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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Berufsrecht der Heilberufe</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Ist &#8220;Vorsicht! Operation&#8221; berufsrechtlich zulässig?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 08:51:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsicht Operation]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitmeinung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu dieser Frage habe ich bei Kuchenbecker Kommunikation (MedPR) ein Interview gegeben und möchte Ihnen diesen Artikel empfehlen. Darin geht es um das neue Zweitmeinungsportal &#8220;Vorsicht! Operation&#8221;, welches derzeit viel diskutiert wird. Gerne stehe ich für ergänzende Fragen zur Verfügung. &#160; &#160; &#160;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu dieser Frage habe ich bei <a href="http://www.kuchenbecker-kommunikation.de/" target="_blank">Kuchenbecker Kommunikation (MedPR</a>) ein Interview gegeben und möchte Ihnen <a href="http://medpr.wordpress.com/2011/08/23/verstost-zweitmeinungsportal-vorsicht-operation-gegen-arztliches-berufsrecht/" target="_blank">diesen Artikel</a> empfehlen.</p>
<p>Darin geht es um das neue Zweitmeinungsportal &#8220;Vorsicht! Operation&#8221;, welches derzeit viel diskutiert wird. Gerne stehe ich für ergänzende Fragen zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>mangelnde Aufklärung kann berufswidrig sein</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 11:29:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen. Der Fall: Ein Arzt sollte bei einem Patienten eine Schönheitsoperation (ambulante Fettabsaugung) durchführen. Vor dem Eingriff, am gleichen Tag, hatte der Arzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen.</p>
<p><strong><span id="more-267"></span>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein Arzt sollte bei einem Patienten eine Schönheitsoperation (ambulante Fettabsaugung) durchführen. Vor dem Eingriff, am gleichen Tag, hatte der Arzt seinem Patienten eine schriftliche Einwilligungserklärung mit der Bitte um Unterschrift vorgelegt, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt wurden. Nicht genannt waren mögliche Durchblutungsstörungen oder Hautnekrosen.</p>
<p>Nach der Fettabsaugung färbte sich dann die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel und der Patient wurde vier Wochen lang stationär behandelt und dabei viermal operiert.</p>
<p><strong>Die Entscheidung des Gerichts:</strong></p>
<p>Das Gericht erteilte dem Arzt einen Verweis, verbunden mit einer Geldbuße von 10.000,- Euro. Der Arzt habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt. Gerade bei Schönheitsoperationen habe die Aufklärung „besonders umfassend und sorgfältig“ zu erfolgen und „das Für und Wider der kosmetischen Operation mit allen Konsequenzen und Risiken&#8221; müsse &#8220;hinreichend drastisch und schonungslos&#8221; dargestellt werden. Zudem habe der Arzt seiner Verpflichtung zur Protokollierung der Operation und der Nachsorge nicht ausreichend entsprochen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Nicht oft genug muss betont werden, wie wichtig die Aufklärungspflicht ist. Je weniger der Eingriff medizinisch indiziert ist, umso höher ist die Pflicht des Arztes, dem Patienten die Risiken und Folgen des Eingriffs deutlich vor Augen zu führen. Unterlässt der Arzt diese Pflicht, haftet er nicht nur zivilrechtlich für Schadensersatz und Schmerzensgeld und ggf. strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern er handelt auch berufswidrig und muss bei wiederholter Verfehlung um seine Approbation fürchten.</p>
<p>Regelmäßige Fortbildung zu Aufklärungspflichten kann dazu beitragen, dass ein besseres Problembewusstsein und bessere Kenntnisse erworden werden, um den mehr und mehr ausufernden Anforderungen an diese ärztliche Pflicht, gerecht zu werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Risiken von Onlinesprechstunden</title>
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		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2009/06/17/risiken-von-onlinesprechstunden/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 14:03:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[online]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinesprechstunde]]></category>
		<category><![CDATA[Sprechstunde]]></category>

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		<description><![CDATA[In letzter Zeit tauchen in der Presse wiederholt Konzeptvorschläge auf, die es Ärzten erlauben sollen, Onlinesprechstunden abzuhalten. Sinn und Zweck soll die Erleichtung der Arztkonsultation für immobile Patienten und die Betreuung chronisch Kranker sein. Die Idee wird oftmals aber zu einfach und der Anwendungsbereich zu weit dargestellt, da in zahlreichen Fällen durchaus Risiken für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In letzter Zeit tauchen in der Presse wiederholt Konzeptvorschläge auf, die es Ärzten erlauben sollen, Onlinesprechstunden abzuhalten. Sinn und Zweck soll die Erleichtung der Arztkonsultation für immobile Patienten und die Betreuung chronisch Kranker sein. Die Idee wird oftmals aber zu einfach und der Anwendungsbereich zu weit dargestellt, da in zahlreichen Fällen durchaus Risiken für den Arzt entstehen können.<br />
<span id="more-164"></span></p>
<p>Die Variante der Online-Sprechstunde als Ersatz für die persönliche Konsultation halte ich jedoch unter Verweis auf die Musterberufsordnung für Ärzte für unzulässig. Dort ist in § 7 Abs. 3 folgendes geregelt:</p>
<p>&#8220;Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen.&#8221;</p>
<p>Nun kann man sich natürlich trefflich streiten, was eine ausschließliche Behandlung über Computerkommunikationsnetze ist, aber das schöne Beispiel, dass eine Patientin statt zu Arzt eben ins Internet geht, funktioniert meines Erachtens nicht. Über ein entsprechendes Zusatzangebot kann man sicher nachdenken, aber einen Ersatz für das persönliche Gespräch ist nicht erreichbar.</p>
<p>Hintergrund der Regelung ist, dass das vertrauliche Arzt-Patienten-Gespräch Grundlage der Diagnose und Therapie sein sollte, weil eben ein solches Gespräch UND die dabei vorgenommene körperliche Untersuchung für die ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich sind, da nur diese persönliche Untersuchung eine Gewichtung der Schilderungen des Patienten ermöglicht.</p>
<p>Zudem gibt es zahlreiche Gerichtsurteile im Haftungsrecht, in denen der Arzt jeweils zum Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde, weil er lediglich telefonisch Ratschläge für die vom Patienten geschilderten Symptome erteilt hat. Die fehlende körperliche Untersuchung führte dazu, dass bestimmte Aspekte nicht festgestellt werden konnten und insoweit eine Falschbehandlung erfolgte.</p>
<p>Aus den genannten Gründen kann ich Ärzten auf Basis der aktuellen Rechtslage nur von solchen Modellen abraten, so sinnvoll sie sein mögen. Im Einzelfall sollte im Vorfeld genau geprüft werdne, ob die beabsichtigte Vorgehensweise zulässig und rechtssicher ist, um Risiken zu vermeiden.</p>
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