Artikel-Schlagworte: „Dokumentation“
zuzahlungspflichtige Behandlungsalternativen
Im Rahmen der Aufklärung besteht für Ärzte und Zahnärzte häufig eine Unsicherheit, über welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten der Patient unterrichtet werden muss.
In einer Entscheidung vom 14.11.2007 hat das Oberlandesgericht Oldenburg recht anschaulich dargestellt, welche Hinweispflichten bestehen.
Der Fall:
Eine Patientin verlangte eine zahnprothetische Behandlung. Von der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur eine Modellgussprothese erstattungsfähig gewesen. Die verbliebenen Zähne waren aber so ungünstig angeordnet, dass eine dauerhaft belastbare Versorgung nicht bzw. nur schwer möglich war.
Nach einer fast 7jährigen Behandlung wechselte die Patientin den Zahnarzt. Dort wurde ihr, nach ihrer Meinung erstmalig, eine Teleskopprothese angeboten, die allerdings zuzahlungspflichtig war. Die Patientin meinte, der Zahnarzt hätte ihr diese Alternative vorschlagen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.
Die Entscheidung:
Das Gericht erklärte, dass der Zahnarzt den Patienten über die Vor- und Nachteile verschiedener Behandlungsmethoden und die damit verbundenen Kosten aufzuklären hat. Zwar obliegt dem Zahnarzt selbst die Wahl der Behandlungsmethode. Stehen aber gleichwertige Alternativen zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, der Patient also eine echte Wahlmöglichkeit hat, so obliegt es der Wahl des mündigen Patienten, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.
Die besondere Brisanz des Falles lag darin, dass der Zahnarzt die Patientin über die Möglichkeit einer Teleskopprothese aufgeklärt hat, diese eine solche Behandlung wegen der notwendigen Zuzahlung abgelehnt hatte. Dieser Umstand konnte nur durch die Zeugenaussage einer ehemaligen Helferin bewiesen werden, so dass das Gericht die Klage der Patientin abwies.
Praxistipp:
Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sind dem Patienten auch die Behandlungsalternativen darzustellen, die eine Zuzahlung des Patienten verlangen. Weiterhin zeigt dieser Fall einmal mehr, wie wichtig es ist, den Inhalt der mit dem Patienten geführten Gespräche zu dokumentieren, um später nachweisen zu können, das auf bestimmte Tatsachen sehr wohl hingewiesen wurde, auch wenn der Patient dies bestreitet.
Aufklärung "im Großen und Ganzen"
Wenn wir über die Detailtiefe der medizinischen Aufklärungspflicht berichten, ist häufig die Reaktion von Ärzten, dass die deutschen Gerichte den Bogen des dem Arzt Möglichen weit überspannen.
Jetzt hat das OLG Koblenz (Aktenzeichen 5 U 1288/07) einen Fall entschieden, der die Ärzte ein wenig aufatmen lässt.
Wie viele andere Gerichte auch, stellt das OLG Koblenz fest, dass allein die Verwendung von Aufklärungsbögen nicht ausreichend ist. Verlangt wird, durch Unterstreichungen und handschriftliche Ergänzungen den Aufklärungsbogen zu individualisieren, damit im Nachhinein klar wird, dass der Arzt mit dem Patienten den Bogen besprochen und dabei die Aufklärung umfänglich vorgenommen hat. Liegt ein solch ausführlicher schriftlicher Beleg nicht vor, kann durch Anhörung des Arztes und des Patienten ermittelt werden, ob nach Überzeugung des Gerichts die Aufklärung im erforderlichen Maße erfolgt ist.
Das Gericht hat zur zeitlichen Entlastung der Ärzte weiter erklärt, dass ein Arzt den Eingriff nicht in allen medizinischen Details erklären muss. Es bedarf lediglich einer Aufklärung „im Großen und Ganzen“, die die Gefahrenlage allgemein verdeutlicht.
Praxistipps:
1. Auch diese Entscheidung bestätigt, dass die “Spielregeln der Aufklärung” für den Ausgang von Arzthaftungsverfahren in Hohem Maße entscheidend sein können. Auch wenn ohne schriftlichen Nachweis im Gerichtsverfahren gleichwohl durch die ärztliche Anhörung noch die Darlegung der Ordnungsmäßigkeit der Aufklärung möglich ist, sollte hierauf kein Verlass sein. Die schriftliche Dokumentation des eigenen Tuns ist der bessere Weg.
2. Sie müssen Ihren Patienten nicht sämtliche medizinische Einzelheiten des Eingriffs erklären. Wichtig ist, dass mit einfachen Worten der “Kern” des Eingriffs erklärt wird, damit der Patient nach seinem Verständnis im Bilde ist, was der Eingriff beinhaltet und mit welchen Risiken zu rechnen ist. Beachten Sie gleichwohl individuelle Besonderheiten und dokumentieren Sie diese.
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