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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Krankenkasse</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Keine Herausgabe der Patientenakte an Krankenkasse</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Aug 2010 15:48:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vorwurf eines Haftungsfalles ist immer unschön. Von den betroffenen Ärzten kommt deshalb oft die Frage, inwieweit man verpflichtet ist, Behandlungsunterlagen herauszugeben. Bezüglich der Herausgabe an Patienten  ist seit langem geklärt, dass diese ein Einsichtsrecht haben, solange es sich nicht um psychiatrische Dokumentationen handelt, die dem Patienten schaden können. Doch wie sieht es aus, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vorwurf eines Haftungsfalles ist immer unschön. Von den betroffenen Ärzten kommt deshalb oft die Frage, inwieweit man verpflichtet ist, Behandlungsunterlagen herauszugeben.</p>
<p>Bezüglich der Herausgabe an Patienten  ist seit langem geklärt, dass diese ein Einsichtsrecht haben, solange es sich nicht um psychiatrische Dokumentationen handelt, die dem Patienten schaden können.</p>
<p>Doch wie sieht es aus, wenn eine Krankenkasse die Krankenakten verlangt. Diese Frage war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 3 KR 16/09 R).</p>
<p><span id="more-408"></span>Im Fall ging es um ein Krankenhaus, dass die Unterlagen für die Behandlung einer 75 Jahre alten Frau herausgeben sollte, die nach mehreren Hüftgelenk-Operationen gestorben war. Laut Entlassungsbericht gab es aber während der Operationen Komplikationen, die zur Vermutung eines Behandlungsfehlers führten. Das Krankenhaus verweigerte die Herausgabe unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht.</p>
<p>In der mündlichen Verhandlung deutete das Gericht an, dass es bei einer Arzthaftungsklage eines Patienten einen zivilrechtlichen Behandlungsvertrag gebe, der als Nebenpflicht die Herausgabe der Patientenakte beinhalte. Zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus bestehe jedoch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, dass diese Ansprüche nicht beinhaltet. Den Krankenkassen steht die Möglichkeit offen, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung zu beauftragen. Diesem gegenüber sind auch die Behandler zur Auskunft verpflichtet, ob die Krankenversicherung Leistungen bezahlt hat, die erst durch Behandlungsfehler notwendig wurden. Einen eigenen Auskunftsanspruch hat die Krankenkasse aber nicht.</p>
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		<title>Reichweite der Abrechnungsbefungnis eines Belegarztes</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 12:20:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Belegarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Gynäkologe]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: B 6 KA 8/09 R), welche Behandlungen ein belegärztlich tätiger Gynäkologe an Neugeborenen erbringen und abrechnen kann. Das Gericht erklärte, dass die werdende Mutter, nicht aber das Neugeborene Patient des Belegarztes ist. Der Gynäkologe darf deshalb nur die U1-Untersuchung und Notfallbehandlungen am Kind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht hat am 23.06.2010 entschieden (Az.: B 6 KA 8/09 R), welche Behandlungen ein belegärztlich tätiger Gynäkologe an Neugeborenen erbringen und abrechnen kann.</p>
<p>Das Gericht erklärte, dass die werdende Mutter, nicht aber das Neugeborene Patient des Belegarztes ist. Der Gynäkologe darf deshalb nur die U1-Untersuchung und Notfallbehandlungen am Kind zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Alles Weitere sei Aufgabe der Kinderärzte.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BSG: kein Zuschuss für Zahnersatzbehandlung im Ausland ohne vorherige Genehmigung</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 14:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Hin und wieder wird in den Medien berichtet, zu welchen Preisen medizinische Behandlungen im Ausland angeboten werden und wie Patienten diese Form des &#8220;Tourismus&#8221; absolvieren. Jetzt hat das Bundessozialgericht über die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Patientin einen Zuschuss ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung für einen im Ausland beschafften Zahnersatz erhalten kann. Das Gericht wies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hin und wieder wird in den Medien berichtet, zu welchen Preisen medizinische Behandlungen im Ausland angeboten werden und wie Patienten diese Form des &#8220;Tourismus&#8221; absolvieren.</p>
<p>Jetzt hat das Bundessozialgericht über die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Patientin einen Zuschuss ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung für einen im Ausland beschafften Zahnersatz erhalten kann.<span id="more-169"></span></p>
<p>Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, dass eine Kostenerstattung durch die Krankenversicherung nur zu den gleichen Bedingungen wie in Deutschland erfolgen kann. Auch im Inland ist es erforderlich, dass die Krankenkasse vorab einen Heil- und Kostenplan (HKP) für die geplanten Maßnahmen zur Genehmigung vorgelegt bekommt. Nichts Anderes kann im Ausland gelten.</p>
<p>Die Pressemitteilung des BSG finden Sie <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=ps&amp;Datum=2009&amp;nr=11014&amp;pos=0&amp;anz=28" target="_blank">hier</a>:</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Das Urteil stärkt die Position der deutschen Ärzte und Zahnärzte. Den eigenen Patienten sollte erklärt werden, dass bei den Leistungen, die vorab von den Krankenkassen zu genehmigen sind, die Nähe des Arztes zum Wohnort und die Erfahrung bei der erstattungssicheren Ausgestaltung von HKP dem Patienten einen entscheidenden Vorteil bieten.</p>
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