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Besondere Sorgfaltspflichten im Bereitschaftsdienst

Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist eine besondere Herausforderung für jeden Arzt. Dies gilt insbesondere, weil meist ein schnelles Handeln erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat am 16.10.2007 (Az.: VI ZR 229/06) die Sorgfaltspflichten weiter konkretisiert.

Der Fall:

Der Arzt wurde zu einem 34-jährigen Mann gerufen, der über Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Übelkeit klagte. Die Frau des Patienten wies den Arzt auch auf Schmerzen in der Brust ihres Mannes sowie auf ein in der Familie liegendes erhöhtes Herzinfarkt-Risiko hin.

Der Arzt verabreichte eine Tablette Gelonida sowie 5 mg Nifedipin. Der Patient erbrach sich nach etwa 15 Minuten. Der Arzt spritzte deshalb intramuskulär Dolantin. Er diagnostizierte einen grippalen Infekt, eine Intercostalneuralgie und Diarrhoe. Die Frage , ob er ins Krankenhaus gehen wolle, verneinte der Patient.

Etwa 4 Stunden später fand die Ehefrau ihren Mann leblos auf dem Boden liegend. Ein herbeigerufener anderer Notarzt führte erfolgreich Reanimationsmaßnahmen durch. Ein generalisierter hypoxischer Hirnschaden hinterließ jedoch bleibende Beeinträchtigungen. Im Krankenhaus stellten die Ärzte einen akuten Hinterwandinfarkt fest.

Die Entscheidung:

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage des Patienten abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidungen aufgehoben und eine weitere Aufklärung durch das Oberlandesgericht veranlasst.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Arzt zur Einweisung in ein Krankenhaus verpflichtet sein kann, wenn er nicht in der Lage ist, das Vorliegen eines Herzinfarkts selbst auszuschließen.

Praxistipp:

Selbst wenn der Fall durch die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht noch nicht abschließend geklärt ist, steht fest, dass den Arzt im Bereitschaftsdienst hohe Sorgfaltpflichten treffen. Solange noch Zweifel an der Diagnose bleiben, sollte der Arzt zur Sicherheit die Einweisung in ein Krankenhaus für zwingend notwendig erklären. Je mehr Informationen vorliegen, die für ein Herzinfarktrisiko sprechen, um so eher sollte die Krankenhauseinweisung ausgesprochen werden.

Einsichtsrecht des Patienten in die Originalröntgenbilder

Oftmals entflammt im Falle eines vom Patienten behaupteten Behandlungsfehlers schon der Streit bei der Frage, ob und wenn ja welche Unterlagen der Patient zur Prüfung seiner Vermutung herausverlangen kann.

Seit langem ist geklärt, dass, bis auf wenige Ausnahmen im Bereich der Psychotherapie, der Patient das Recht hat, in seine Patientenunterlagen Einsicht zu nehmen.

Das LG Kiel hat am 30.03.2007 (Az.: 8 O 59/06) die Frage zu entscheiden gehabt, ob ein Anspruch auf Überlassung der Original-Röntgenbilder besteht.

Das Gericht erklärte, dass zwar ein dauerhafter Überlassungsanspruch nicht besteht, dass der Patient aber das Recht hat, die vorübergehende Herausgabe an seinen Rechtsanwalt zu verlangen. Nach der Einsichtnahme sind die Original-Röntgenbilder wieder an den Arzt zu übersenden.

Praxistipp:

Neben einer Entscheidung des OLG München im Jahre 2001 befasst sich keine Gerichtsentscheidung mit diesem Thema. Oftmals wird von Patientenseite nur die Übersendung einer Kopie der Ergebnisse bildgebender Verfahren verlangt. Dieser Aufforderung sollte so auch nachgekommen werden.

Wenn tatsächlich die Herausgabe der Original-Röntgenbilder verlangt wird, so sind diese auf Basis der genannten Rechtsprechung allein an den Patientenanwalt, verbunden mit einer Fristsetzung zur Rückgabe, zu übersenden.

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