpfen noch die Vorstellung des Werbeverbots im Gesundheitsmarkt. Doch jedes neue Urteil führt dazu, dass ein Umdenken einsetzt, einsetzen muss.