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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Honorar</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Privatliquidation: Welche Leistungen „bestellt“ der Patient im Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsvertrages?</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 17:09:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Honorar]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11. 2010 (Az: 44 C 10658/09) zu beschäftigen: &#160; Der Fall: Wegen Schmerzen im Mundbereich stellte sich die Patientin zur zahnärztlichen Behandlung vor, zu deren Beginn eine Gebührenvereinbarung unterschrieben wurde. Der Zahnarzt behandelte die Patientin in der Folgezeit an 12 Behandlungstagen. Im Anschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11. 2010 (Az: 44 C 10658/09) zu beschäftigen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Wegen Schmerzen im Mundbereich stellte sich die Patientin zur zahnärztlichen Behandlung vor, zu deren Beginn eine Gebührenvereinbarung unterschrieben wurde. Der Zahnarzt behandelte die Patientin in der Folgezeit an 12 Behandlungstagen. Im Anschluss wurde ein Heil- und Kostenplan für die Vorsorgung eines Zahnes mit einer Krone erstellt. Die Patientin brach nunmehr die Behandlung ab.</p>
<p>Die Rechnung für die zahnärztliche Leistung über 3.419,16€ zahlte die  Patientin trotz mehrfacher Mahnung nicht. Daraufhin wurde vor dem Amtsgericht Düsseldorf Honorarklage gegen die Patientin erhoben.</p>
<p><span id="more-484"></span></p>
<p>Im Verfahren verteidigte sich die beklagte Patientin mit dem Argument, die Behandlung an 12 Tagen sei nicht erforderlich gewesen. Der Zahnarzt habe ihr gegenüber lediglich die Erforderlichkeit einer Wurzelkanalbehandlung erwähnt. Hinsichtlich der vorgenommenen Abdrücke habe er ihr den Grund der zahnärztlichen Maßnahme nicht genannt.</p>
<p>Die weiteren Behandlungsmaßnahmen seien nicht indiziert und erforderlich gewesen.</p>
<p>Des Weiteren trug sie vor, der Zahnarzt habe sich die Honorarvereinbarung ohne Erläuterung unterschreiben lassen und die Durchführung der Behandlung von der Untereichung abhängig gemacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung: </strong></p>
<p>Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Patientin zur Zahlung der zahnärztlichen Vergütung.</p>
<p>Zur Begründung führte es aus, zwischen der Patientin und dem Zahnarzt sei ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Die Patientin habe den Zahnarzt beauftragt, die durch ihr Beschwerdebild und ihren zahnmedizinischen Krankheitszustand indizierten Maßnahmen zu ergreifen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Patientenwillens nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.</p>
<p>Der Behandlungsvertrag sei auch nicht dadurch beschränkt worden, dass die Patientin lediglich über die Durchführung einer Wurzelkanalbehandlung unterrichtet wurde.</p>
<p>Es sei davon auszugehen, dass ein Patient grundsätzlich, wenn er eine Behandlung wünscht, verbindlich sämtliche medizinisch indizierten Maßnahmen und damit die zu der Herstellung seiner Gesundheit erforderlichen Maßnahmen beauftragt.</p>
<p>Eine Ausnahme davon würde nur gelten, wenn der Patient den gewünschten Leistungsumfang ausdrücklich auf bestimmte Behandlungsmaßnahmen beschränkt und zudem das Risiko des mangelnden Behandlungserfolges ausdrücklich auf sich nimmt.</p>
<p>Weiterhin sei die Gebührenvereinbarung wirksam als Individualvereinbarung getroffen worden. Für den Charakter einer Individualvereinbarung sei es nicht erforderlich, dass der Inhalt der Vereinbarung tatsächlich zur Disposition gestellt werde.</p>
<p>Die Vereinbarung sei auch nicht wegen der Drohung, trotz Schmerzen ohne Vergütungsvereinbarung nicht mit der Behandlung zu beginnen, anfechtbar. Der Beklagten habe die Möglichkeit, einen anderen Behandler zu anderen Vergütungskonditionen aufzusuchen, offen gestanden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Der Behandlungsvertrag umfasst alle medizinisch indizierten Maßnahmen, die zur Behandlung des Krankheitszustandes erforderlich sind. Lassen Sie sich nicht von Zurückweisungen einzelner Rechnungsposten durch den Patienten verunsichern. Erheben Sie notfalls Honorarklage. Im Prozess hat der Patient die Beschränkung des Behandlungsumfangs zu beweisen.</p>
<p>Im Übrigen bietet es sich an, vorab eine klare Linie für die Praxis und alle Behandler festzulegen, eindeutige Behandlungsverträge, Honorarvereinbarungen etc. zu verwenden, um aufkommende Streitigkeiten rechtssicher zu vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Zulässigkeit der Vertretung bei der Chefarztbehandlung</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jan 2008 22:13:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Chefarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Honorar]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 20. Dezember 2007 (Aktenzeichen III ZR 144/07) entschieden, wann ein Chefarzt die Behandlung eines Patienten an nachgeordnete Ärzte delegieren kann und trotzdem den Vergütungsanspruch behält. Der Fall: Eine Patientin ließ sich stationär behandeln. Sie schloss mit dem Chefarzt der Klinik eine Wahlleistungsvereinbarung. Am Tag der Operation war der Chefarzt urlaubsabwesend. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 20. Dezember 2007 (Aktenzeichen III ZR 144/07) entschieden, wann ein Chefarzt die Behandlung eines Patienten an nachgeordnete Ärzte delegieren kann und trotzdem den Vergütungsanspruch behält.</p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Eine Patientin ließ sich stationär behandeln. Sie schloss mit dem Chefarzt der Klinik eine Wahlleistungsvereinbarung. Am Tag der Operation war der Chefarzt urlaubsabwesend. Die Patientin bestätigte schriftlich, dass sie über die Verhinderung des Chefarztes und den Grund hierfür unterrichtet worden ist.</p>
<p>Da eine Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar war, wurden der Patientin folgende Alternativen angeboten.</p>
<p>Zum einen gab es die Möglichkeit, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein &#8220;normaler&#8221; Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Die zweite Alternative war, dass sich die Patientin dem Vertreter des Chefarztes, einem Oberarzt, zu den Bedingungen der Wahrleistungsvereinbarung unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Chefarztes operieren zu lassen.</p>
<p>Nach Wahl der Patientin führte der den Chefarzt vertretende Oberarzt die Operation als wahlärztliche Behandlung durch. Die entsprechende Rechnung zahlte die Patientin nur teilweise.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Die Wahlarztvereinbarung hat zumindest auch einen dienstvertraglichen Charakter.</p>
<p>Die gesetzliche Regelung des § 613 BGB zum Dienstvertragsrecht bestimmt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.</p>
<p>Danach hat der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig zu erbringen. Der Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Insbesondere muss der Wahlarzt die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen.</p>
<p>Im Wege einer Individualabrede mit dem Patienten kann von diesem Grundsatz aber abgewichen werden, so dass die Ausführung der Leistung auf einen Vertreter übertragen und zugleich vereinbart werden kann, dass der Chefarzt seinen Honoraranspruch behält.</p>
<p>Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass dem Patienten eine ruhige und sorgfältige Abwägung ermöglicht werden muss. Dies setzt voraus, dass auf die Verhinderung so früh wie möglich hingewiesen werden muss. Es bestehen somit besondere Aufklärungspflichten über die veränderten Bedingungen und die Alternative der Verlegung der Operation. Weiterhin ist der Patient über darüber zu unterrichten, dass es ihm freisteht, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt, so dass der BGH den Vergütungsanspruch des Chefarztes als gegeben ansah.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Eine wirksame Vertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also etwa in dem Vordruck mit der Wahlleistungsvereinbarung, kann nur für die Fälle einer unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden. Überdies darf darin als Vertreter nur der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte bestimmt sein.</p>
<p>Eine individuelle Vereinbarung mit dem Patienten ist möglich, sofern die in der Entscheidung genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden.</p>
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