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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Aufklärung</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Aufklärung am Telefon in einfachen Fällen möglich</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 10:19:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
		<category><![CDATA[Telefon]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Fall mit recht weitreichenden Komplikationen hat den BGH in einer Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 204/09)vom 15.06.2010 dazu veranlasst, Neuland im Bereich der ärztlichen Aufklärung zu betreten. Der Fall: Ein Kind musste im Alter von drei Wochen an einer Leistenhernie operiert werden. Die Eltern des Kindes suchten den operierenden Arzt in seiner Praxis auf. Der Operateur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Fall mit recht weitreichenden Komplikationen hat den BGH in einer Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 204/09)vom 15.06.2010 dazu veranlasst, Neuland im Bereich der ärztlichen Aufklärung zu betreten.<span id="more-402"></span> <strong></strong></p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein Kind musste im Alter von drei Wochen an einer Leistenhernie operiert werden.</p>
<p>Die Eltern des Kindes suchten den operierenden Arzt in seiner Praxis auf. Der Operateur führte im Behandlungszimmer ein Aufklärungsgespräch mit der Mutter. Der Vater befand sich zu diesem Zeitpunkt im Wartezimmer. Er hatte ein Aufklärungsformular über die geplante Operation erhalten, welches er ausfüllte und auf dem er &#8211; ebenso wie später seine Ehefrau &#8211; durch seine Unterschrift die Einwilligung zu dem Eingriff erklärte.</p>
<p>Der beteiligte Anästhesist führte zwei Tage vor dem Eingriff mit dem Vater des Kindes ein Telefonat über die bevorstehende Operation. Der Inhalt des Gespräches war im Prozess streitig. Am Morgen vor der Operation unterzeichneten die Eltern ein Einwilligungsformular.</p>
<p>Bei der Operation kam es zu atemwegsbezogenen Komplikationen. Die Sauerstoffsättigung fiel ab, es kam zu einer Kreislaufdestabilisierung und Pulsabfall. Das Kind erwachte nach Beendigung der Operation nicht aus der Narkose und musste auf die Intensivstation eines Kinderkrankenhauses verlegt werden. Infolge des Narkosezwischenfalls erlitt die Patientin eine schwere zentralmotorische Störung, die insbesondere die Fein- und Grobmotorik, die Koordinations- und Artikulationsfähigkeit beeinträchtigt (spastische Tetraparese mit Linksbetonung und dystoner Komponente, Strabismus convergens).</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Die im Prozess beteiligten Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass Behandlungsfehler nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof erklärt in seiner Urteilsbegründung, dass auch keine Aufklärungsmängel vorliegen.</p>
<p>Jeder an der Behandlung beteiligte Arzt muss den Patienten, bzw. hier dessen Erziehungsberechtigte, über seinen Anteil am Eingriff aufklären.</p>
<p>Nach der gefestigten Rechtsprechung muss bei der Behandlung eines minderjährigen Kindes in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, die Einwilligung beider Elternteile vorliegen.</p>
<p>Bei Routinefällen darf der Arzt davon ausgehen, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen. Dies gilt so lange dem Arzt keine Umstände bekannt sind, die hier dagegen sprechen.</p>
<p>Bei schwerwiegenden Eingriffen mit nicht unbedeutenden Risiken, wird sich der Arzt vergewissern müssen, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen hat und wie weit diese reicht; er wird aber, solange dem nichts entgegensteht, auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen dürfen. Darüber hinaus kann es angebracht sein, auf den erschienenen Elternteil dahin einzuwirken, die vorgesehenen ärztlichen Eingriffe und deren Chancen und Risiken noch einmal mit dem anderen Elternteil zu besprechen. Geht es um schwierige und weit reichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes, etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden sind, dann liegt eine Ermächtigung des einen Elternteils zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe bei dem Kind durch den anderen nicht von vornherein nahe. Deshalb muss sich der Arzt in einem solchen Fall die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist, so der BGH zur Erläuterung seiner aktuellen Entscheidung.</p>
<p>Im vorliegenden Fall lag mit der Leistenhernien-OP ein recht einfacher Eingriff vor, so dass die Aufklärung nur eines Elternteils ausreichend war.</p>
<p>Hinsichtlich der Anästhesie-Risiken erfolgt die Aufklärung in einem Telefongespräch zwei Tage vor der Operation in gebotenem Umfang ebenfalls vollständig und zutreffend.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war selbst ein Telefongespräch geeignet, um ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Arzt und Patient als wesentlichen Inhalt der ärztlichen Aufklärung anzusehen. Bei einfach gelagerten Fällen reicht es aus, wenn der Aufklärungsempfänger am Telefon die Gelegenheit erhält, Fragen zur Darstellung der Behandlungsabläufe und -risiken zu stellen. Es bleibt ihm unbenommen, ein persönliches Gespräch zu verlangen.</p>
<p>Im Fall auch entscheidend war, dass der Anästhesist darauf bestanden hat, dass beide Elternteile am Morgen vor der Operation anwesend sind, nochmals Gelegenheit zu Fragen erhalten und sodann ihre Einwilligung zur Operation durch Unterzeichnung des Anästhesiebogens einschließlich der handschriftlichen Vermerke erteilen.</p>
<p><strong>Praxistipps</strong></p>
<p>In sehr anschaulicher Weise hat der BGH noch einmal klargestellt, wie die Aufklärung bei Minderjährigen zu erfolgen hat. Zudem wurde erläutert, dass ausschließlich in einfach gelagerten Fällen, das persönliche Arzt-Patienten-Gespräch zur Aufklärung auf fernmündlich erfolgen kann.</p>
<p>Die sich hierdurch ergebenden Möglichkeiten zur Effektivierung der Praxisabläufe sind erfreulich. Zu beachten ist aber, dass sich diese auf wirklich risikoarme Eingriffe bzw. Behandlungsanteile beschränken sollte. In der dargestellten Entscheidung hat der Anästhesist den Eltern am Tag der OP noch einmal Gelegenheit zum Gespräch gegeben und er hat sich den Aufklärungsbogen unterschreiben lassen. Dies ist gerade zu Dokumentationszwecken dringend zu empfehlen.</p>
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		<title>Vorsicht bei der Verharmlosung von Behandlungsrisiken</title>
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		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2010/07/08/verharmlosung-behandlungsrisiken/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 09:58:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Verharmlosung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese &#8220;im Großen und Ganzen&#8221; über die zu erwartenden Risiken der Behandlung zu informieren habe. Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009 (5 U 967/09) wurde jetzt klar gestellt, das der Arzt haftet, wenn er ein zwar seltenes, dafür aber gravierendes Operationsrisiko verharmlost. Der Patient [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese &#8220;im Großen und Ganzen&#8221; über die zu erwartenden Risiken der Behandlung zu informieren habe.</p>
<p>Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009 (5 U 967/09) wurde jetzt klar gestellt, das der Arzt haftet, wenn er ein zwar seltenes, dafür aber gravierendes Operationsrisiko verharmlost.</p>
<p><span id="more-389"></span><br />
Der Patient unterzog sich einer Kieferhöhlenoperation. Im Aufklärungsgespräch hatte er den Arzt unter anderem gefragt, ob eine Verletzung des Auges möglich sei. Daraufhin hatte der Mediziner nach eigenen Angaben geantwortet, dass bei ihm solche Komplikationen noch nicht vorgekommen seien.</p>
<p>Die Behandlung führte beim Patienten tatsächlich zu einer Sehbehinderung. Dieses Risiko ist bei der gewählten Behandlungsform zwar selten, aber nicht völlig untypisch.</p>
<p>Das OLG Koblenz erklärte, dass der Arzt das Risiko verharmlost hat. Er habe mit seiner Aussage  jegliches Nachfragen des Patienten unterbunden, da dieser andernfalls die Qualifikation des Operateurs in Zweifel gezogen hätte.<br />
<strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Als Arzt müssen Sie dann auch über seltene Risiken aufklären, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind. Vermeiden Sie die hier beanstandeten Aussagen, dass Risiken &#8220;bei Ihnen&#8221; so noch nicht vorgekommen seien. Schildern Sie besser objektiv die Häufigkeit bestimmter Nebenwirkungen oder Risiken, um Haftungsansprüche von Patienten zu vermeiden.</p>
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		<title>mangelnde Aufklärung kann berufswidrig sein</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 11:29:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen. Der Fall: Ein Arzt sollte bei einem Patienten eine Schönheitsoperation (ambulante Fettabsaugung) durchführen. Vor dem Eingriff, am gleichen Tag, hatte der Arzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen.</p>
<p><strong><span id="more-267"></span>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein Arzt sollte bei einem Patienten eine Schönheitsoperation (ambulante Fettabsaugung) durchführen. Vor dem Eingriff, am gleichen Tag, hatte der Arzt seinem Patienten eine schriftliche Einwilligungserklärung mit der Bitte um Unterschrift vorgelegt, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt wurden. Nicht genannt waren mögliche Durchblutungsstörungen oder Hautnekrosen.</p>
<p>Nach der Fettabsaugung färbte sich dann die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel und der Patient wurde vier Wochen lang stationär behandelt und dabei viermal operiert.</p>
<p><strong>Die Entscheidung des Gerichts:</strong></p>
<p>Das Gericht erteilte dem Arzt einen Verweis, verbunden mit einer Geldbuße von 10.000,- Euro. Der Arzt habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt. Gerade bei Schönheitsoperationen habe die Aufklärung „besonders umfassend und sorgfältig“ zu erfolgen und „das Für und Wider der kosmetischen Operation mit allen Konsequenzen und Risiken&#8221; müsse &#8220;hinreichend drastisch und schonungslos&#8221; dargestellt werden. Zudem habe der Arzt seiner Verpflichtung zur Protokollierung der Operation und der Nachsorge nicht ausreichend entsprochen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Nicht oft genug muss betont werden, wie wichtig die Aufklärungspflicht ist. Je weniger der Eingriff medizinisch indiziert ist, umso höher ist die Pflicht des Arztes, dem Patienten die Risiken und Folgen des Eingriffs deutlich vor Augen zu führen. Unterlässt der Arzt diese Pflicht, haftet er nicht nur zivilrechtlich für Schadensersatz und Schmerzensgeld und ggf. strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern er handelt auch berufswidrig und muss bei wiederholter Verfehlung um seine Approbation fürchten.</p>
<p>Regelmäßige Fortbildung zu Aufklärungspflichten kann dazu beitragen, dass ein besseres Problembewusstsein und bessere Kenntnisse erworden werden, um den mehr und mehr ausufernden Anforderungen an diese ärztliche Pflicht, gerecht zu werden.</p>
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		<title>unzulässige Delegation der Aufklärungspflicht</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2009/02/17/unzulassige-delegation-der-aufklarungspflicht/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=unzulassige-delegation-der-aufklarungspflicht</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Feb 2009 14:01:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Delegation]]></category>

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		<description><![CDATA[Patientenaufklärungen sind zeitaufwendig. All zu gerne ist man versucht, diesen Teil der ärztlichen Tätigkeit zu delegieren oder den Aufwand auf andere Weise zu verringern. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 27.03.2008 (Aktenzeichen 12 U 239/06) erneut klar gestellt, welche Pflichten den Arzt im Rahmen der Aufklärung treffen. Der Fall: Ein Patient sollte sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Patientenaufklärungen sind zeitaufwendig. All zu gerne ist man versucht, diesen Teil der ärztlichen Tätigkeit zu delegieren oder den Aufwand auf andere Weise zu verringern. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 27.03.2008 (Aktenzeichen 12 U 239/06) erneut klar gestellt, welche Pflichten den Arzt im Rahmen der Aufklärung treffen.</p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein Patient sollte sich einer Koloskopie unterziehen. In der Folge dieser Untersuchung verstarb der Patient an einer Blutung. Die Aufklärung hatte die Arzthelferin vorgenommen, wenngleich der Arzt in dieser Zeit im Behandlungszimmer anwesend war.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Die Delegation der Aufklärung an nichtärztliches Personal war in diesem Fall unzulässig.</p>
<p>Das Gericht erklärte, dass die Aufklärung des Patienten eine ärztliche Aufgabe ist, die vom behandelnden Arzt vorgenommen werden muss. In bestimmten Situationen kann ein anderer Arzt, nicht aber nichtärztliches Personal mit dieser Aufgabe betraut werden.</p>
<p>Selbst wenn der Arzt während dieser &#8220;Aufklärung&#8221; anwesend ist und jederzeit ein die Aufklärung eingreifen bzw. Fragen beantworten kann, ist dies nicht ausreichend. Der beklagte Arzt hatte versuchte sich damit zu verteidigen, dass schließlich ein schriftlich abgefasster Aufklärungsbogen<br />
übergeben und  in seiner Gegenwart besprochen worden sei. Hierzu erklärte das Gericht, dass ein persönliches Arzt-Patienten- Gespräch durch Aufklärungsbögen lediglich vorbereitet oder  unterstützt werden kann, an sich aber unersetzlich ist.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Die zunehmende Zahl entsprechender Gerichtsentscheidungen zeigt, dass Aufklärungspflichten sorgfältig beachtet werden müssen. Auch wenn die Verteidigungsmöglichkeit verbleibt, dass der Patient sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem Eingriff entschlossen hätte, trägt der Arzt sowohl für die ordnungsgemäße Aufklärung als auch für diese so genannte hypothetische Einwilligung die Beweislast. Eine ordnungsgemäße Dokumentation und die Verwendung und gemeinsame Bearbeitung des Aufklärungsbogens helfen, diesen Pflichtenkreis zuverlässig zu erfüllen.</p>
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		<item>
		<title>zuzahlungspflichtige Behandlungsalternativen</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2008/11/13/hinweispflicht-auf-zuzahlungspflichtige-behandlungsalternativen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=hinweispflicht-auf-zuzahlungspflichtige-behandlungsalternativen</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Nov 2008 10:24:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumentation]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen der Aufklärung besteht für Ärzte und Zahnärzte häufig eine Unsicherheit, über welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten der Patient unterrichtet werden muss. In einer Entscheidung vom 14.11.2007 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 61/07) recht anschaulich dargestellt, welche Hinweispflichten bestehen. Der Fall: Eine Patientin verlangte eine zahnprothetische Behandlung. Von der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Aufklärung besteht für Ärzte und Zahnärzte häufig eine Unsicherheit, über welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten der Patient unterrichtet werden muss.</p>
<p>In einer Entscheidung vom 14.11.2007 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 61/07) recht anschaulich dargestellt, welche Hinweispflichten bestehen.</p>
<p>Der Fall:</p>
<p>Eine Patientin verlangte eine zahnprothetische Behandlung. Von der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur eine Modellgussprothese erstattungsfähig gewesen. Die verbliebenen Zähne waren aber so ungünstig angeordnet, dass eine dauerhaft belastbare Versorgung nicht bzw. nur schwer möglich war.</p>
<p>Nach einer fast 7jährigen Behandlung wechselte die Patientin den Zahnarzt. Dort wurde ihr, nach ihrer Meinung erstmalig, eine Teleskopprothese angeboten, die allerdings zuzahlungspflichtig war. Die Patientin meinte, der Zahnarzt hätte ihr diese Alternative vorschlagen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Das Gericht erklärte, dass der Zahnarzt den Patienten über die Vor- und Nachteile verschiedener Behandlungsmethoden und die damit verbundenen Kosten aufzuklären hat. Zwar obliegt dem Zahnarzt selbst die Wahl der Behandlungsmethode. Stehen aber gleichwertige Alternativen zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, der Patient also eine echte Wahlmöglichkeit hat, so obliegt es der Wahl des mündigen Patienten, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.</p>
<p>Die besondere Brisanz des Falles lag darin, dass der Zahnarzt die Patientin über die Möglichkeit einer Teleskopprothese aufgeklärt hat, diese eine solche Behandlung wegen der notwendigen Zuzahlung abgelehnt hatte. Dieser Umstand konnte nur durch die Zeugenaussage einer ehemaligen Helferin bewiesen werden, so dass das Gericht die Klage der Patientin abwies.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sind dem Patienten auch die Behandlungsalternativen darzustellen, die eine Zuzahlung des Patienten verlangen. Weiterhin zeigt dieser Fall einmal mehr, wie wichtig es ist, den Inhalt der mit dem Patienten geführten Gespräche zu dokumentieren, um später nachweisen zu können, das auf bestimmte Tatsachen sehr wohl hingewiesen wurde, auch wenn der Patient dies bestreitet.</p>
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