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Unterschrift des Patienten bestätigt das Verstehen des Aufklärungsbogens

Unterschrift des Patienten bestätigt das Verstehen des Aufklärungsbogens

Bereits mehrfach haben wir über aktuelle Fälle zu den ärztlichen Aufklärungspflichten berichtet. Die gerichtlich stets verschärften Anforderungen sind für viele Ärzte schwer verständlich und der Umgang in der täglichen Praxis ist schwierig.

Auch wenn sich manche Patienten gerne wünschen, dass Aufklärungspflichten uferlos sind, um stets einen Regressanspruch gegen den Arzt zu haben, gibt es doch immer wieder auch Entscheidungen, die diesem Begehren eindeutige Grenzen setzen.

Vor kurzem hatte das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.06.2008, Aktenzeichen 5 U 1630/07) über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Patientin wurde in einer Inneren Klinik zu einer Katheter-Untersuchung zum Ausschluss des Verdachts eines Herzinfarkts aufgenommen. Ihr wurde ein entsprechender Aufklärungsbogen überreicht und es gab ein ergänzendes Gespräch. Die Patientin unterschrieb nach diesem ärztlichen Gespräch den Aufklärungsbogen, meinte aber später, Einzelheiten nicht verstanden zu haben, so dass sie über die jetzt aufgetretenen Komplikationen nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und die Ärzte dafür haften.

Das Gericht erklärte dieser Verteidigungsstrategie eine Absage. Selbst wenn man zugunsten der Patientin annehmen würde, dass sie die Passage über die Eingriffsrisiken im Aufklärungsbogen nicht zur Kenntnis genommen hatte und dann auch entsprechende mündliche Hinweise in dem darauffolgenden Arztgespräch nicht erfolgten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Patientin hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, den Aufklärungsbogen – den sie längerfristig in Besitz hatte – gelesen und verstanden zu haben. In solchen Fällen dürfen die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass die Patientin einschlägig informiert war. Die von der Patientin erklärte Einwilligung erfült somit die rechtlichen Voraussetzungen und ist wirksam.

Praxistipp:

Es kann nicht oft genug erwähnt werden, dass die Beachtung einer ordnungsgemäßen Aufklärung wichtig ist. Werden die Voraussetzungen beachtet (bestenfalls schriftlicher Aufklärungsbogen mit handschriftlichen Anmerkungen, Beratungsgespräch, Unterschrift des Patienten) führt die Aussage des Patienten, er habe alles verstanden und willige in den Eingriff ein, zu einem hohen Maß an Rechtssicherheit.

Dieser Artikel wurde am 5. November 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht veröffentlicht.
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Aufklärung "im Großen und Ganzen"

Wenn wir über die Detailtiefe der medizinischen Aufklärungspflicht berichten, ist häufig die Reaktion von Ärzten, dass die deutschen Gerichte den Bogen des dem Arzt Möglichen weit überspannen.

Jetzt hat das OLG Koblenz (Aktenzeichen 5 U 1288/07) einen Fall entschieden, der die Ärzte ein wenig aufatmen lässt.

Wie viele andere Gerichte auch, stellt das OLG Koblenz fest, dass allein die Verwendung von Aufklärungsbögen nicht ausreichend ist. Verlangt wird, durch Unterstreichungen und handschriftliche Ergänzungen den Aufklärungsbogen zu individualisieren, damit im Nachhinein klar wird, dass der Arzt mit dem Patienten den Bogen besprochen und dabei die Aufklärung umfänglich vorgenommen hat. Liegt ein solch ausführlicher schriftlicher Beleg nicht vor, kann durch Anhörung des Arztes und des Patienten ermittelt werden, ob nach Überzeugung des Gerichts die Aufklärung im erforderlichen Maße erfolgt ist.

Das Gericht hat zur zeitlichen Entlastung der Ärzte weiter erklärt, dass ein Arzt den Eingriff nicht in allen medizinischen Details erklären muss. Es bedarf lediglich einer Aufklärung „im Großen und Ganzen“, die die Gefahrenlage allgemein verdeutlicht.

Praxistipps:

1. Auch diese Entscheidung bestätigt, dass die “Spielregeln der Aufklärung” für den Ausgang von Arzthaftungsverfahren in Hohem Maße entscheidend sein können. Auch wenn ohne schriftlichen Nachweis im Gerichtsverfahren gleichwohl durch die ärztliche Anhörung noch die Darlegung der Ordnungsmäßigkeit der Aufklärung möglich ist, sollte hierauf kein Verlass sein. Die schriftliche Dokumentation des eigenen Tuns ist der bessere Weg.

2. Sie müssen Ihren Patienten nicht sämtliche medizinische Einzelheiten des Eingriffs erklären. Wichtig ist, dass mit einfachen Worten der “Kern” des Eingriffs erklärt wird, damit der Patient nach seinem Verständnis im Bilde ist, was der Eingriff beinhaltet und mit welchen Risiken zu rechnen ist. Beachten Sie gleichwohl individuelle Besonderheiten und dokumentieren Sie diese.

Dieser Artikel wurde am 5. August 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht veröffentlicht.
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Vergütungsanspruch trotz fehlerhafter Aufklärung

Oft berichten wir, dass in zahlreichen Arzthaftungsfällen der Arzt nicht deshalb zum Schadensersatz verpflichtet wird, weil er falsch behandelt hat, sondern allein weil die Aufklärung unzureichend war.

Häufig stellt sich im Falle eines Behandlungsfehlers die Frage: Besteht trotzdem ein Vergütungsanspruch?

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 5 U 1795/05) beschäftigt sich intensiv mit dieser Frage.

Der Fall:

Eine Klinik stritt mit einem Patienten über die Bezahlung ambulanter und stationärer Leistungen. Der Patient meinte, im würde ein Schmerzensgeld in Folge eines groben Behandlungsfehlers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zustehen. Einen Vergütungsansprüch der Klinik gebe es aber wegen des Behandlungsfehlers nicht.

Die Entscheidung:

Das OLG Nürnberg sprach der Klinik den Vergütungsanspruch zu. Die ärztliche Heilbehandlung hat überwiegend dienstvertraglichen Charakter. Auf einen Erfolg kommt es nicht an. Die Vergütung ist somit auch dann zu bezahlen, wenn die gewünschte Heilung ausbleibt.

Das Gericht erklärte weiter, dass der Vergütungsanspruch nur dann entfällt, wenn die ärztliche Leistung völlig unbrauchbar ist. Dies kommt allerdings nur bei besonders groben Arztfehlern oder vorsätzlicher ärztlicher Pflichtverletzung in Betracht.

Praxistipp:

Der Streit um die Honoraransprüche entsteht immer dann, wenn der Patient meint, unzureichend behandelt worden zu sein. Die geschilderte Rechtsprechung zeigt, dass der Vergütungsanspruch meist unabhängig von der Richtigkeit der ärztlichen Behandlung besteht. Um hier in der Praxis eine Trennung zu erreichen, empfielt es sich, die Honorarnote so zeitig wie möglich zu präsentieren, um keinen zeitlichen Abstand zu schaffen. Bei kostenintensiven und langwierigen Behandlungen ist die Vereinbarung von Vorschüssen und Teilzahlungen ratsam.

Dieser Artikel wurde am 30. Mai 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht | Vergütungsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
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undeutliche Sprechweise gefährdet wirksame Aufklärung

Immer wieder wählen Patienten bei Arzthaftungsvorwürfen das Verteidigungsmittel der nicht erfolgten Aufklärung. In der Folge muss der Arzt jeweils beweisen, dass er vollständig aufgeklärt hat. Regelmäßig erwähnen die Gerichte in ihren Urteilen, dass die Aufklärung zwar nicht schriftlich erfolgen muss. Liegt aber kein schriftlicher Nachweis für die Aufklärung vor und kann der Arzt nicht auf andere Weise belegen, aufgeklärt zu haben, verliert er allein aus diesen Gründen den Prozess.

Das Landgericht Köln hat am 09.04.2008 (Az.: 25 O 72/05) die Aufklärungspflichten weiter konkretisiert.

In dem Fall ging es um einen Arzt, der, so das Gericht wörtlich, “sehr schnell und undeutlich, gleichsam staccato spricht”. Das Gericht ging davon aus, dass der Arzt in der gleichen Weise das Aufklärungsgespräch geführt hat.

Die Aufklärung sollte stets so erfolgen, dass der konkrete Patient den Inhalt der Ausführungen versteht. Bei dieser undeutlichen Sprechweise hat das Gericht diese Klarheit verneint, so dass mangels Vorliegen schriftlicher Aufklärungsbögen die Durchführung der Aufklärung nicht durch die Ärzte bewiesen werden konnte.

Praxistipp:

Auch wenn im Alltag die Zeit mit dem Patienten immer kürzer wird, ist dringend davon abzuraten, die Aufklärung nur halbherzig oder oberflächlich durchzuführen. Die Erfahrung zeigt immer wieder, dass diese rein juristischen Rahmenbedingung der Behandlung viel häufiger zu einer Verurteilung führen, als dass dies bei eigentlichen, ärztlichen Behandlungsfehlern der Fall wäre.

Zur Klarheit der Aufklärung gehört nach der genannten Entscheidung auch die Sprache und Sprechweise. Neben der hier entschiedenen Variante dürfte auch ein starker Akzent oder Dialekt besonderer Berücksichtigung im Patientengespräch bedürfen.

Dieser Artikel wurde am 15. Mai 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht veröffentlicht.
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neue Entscheidung zur Reichweite der wirtschaftlichen Aufklärung

Ärzte müssen Patienten nicht nur über medizinische Aspekte und Nebenwirkungen einer Behandlung unterrichten. Sie sind auch verpflichtet, auf wirtschaftliche Begleitumstände hinzuweisen. Bekannt ist, dass bei Zweifeln des Arztes an der Erstattungspflicht durch die Krankenkasse, eine Hinweispflicht besteht.

Das Bundessozialgericht entschied am 02.11.2007 (Az.: B 1 KR 14/07) über folgenden Fall:

Eine Brustkrebs-Patientin erhob gegen ihre Krankenkasse einen Kostenerstattungsanspruch. Nachdem bei der Frau Hirnmetastasen aufgetreten waren, rieten ihr Ärzte einer privaten Klinik zu einer stereotaktischen Konvergenzbestrahlung. Ihr wurde ein niedergelassener Radiologe und Strahlentherapeut in Hannover empfohlen.

Nachdem die Frau ihre Krankenkasse zur Leistung aufforderte, teilte diese mit, dass die in Anspruch genommene Leistung kostenlos bei der Medizinischen Hochschule Hannover möglich gewesen wäre.

Die Patientin vertrat die Meinung, dass die Kasse sie vorher auf diese Alternative hätte hinweisen müssen.

Nachdem die Klage in der Vorinstanz erfolgreich war, wies das BSG die Klage ab, weil der Arzt im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung verpflichtet sei, auf diese wirtschaftlich sinnvollere, weil kostenlose, Behandlung hinzuweisen. Diese Verpflichtung treffe den Arzt und nicht die Krankenkasse.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung wird der Umfang der wirtschaftlichen Aufklärung weiter konkretisiert, aber auch weiter verschärft. Dem Arzt sei geraten, vor Empfehlung oder Überweisung zu prüfen, ob für den Patienten Alternativen in Betracht kommen, die z.B. preiswerter sind. Im Zweifelsfalle ist der Patient anzuhalten, vorab bei seiner Krankenversicherung nachzufragen, ob die Leistungen erstattungsfähig sind. Dieser Hinweis ist wiederum zu dokumentieren.

Dieser Artikel wurde am 22. April 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Haftungsrecht veröffentlicht.
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