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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Behandlungsvertrag</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Privatliquidation: Welche Leistungen „bestellt“ der Patient im Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsvertrages?</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 17:09:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Honorar]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11. 2010 (Az: 44 C 10658/09) zu beschäftigen: &#160; Der Fall: Wegen Schmerzen im Mundbereich stellte sich die Patientin zur zahnärztlichen Behandlung vor, zu deren Beginn eine Gebührenvereinbarung unterschrieben wurde. Der Zahnarzt behandelte die Patientin in der Folgezeit an 12 Behandlungstagen. Im Anschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11. 2010 (Az: 44 C 10658/09) zu beschäftigen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Wegen Schmerzen im Mundbereich stellte sich die Patientin zur zahnärztlichen Behandlung vor, zu deren Beginn eine Gebührenvereinbarung unterschrieben wurde. Der Zahnarzt behandelte die Patientin in der Folgezeit an 12 Behandlungstagen. Im Anschluss wurde ein Heil- und Kostenplan für die Vorsorgung eines Zahnes mit einer Krone erstellt. Die Patientin brach nunmehr die Behandlung ab.</p>
<p>Die Rechnung für die zahnärztliche Leistung über 3.419,16€ zahlte die  Patientin trotz mehrfacher Mahnung nicht. Daraufhin wurde vor dem Amtsgericht Düsseldorf Honorarklage gegen die Patientin erhoben.</p>
<p><span id="more-484"></span></p>
<p>Im Verfahren verteidigte sich die beklagte Patientin mit dem Argument, die Behandlung an 12 Tagen sei nicht erforderlich gewesen. Der Zahnarzt habe ihr gegenüber lediglich die Erforderlichkeit einer Wurzelkanalbehandlung erwähnt. Hinsichtlich der vorgenommenen Abdrücke habe er ihr den Grund der zahnärztlichen Maßnahme nicht genannt.</p>
<p>Die weiteren Behandlungsmaßnahmen seien nicht indiziert und erforderlich gewesen.</p>
<p>Des Weiteren trug sie vor, der Zahnarzt habe sich die Honorarvereinbarung ohne Erläuterung unterschreiben lassen und die Durchführung der Behandlung von der Untereichung abhängig gemacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung: </strong></p>
<p>Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Patientin zur Zahlung der zahnärztlichen Vergütung.</p>
<p>Zur Begründung führte es aus, zwischen der Patientin und dem Zahnarzt sei ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Die Patientin habe den Zahnarzt beauftragt, die durch ihr Beschwerdebild und ihren zahnmedizinischen Krankheitszustand indizierten Maßnahmen zu ergreifen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Patientenwillens nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.</p>
<p>Der Behandlungsvertrag sei auch nicht dadurch beschränkt worden, dass die Patientin lediglich über die Durchführung einer Wurzelkanalbehandlung unterrichtet wurde.</p>
<p>Es sei davon auszugehen, dass ein Patient grundsätzlich, wenn er eine Behandlung wünscht, verbindlich sämtliche medizinisch indizierten Maßnahmen und damit die zu der Herstellung seiner Gesundheit erforderlichen Maßnahmen beauftragt.</p>
<p>Eine Ausnahme davon würde nur gelten, wenn der Patient den gewünschten Leistungsumfang ausdrücklich auf bestimmte Behandlungsmaßnahmen beschränkt und zudem das Risiko des mangelnden Behandlungserfolges ausdrücklich auf sich nimmt.</p>
<p>Weiterhin sei die Gebührenvereinbarung wirksam als Individualvereinbarung getroffen worden. Für den Charakter einer Individualvereinbarung sei es nicht erforderlich, dass der Inhalt der Vereinbarung tatsächlich zur Disposition gestellt werde.</p>
<p>Die Vereinbarung sei auch nicht wegen der Drohung, trotz Schmerzen ohne Vergütungsvereinbarung nicht mit der Behandlung zu beginnen, anfechtbar. Der Beklagten habe die Möglichkeit, einen anderen Behandler zu anderen Vergütungskonditionen aufzusuchen, offen gestanden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Der Behandlungsvertrag umfasst alle medizinisch indizierten Maßnahmen, die zur Behandlung des Krankheitszustandes erforderlich sind. Lassen Sie sich nicht von Zurückweisungen einzelner Rechnungsposten durch den Patienten verunsichern. Erheben Sie notfalls Honorarklage. Im Prozess hat der Patient die Beschränkung des Behandlungsumfangs zu beweisen.</p>
<p>Im Übrigen bietet es sich an, vorab eine klare Linie für die Praxis und alle Behandler festzulegen, eindeutige Behandlungsverträge, Honorarvereinbarungen etc. zu verwenden, um aufkommende Streitigkeiten rechtssicher zu vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Notwendigkeit schriftlicher Behandlungsverträge</title>
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		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2008/04/16/notwendigkeit-schriftlicher-behandlungsvertrage/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Apr 2008 14:55:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder ergehen Urteile zum Themenkreis der Berechtigung von Zahlungsansprüchen bei Privatleistungen. Bei einem Großteil dieser Entscheidungen scheitern die Vergütungsansprüche der Ärzte allein deshalb, weil die Vereinbarung nicht schriftlich getroffen worden ist. So war es auch bei der aktuellen Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.02.2008 (Az.: 5 U 1309/07). Der Fall: Die klagende Patientin begehrt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder ergehen Urteile zum Themenkreis der Berechtigung von Zahlungsansprüchen bei Privatleistungen. Bei einem Großteil dieser Entscheidungen scheitern die Vergütungsansprüche der Ärzte allein deshalb, weil die Vereinbarung nicht schriftlich getroffen worden ist. So war es auch bei der aktuellen Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.02.2008 (Az.: 5 U 1309/07).</p>
<p>Der Fall:</p>
<p>Die klagende Patientin begehrt von dem beklagten Facharzt für plastische Chirurgie die Rückzahlung des Honorars für einen kosmetischen Eingriff. Ein schriftlicher Behandlungsvertrag wurde von den Parteien nicht abgeschlossen.</p>
<p>Mündlich war vereinbart, dass der Chefarzt der Privatklinik die Operation persönlich ausführt. Tatsächlich operiert hat dann ein angestellter Arzt, der auch die postoperative Betreuung übernahm.</p>
<p>Die ärztliche Leistung selbst wurde zur Zufriedenheit der Patientin erbracht.</p>
<p>Streit besteht aber, ob diese Leistungen auch zu vergüten sind.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Der Chefarzt der Privatklinik war persönlich verpflichtet, die ärztliche Behandlung durchzuführen. Indem er diese Leistung nicht selbst ausgeführt hat, wurde der Vertrag durch ihn nicht erfüllt, so dass ihm auch kein Vergütungsanspruch zusteht.</p>
<p>Auch aus sonstigen Rechtsgründen lässt sich kein Vergütungsanspruch konstruieren. Insbesondere ist ohne Bedeutung, ob die Leistung durch den anderen Arzt sachgemäß durchgeführt wurde.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Bei jeder Privatleistung, sei es ein IGEL-Angebot oder wie hier eine kostenintensive OP ist dringend anzuraten, schriftliche Festlegungen zu den mit dem Patienten getroffenen Absprachen zu treffen. Dadurch kann später der Streit über den Vertragsinhalt vermieden werden. Auch sind Regelungen zur Vertretung möglich.</p>
<p>Fehlt diese Dokumentation hat der Arzt später ein Beweisproblem, was wie gesehen schlimmstenfalls zum vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs führt.</p>
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