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Aufklärung am Telefon in einfachen Fällen möglich

Aufklärung am Telefon in einfachen Fällen möglich

Ein Fall mit recht weitreichenden Komplikationen hat den BGH in einer Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 204/09)vom 15.06.2010 dazu veranlasst, Neuland im Bereich der ärztlichen Aufklärung zu betreten.

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Vorsicht bei der Verharmlosung von Behandlungsrisiken

Mehrfach wurde in diesem Blog zur Aufklärung geschrieben, dass diese “im Großen und Ganzen” über die zu erwartenden Risiken der Behandlung zu informieren habe.

Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009 (5 U 967/09) wurde jetzt klar gestellt, das der Arzt haftet, wenn er ein zwar seltenes, dafür aber gravierendes Operationsrisiko verharmlost.

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mangelnde Aufklärung kann berufswidrig sein

Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen.

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unzulässige Delegation der Aufklärungspflicht

Patientenaufklärungen sind zeitaufwendig. All zu gerne ist man versucht, diesen Teil der ärztlichen Tätigkeit zu delegieren oder den Aufwand auf andere Weise zu verringern. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 27.03.2008 (Aktenzeichen 12 U 239/06) erneut klar gestellt, welche Pflichten den Arzt im Rahmen der Aufklärung treffen.

Der Fall:

Ein Patient sollte sich einer Koloskopie unterziehen. In der Folge dieser Untersuchung verstarb der Patient an einer Blutung. Die Aufklärung hatte die Arzthelferin vorgenommen, wenngleich der Arzt in dieser Zeit im Behandlungszimmer anwesend war.

Die Entscheidung:

Die Delegation der Aufklärung an nichtärztliches Personal war in diesem Fall unzulässig.

Das Gericht erklärte, dass die Aufklärung des Patienten eine ärztliche Aufgabe ist, die vom behandelnden Arzt vorgenommen werden muss. In bestimmten Situationen kann ein anderer Arzt, nicht aber nichtärztliches Personal mit dieser Aufgabe betraut werden.

Selbst wenn der Arzt während dieser “Aufklärung” anwesend ist und jederzeit ein die Aufklärung eingreifen bzw. Fragen beantworten kann, ist dies nicht ausreichend. Der beklagte Arzt hatte versuchte sich damit zu verteidigen, dass schließlich ein schriftlich abgefasster Aufklärungsbogen
übergeben und in seiner Gegenwart besprochen worden sei. Hierzu erklärte das Gericht, dass ein persönliches Arzt-Patienten- Gespräch durch Aufklärungsbögen lediglich vorbereitet oder  unterstützt werden kann, an sich aber unersetzlich ist.

Praxistipp:

Die zunehmende Zahl entsprechender Gerichtsentscheidungen zeigt, dass Aufklärungspflichten sorgfältig beachtet werden müssen. Auch wenn die Verteidigungsmöglichkeit verbleibt, dass der Patient sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem Eingriff entschlossen hätte, trägt der Arzt sowohl für die ordnungsgemäße Aufklärung als auch für diese so genannte hypothetische Einwilligung die Beweislast. Eine ordnungsgemäße Dokumentation und die Verwendung und gemeinsame Bearbeitung des Aufklärungsbogens helfen, diesen Pflichtenkreis zuverlässig zu erfüllen.



zuzahlungspflichtige Behandlungsalternativen

Im Rahmen der Aufklärung besteht für Ärzte und Zahnärzte häufig eine Unsicherheit, über welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten der Patient unterrichtet werden muss.

In einer Entscheidung vom 14.11.2007 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 61/07) recht anschaulich dargestellt, welche Hinweispflichten bestehen.

Der Fall:

Eine Patientin verlangte eine zahnprothetische Behandlung. Von der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur eine Modellgussprothese erstattungsfähig gewesen. Die verbliebenen Zähne waren aber so ungünstig angeordnet, dass eine dauerhaft belastbare Versorgung nicht bzw. nur schwer möglich war.

Nach einer fast 7jährigen Behandlung wechselte die Patientin den Zahnarzt. Dort wurde ihr, nach ihrer Meinung erstmalig, eine Teleskopprothese angeboten, die allerdings zuzahlungspflichtig war. Die Patientin meinte, der Zahnarzt hätte ihr diese Alternative vorschlagen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.

Die Entscheidung:

Das Gericht erklärte, dass der Zahnarzt den Patienten über die Vor- und Nachteile verschiedener Behandlungsmethoden und die damit verbundenen Kosten aufzuklären hat. Zwar obliegt dem Zahnarzt selbst die Wahl der Behandlungsmethode. Stehen aber gleichwertige Alternativen zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, der Patient also eine echte Wahlmöglichkeit hat, so obliegt es der Wahl des mündigen Patienten, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.

Die besondere Brisanz des Falles lag darin, dass der Zahnarzt die Patientin über die Möglichkeit einer Teleskopprothese aufgeklärt hat, diese eine solche Behandlung wegen der notwendigen Zuzahlung abgelehnt hatte. Dieser Umstand konnte nur durch die Zeugenaussage einer ehemaligen Helferin bewiesen werden, so dass das Gericht die Klage der Patientin abwies.

Praxistipp:

Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sind dem Patienten auch die Behandlungsalternativen darzustellen, die eine Zuzahlung des Patienten verlangen. Weiterhin zeigt dieser Fall einmal mehr, wie wichtig es ist, den Inhalt der mit dem Patienten geführten Gespräche zu dokumentieren, um später nachweisen zu können, das auf bestimmte Tatsachen sehr wohl hingewiesen wurde, auch wenn der Patient dies bestreitet.



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