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Keine Herausgabe der Patientenakte an Krankenkasse

Keine Herausgabe der Patientenakte an Krankenkasse

Der Vorwurf eines Haftungsfalles ist immer unschön. Von den betroffenen Ärzten kommt deshalb oft die Frage, inwieweit man verpflichtet ist, Behandlungsunterlagen herauszugeben.

Bezüglich der Herausgabe an Patienten  ist seit langem geklärt, dass diese ein Einsichtsrecht haben, solange es sich nicht um psychiatrische Dokumentationen handelt, die dem Patienten schaden können.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Krankenkasse die Krankenakten verlangt. Diese Frage war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 3 KR 16/09 R).

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Dieser Artikel wurde am 13. August 2010 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht veröffentlicht.
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neue Entscheidung zur Reichweite der wirtschaftlichen Aufklärung

Ärzte müssen Patienten nicht nur über medizinische Aspekte und Nebenwirkungen einer Behandlung unterrichten. Sie sind auch verpflichtet, auf wirtschaftliche Begleitumstände hinzuweisen. Bekannt ist, dass bei Zweifeln des Arztes an der Erstattungspflicht durch die Krankenkasse, eine Hinweispflicht besteht.

Das Bundessozialgericht entschied am 02.11.2007 (Az.: B 1 KR 14/07) über folgenden Fall:

Eine Brustkrebs-Patientin erhob gegen ihre Krankenkasse einen Kostenerstattungsanspruch. Nachdem bei der Frau Hirnmetastasen aufgetreten waren, rieten ihr Ärzte einer privaten Klinik zu einer stereotaktischen Konvergenzbestrahlung. Ihr wurde ein niedergelassener Radiologe und Strahlentherapeut in Hannover empfohlen.

Nachdem die Frau ihre Krankenkasse zur Leistung aufforderte, teilte diese mit, dass die in Anspruch genommene Leistung kostenlos bei der Medizinischen Hochschule Hannover möglich gewesen wäre.

Die Patientin vertrat die Meinung, dass die Kasse sie vorher auf diese Alternative hätte hinweisen müssen.

Nachdem die Klage in der Vorinstanz erfolgreich war, wies das BSG die Klage ab, weil der Arzt im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung verpflichtet sei, auf diese wirtschaftlich sinnvollere, weil kostenlose, Behandlung hinzuweisen. Diese Verpflichtung treffe den Arzt und nicht die Krankenkasse.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung wird der Umfang der wirtschaftlichen Aufklärung weiter konkretisiert, aber auch weiter verschärft. Dem Arzt sei geraten, vor Empfehlung oder Überweisung zu prüfen, ob für den Patienten Alternativen in Betracht kommen, die z.B. preiswerter sind. Im Zweifelsfalle ist der Patient anzuhalten, vorab bei seiner Krankenversicherung nachzufragen, ob die Leistungen erstattungsfähig sind. Dieser Hinweis ist wiederum zu dokumentieren.

Dieser Artikel wurde am 22. April 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht veröffentlicht.
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