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Keine Herausgabe der Patientenakte an Krankenkasse

Keine Herausgabe der Patientenakte an Krankenkasse

Der Vorwurf eines Haftungsfalles ist immer unschön. Von den betroffenen Ärzten kommt deshalb oft die Frage, inwieweit man verpflichtet ist, Behandlungsunterlagen herauszugeben.

Bezüglich der Herausgabe an Patienten  ist seit langem geklärt, dass diese ein Einsichtsrecht haben, solange es sich nicht um psychiatrische Dokumentationen handelt, die dem Patienten schaden können.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Krankenkasse die Krankenakten verlangt. Diese Frage war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 3 KR 16/09 R).

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Dieser Artikel wurde am 13. August 2010 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht veröffentlicht.
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Zuweiserprämien – Möglichkeiten der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit

Kopfprämien, Zuweiserpauschalen, “Ärzte verkaufen ihre Patienten” … Mal wieder hat es die Presse geschafft, die Ärzte als Sündenbock der Nation darzustellen.

Was steckt dahinter? Was sind die Beweggründe? Welche Wege sind möglich? Ich möchte versuchen, einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion zu geben.

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Dieser Artikel wurde am 6. November 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
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Rotation der Krankenhausärzte birgt Risiken

Auch in deutschen Krankenhäusern ist es üblich, dass Assistenzärzte im Krankenhaus in regelmäßigen Abständen über verschiedene Stationen rotieren. Die Weiterbildung der jungen Ärzte erfordert dies zwar, aber in der tatsächlichen Routine entstehen hierdurch Risiken für Patienten.

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Dieser Artikel wurde am 15. Oktober 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht veröffentlicht.
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Neue Regelungen für die Fortbildung von Fachärztinnen und Fachärzten im Krankenhaus

Der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat Anfang des Jahres neue Regeln für die Fortbildungsverpflichtung von im Krankenhaus tätigen Fachärztinnen und Fachärzten beschlossen. Diese Regeln sind zum 29.04.2009 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt gültig.

Nach diesen Vorgaben müssen die betreffenden Ärzte innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern oder der Psychotherapeutenkammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den 250 Fortbildungspunkten müssen mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben worden sein. Darunter sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen oder psychotherapeutischen Kompetenz dienen (§ 2 des Beschlusses).

Die Pressemitteilung des GBA finden Sie hier.

Den Beschlusstext finden Sie hier als PDF.

Dieser Artikel wurde am 3. Juni 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Arbeitsrecht für Ärzte | Berufsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
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