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Abtretung von Honoraransprüchen an Inkassostellen, rechtssichere Honorarvereinbarung

Abtretung von Honoraransprüchen an Inkassostellen, rechtssichere Honorarvereinbarung

Das Oberlandesgericht Celle hat am 11.09.2008 (Aktenzeichen 11 U 88/08) ein Urteil gesprochen, welches in zweierlei Hinsicht besonders erwähnenswert ist.

Der Sachverhalt:

Ein Zahnarzt hat seiner Patientin eine Erklärung vorgelegt, dass er seine Selbstzahlerleistungen über ein Inkasso-Unternehmen abrechnet und er die Patientin um Einwilligung und Entbindung von der Schweigepflicht bittet. Die Patientin willigte ein und unterschrieb eine Vereinbarung.

Der Zahnarzt wusste, dass die Patientin die Erbringung von sogenannten Verlangensleistungen davon abhängig macht, ob Ihre Krankenversicherung die Erstattung übernimmt. Gleichwohl hat er der Patientin nach Durchführung einer zweistündigen zahnärztlichen Behandlung in einer Pause Heil- und Kostenpläne vorgelegt, die einen Gesamtumfang von € 40.000,- hatten. Zudem erklärte er der Patientin, mit einem Teil dieser Leistungen sofort zu beginnen.

Im weiteren Verlauf brach die Patientin die Behandlung ab und verweigerte gegenüber dem Zahnarzt und dem Inkasso-Unternehmen die Zahlung der Vergütung.

Die Entscheidung:

1. Die Schweigepflicht bei der Zusammenarbeit mit Inkasso-Stellen.

Die Patientin hatte in dem Verfahren behauptet, dass der Arzt gegen die Schweigepflicht beziehungsweise gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen habe und so bereits ein Zahlungsanspruch entfällt.

Diesem Einwand ist das Gericht nicht gefolgt. Das OLG Celle hat ausdrücklich noch einmal klargestellt, dass die Weitergabe von Informationen zum Zwecke der Abrechnung bzw. Einziehung einer Forderung für zahnärztliche Leistungen der schriftlichen Einwilligung des Patienten bedarf. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, macht sich der Zahnarzt nach § 203 StGB strafbar. Hat der Patient schriftlich eingewilligt, entfällt die Strafbarkeit, wird den Anforderungen des Datenschutzes entsprochen und ist die Geltendmachung der Ansprüche durch das Inkasso-Unternehmen zulässig.

2. Anforderungen an die Honorarvereinbarung

Das OLG Celle hat ausführlich erklärt, dass in § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ bestimmt ist, dass auf Verlangen des Zahlungspflichtigen Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind abweichend von der GOZ in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden können. Dabei ist eine Vereinbarung in Schriftform erforderlich. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOZ. Der Zweck dieser Regelungen besteht vor allem darin, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Patient frei entscheiden können soll, ob er die Leistung zu der vom Arzt verlangten Vergütung in Anspruch nehmen will, damit ihn keine unerwarteten finanziellen Konsequenzen treffen. Auch wenn es mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 GOZ vereinbar ist, dass ein Patient während einer laufenden Behandlung im Hinblick auf künftig zu erbringende Leistungen eine Vergütungsvereinbarung schließt, ist doch zu beachten, dass er insoweit in seiner Entschließungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf. Daran ist etwa zu denken, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, eine Honorarvereinbarung abzulehnen und deshalb einen anderen Arzt mit der Weiterbehandlung betrauen zu müssen.

Anhand dieser Maßstäbe war die Vorgehensweise des Zahnarztes im entschiedenen Fall für die Patientin überraschend. Die Entschließungsfreiheit war nicht mehr gegeben. Insbesondere durch den Hinweis auf den sofortigen Beginn stand die Patientin unter einem hohen Druck. Eine Prüfung, geschweige denn eine Rücksprache mit der Krankenversicherung zur Klärung der Kostenübernahme war nicht möglich, so dass die getroffene Vereinbarung trotz Unterschrift unwirksam ist. Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt.

Praxistipps:

1. Einwilligungserklärungen zur Datenweitergabe an Abrechnungsstellen, Behandlungsverträge und Heil- und Kostenpläne sollten stets schriftlich vorliegen und vom Patienten unterschrieben sein. Die rechtliche Prüfung der inhaltlichen Ausgestaltung ist zu empfehlen, um rechtssichere Unterlagen zu verwenden und die zahlreichen Möglichkeiten sinnvoll auszuschöpfen.

2. Heil- und Kostenpläne sind so frühzeitig wie möglich an den Patienten herauszugeben, damit ihm genügend Zeit bleibt, sich in Anbetracht der zu erwartenden Kosten für die Durchführung der Behandlung zu entscheiden. Je kostenintensiver die Behandlung ausfällt, umso strenger ist die Einhaltung dieser Anforderungen zu beachten.



Fälligkeit von Arztrechnungen

Erbringt ein Arzt Privatleistungen, schreibt er seinen Patienten eine Rechnung. Dort ist regelmäßig neben dem Zahlbetrag ein Zahlungstermin angegeben. Hier lauern oft Fehlerquellen, die zu unnötigen Streitigkeiten führen. Aktuell gelangte so ein Verfahren bis zum Bundesgerichtshof. Dieser stellte mit Urteil vom 25.10.2007 (Az.: III ZR 91/07) Maßstäbe für die Art und Weise der Zahlungsaufforderung auf.

Der Fall:

Eine Physiotherapiepraxis hatte über ihre Leistungen eine Rechnung gestellt. Diese enthielt folgenden Hinweis:

„Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto.“

Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Es ergingen weitere Zahlungsaufforderungen, dessen Erhalt der Patient aufgrund seines Umzuges bestritt. Später schaltete sich der Anwalt der Praxis ein und ermittelte die neue Adresse. Auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung zur Begleichung der Rechnung und der Anwaltskosten zahlte der Patient die eigentliche Rechnung, nicht aber die Anwaltskosten, weshalb sodann geklagt wurde.

Die Entscheidung:

Der BGH lehnte die Ansprüche ab und erklärte, dass die Zahlungsaufforderung mit oben genanntem Hinweis nicht ausreichend sei, um die Rechnung fällig zu stellen.

Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt der Zahlungspflicht des Patienten. Wird dieser Zeitpunkt nicht eingehalten und hat die Praxis eine Mahnung ausgesprochen, ist der Patient im Verzug. Entstehen dann Kosten für die weitere Rechtsverfolgung(z.B. Anwaltskosten), hat der Patient diese zu erstatten.

Rechtlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Patienten in Verzug zu setzen. Die bekannteste ist das Schreiben einer Mahnung.

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist es möglich, den Patienten auch ohne eine Mahnung in Verzug zu setzen. Dies geht aber nur, wenn beide Seiten einen Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt haben. Möglich wäre dies etwa im Behandlungsvertrag. Da zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht absehbar ist, wann die Behandlung abgeschlossen wird und welche Kosten im Einzelnen verursacht werden, erscheint dies wenig praktikabel. Einseitig, wie im beschriebenen Fall, ist solch eine Bestimmung nicht möglich.

Auch nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Patient ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlt. Da der Patient im Regelfall „Verbraucher“ ist, besteht aufgrund des Verbraucherschutzes das zusätzliche Erfordernis, diesen auf die dann eintretenden Folgen gesondert hinzuweisen. Der BGH lehnte im vorliegenden Fall auch diese Variante ab, da die freundliche Aufforderung in der Rechnung nicht den Voraussetzungen der Belehrung der Patienten über die Rechtsfolgen entspricht.

Somit war hier eine gesonderte Mahnung erforderlich. Diese war in dem Anwaltsschreiben zu sehen. Mahnkosten können aber nur verlangt werden, wenn diese zeitlich nach der Mahnung entstehen. Hier wurden die Kosten aber mit der Mahnung geltend gemacht, so dass die Klage keinen Erfolg hatte.

Praxistipp:

Die Bestimmung eines konkreten Zahlungstermins erfordert eine vertragliche Regelung mit dem Patienten. Fehlt die Absehbarkeit der Beendigung der ärztlichen Leistung im Zeitpunkt der Unterschrift unter den Behandlungsvertrag, Heil- und Kostenplan etc., scheidet diese Möglichkeit aus.

Sodann verbleibt die Möglichkeit, den Verzug binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung herbeizuführen. Hier muss der Patient als Verbraucher aber informiert werden, dass er bei Verstreichen der Zahlungsfrist für die rechtlichen Folgen verantwortlich ist und dann etwa die Kosten der weiteren Rechtsverfolgung durch Inkassostellen oder Rechtsanwälte zu tragen hat.
Fehlt der Hinweis auf diese Rechtsfolgen, kommt der Patient erst dann in Verzug, wenn er eine gesonderte Mahnung erhält. Dabei muss der Arzt beweisen, dass der Patient die Mahnung auch erhalten hat, was im hier besprochenen Fall nicht gelang.

Einen Weg, die Zahlungsfrist auf unter 30 Tage zu verkürzen bietet § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach muss der Zahlungstermin sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen und eine angemessene Zahlungsfrist zulassen. Empfohlen werden kann die Formulierung:

Die Rechnung ist zahlbar binnen 2 Wochen ab Rechnungsdatum.

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass bei der Erstellung der Rechnung und bei der Überwachung der Zahlungen besondere Sorgfalt nötig ist, um Rechtnachteile zu vermeiden.




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