<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Arzthaftung</title>
	<atom:link href="http://blog.lex-medicorum.de/tag/arzthaftung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog.lex-medicorum.de</link>
	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
	<lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 10:21:38 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0</generator>
		<item>
		<title>Kosten der Nachbehandlung müssen bereits entstanden sein!</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2010/03/17/kosten-der-nachbehandlung-mussen-bereits-entstanden-sein/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=kosten-der-nachbehandlung-mussen-bereits-entstanden-sein</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2010/03/17/kosten-der-nachbehandlung-mussen-bereits-entstanden-sein/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 16:59:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.lex-medicorum.de/?p=349</guid>
		<description><![CDATA[Behauptet ein Patient einen ärztlichen Behandlungsfehler geht es ihm meist um Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. Doch welche Schäden hat der Arzt/ Zahnarzt ihm zu ersetzen? Wird infolge des Behandlungsfehlers eine Nachbehandlung bei einem anderen Arzt notwendig, sind diese Kosten allgemein ersatzfähig. Doch die Tücke liegt wie so oft im Detail. Das OLG Naumburg hat mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Behauptet ein Patient einen ärztlichen Behandlungsfehler geht es ihm meist um Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. Doch welche Schäden hat der Arzt/ Zahnarzt ihm zu ersetzen?</p>
<p><span id="more-349"></span>Wird infolge des Behandlungsfehlers eine Nachbehandlung bei einem anderen Arzt notwendig, sind diese Kosten allgemein ersatzfähig. Doch die Tücke liegt wie so oft im Detail.</p>
<p>Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 25.06.2009 (1 U 27/09) entschieden, dass der Patient nicht nur nachweisen muss, welche Kosten durch die Nachbehandlung entstehen. Vielmehr muss die Behandlung auch tatsächlich durchgeführt worden sein, weil nur so dem Patienten ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist. Gleiches gilt für die  Kosten, die der Patient für ein Privatgutachten oder einen Kostenvoranschlag aufwendet. Auch hier muss nach Ansicht der Naumburger Richter vom Patienten eine konkrete Behandlungsabsicht nachgewiesen werden.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Achten Sie im Falle einer Inanspruchnahme durch Patienten genau darauf, welche Kosten dieser behauptet und ersetzt bekommen will. Selbst wenn der Patient erklärt, dass er aus Geldmangel die Behandlung noch nicht begonnen hat, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Eine fachlich versierte Beratung schützt hier bei unliebsamen Überraschungen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.lex-medicorum.de/2010/03/17/kosten-der-nachbehandlung-mussen-bereits-entstanden-sein/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>mangelnde Aufklärung kann berufswidrig sein</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2009/07/31/mangel_an_aufklaerung_berufswidrig/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=mangel_an_aufklaerung_berufswidrig</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2009/07/31/mangel_an_aufklaerung_berufswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 11:29:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.lex-medicorum.de/?p=267</guid>
		<description><![CDATA[Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen. Der Fall: Ein Arzt sollte bei einem Patienten eine Schönheitsoperation (ambulante Fettabsaugung) durchführen. Vor dem Eingriff, am gleichen Tag, hatte der Arzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen.</p>
<p><strong><span id="more-267"></span>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein Arzt sollte bei einem Patienten eine Schönheitsoperation (ambulante Fettabsaugung) durchführen. Vor dem Eingriff, am gleichen Tag, hatte der Arzt seinem Patienten eine schriftliche Einwilligungserklärung mit der Bitte um Unterschrift vorgelegt, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt wurden. Nicht genannt waren mögliche Durchblutungsstörungen oder Hautnekrosen.</p>
<p>Nach der Fettabsaugung färbte sich dann die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel und der Patient wurde vier Wochen lang stationär behandelt und dabei viermal operiert.</p>
<p><strong>Die Entscheidung des Gerichts:</strong></p>
<p>Das Gericht erteilte dem Arzt einen Verweis, verbunden mit einer Geldbuße von 10.000,- Euro. Der Arzt habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt. Gerade bei Schönheitsoperationen habe die Aufklärung „besonders umfassend und sorgfältig“ zu erfolgen und „das Für und Wider der kosmetischen Operation mit allen Konsequenzen und Risiken&#8221; müsse &#8220;hinreichend drastisch und schonungslos&#8221; dargestellt werden. Zudem habe der Arzt seiner Verpflichtung zur Protokollierung der Operation und der Nachsorge nicht ausreichend entsprochen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Nicht oft genug muss betont werden, wie wichtig die Aufklärungspflicht ist. Je weniger der Eingriff medizinisch indiziert ist, umso höher ist die Pflicht des Arztes, dem Patienten die Risiken und Folgen des Eingriffs deutlich vor Augen zu führen. Unterlässt der Arzt diese Pflicht, haftet er nicht nur zivilrechtlich für Schadensersatz und Schmerzensgeld und ggf. strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern er handelt auch berufswidrig und muss bei wiederholter Verfehlung um seine Approbation fürchten.</p>
<p>Regelmäßige Fortbildung zu Aufklärungspflichten kann dazu beitragen, dass ein besseres Problembewusstsein und bessere Kenntnisse erworden werden, um den mehr und mehr ausufernden Anforderungen an diese ärztliche Pflicht, gerecht zu werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.lex-medicorum.de/2009/07/31/mangel_an_aufklaerung_berufswidrig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>zuzahlungspflichtige Behandlungsalternativen</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2008/11/13/hinweispflicht-auf-zuzahlungspflichtige-behandlungsalternativen/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=hinweispflicht-auf-zuzahlungspflichtige-behandlungsalternativen</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2008/11/13/hinweispflicht-auf-zuzahlungspflichtige-behandlungsalternativen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Nov 2008 10:24:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumentation]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://gesundheitsrecht.wordpress.com/?p=85</guid>
		<description><![CDATA[Im Rahmen der Aufklärung besteht für Ärzte und Zahnärzte häufig eine Unsicherheit, über welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten der Patient unterrichtet werden muss. In einer Entscheidung vom 14.11.2007 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 61/07) recht anschaulich dargestellt, welche Hinweispflichten bestehen. Der Fall: Eine Patientin verlangte eine zahnprothetische Behandlung. Von der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Aufklärung besteht für Ärzte und Zahnärzte häufig eine Unsicherheit, über welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten der Patient unterrichtet werden muss.</p>
<p>In einer Entscheidung vom 14.11.2007 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 61/07) recht anschaulich dargestellt, welche Hinweispflichten bestehen.</p>
<p>Der Fall:</p>
<p>Eine Patientin verlangte eine zahnprothetische Behandlung. Von der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur eine Modellgussprothese erstattungsfähig gewesen. Die verbliebenen Zähne waren aber so ungünstig angeordnet, dass eine dauerhaft belastbare Versorgung nicht bzw. nur schwer möglich war.</p>
<p>Nach einer fast 7jährigen Behandlung wechselte die Patientin den Zahnarzt. Dort wurde ihr, nach ihrer Meinung erstmalig, eine Teleskopprothese angeboten, die allerdings zuzahlungspflichtig war. Die Patientin meinte, der Zahnarzt hätte ihr diese Alternative vorschlagen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Das Gericht erklärte, dass der Zahnarzt den Patienten über die Vor- und Nachteile verschiedener Behandlungsmethoden und die damit verbundenen Kosten aufzuklären hat. Zwar obliegt dem Zahnarzt selbst die Wahl der Behandlungsmethode. Stehen aber gleichwertige Alternativen zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, der Patient also eine echte Wahlmöglichkeit hat, so obliegt es der Wahl des mündigen Patienten, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.</p>
<p>Die besondere Brisanz des Falles lag darin, dass der Zahnarzt die Patientin über die Möglichkeit einer Teleskopprothese aufgeklärt hat, diese eine solche Behandlung wegen der notwendigen Zuzahlung abgelehnt hatte. Dieser Umstand konnte nur durch die Zeugenaussage einer ehemaligen Helferin bewiesen werden, so dass das Gericht die Klage der Patientin abwies.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sind dem Patienten auch die Behandlungsalternativen darzustellen, die eine Zuzahlung des Patienten verlangen. Weiterhin zeigt dieser Fall einmal mehr, wie wichtig es ist, den Inhalt der mit dem Patienten geführten Gespräche zu dokumentieren, um später nachweisen zu können, das auf bestimmte Tatsachen sehr wohl hingewiesen wurde, auch wenn der Patient dies bestreitet.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.lex-medicorum.de/2008/11/13/hinweispflicht-auf-zuzahlungspflichtige-behandlungsalternativen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Unterschrift des Patienten bestätigt das Verstehen des Aufklärungsbogens</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2008/11/05/unterschrift-des-patienten-bestatigt-das-verstehen-des-aufklarungsbogens/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=unterschrift-des-patienten-bestatigt-das-verstehen-des-aufklarungsbogens</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2008/11/05/unterschrift-des-patienten-bestatigt-das-verstehen-des-aufklarungsbogens/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 05 Nov 2008 10:21:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://gesundheitsrecht.wordpress.com/?p=81</guid>
		<description><![CDATA[Bereits mehrfach haben wir über aktuelle Fälle zu den ärztlichen Aufklärungspflichten berichtet. Die gerichtlich stets verschärften Anforderungen sind für viele Ärzte schwer verständlich und der Umgang in der täglichen Praxis ist schwierig. Auch wenn sich manche Patienten gerne wünschen, dass Aufklärungspflichten uferlos sind, um stets einen Regressanspruch gegen den Arzt zu haben, gibt es doch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mehrfach haben wir über aktuelle Fälle zu den ärztlichen Aufklärungspflichten berichtet. Die gerichtlich stets verschärften Anforderungen sind für viele Ärzte schwer verständlich und der Umgang in der täglichen Praxis ist schwierig.</p>
<p>Auch wenn sich manche Patienten gerne wünschen, dass Aufklärungspflichten uferlos sind, um stets einen Regressanspruch gegen den Arzt zu haben, gibt es doch immer wieder auch Entscheidungen, die diesem Begehren eindeutige Grenzen setzen.</p>
<p>Vor kurzem hatte das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.06.2008, Aktenzeichen 5 U 1630/07) über folgenden Fall zu entscheiden:</p>
<p>Eine Patientin wurde in einer Inneren Klinik zu einer Katheter-Untersuchung zum Ausschluss des Verdachts eines Herzinfarkts aufgenommen. Ihr wurde ein entsprechender Aufklärungsbogen überreicht und es gab ein ergänzendes Gespräch. Die Patientin unterschrieb nach diesem ärztlichen Gespräch den Aufklärungsbogen, meinte aber später, Einzelheiten nicht verstanden zu haben, so dass sie über die jetzt aufgetretenen Komplikationen nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und die Ärzte dafür haften.</p>
<p>Das Gericht erklärte dieser Verteidigungsstrategie eine Absage. Selbst wenn man zugunsten der Patientin annehmen würde, dass sie die Passage über die Eingriffsrisiken im Aufklärungsbogen nicht zur Kenntnis genommen hatte und dann auch entsprechende mündliche Hinweise in dem darauffolgenden Arztgespräch nicht erfolgten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Patientin hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, den Aufklärungsbogen &#8211; den sie längerfristig in Besitz hatte &#8211; gelesen und verstanden zu haben. In solchen Fällen dürfen die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass die Patientin einschlägig informiert war. Die von der Patientin erklärte Einwilligung erfült somit die rechtlichen Voraussetzungen und ist wirksam.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Es kann nicht oft genug erwähnt werden, dass die Beachtung einer ordnungsgemäßen Aufklärung wichtig ist. Werden die Voraussetzungen beachtet (bestenfalls schriftlicher Aufklärungsbogen mit handschriftlichen Anmerkungen, Beratungsgespräch, Unterschrift des Patienten) führt die Aussage des Patienten, er habe alles verstanden und willige in den Eingriff ein, zu einem hohen Maß an Rechtssicherheit.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.lex-medicorum.de/2008/11/05/unterschrift-des-patienten-bestatigt-das-verstehen-des-aufklarungsbogens/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zahl der Beschwerden bei den Schlichtungsstellen zu Behandlungsfehlern steigt weiter</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2008/06/03/zahl-der-beschwerden-bei-den-schlichtungsstellen-zu-behandlungsfehlern-steigt-weiter/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=zahl-der-beschwerden-bei-den-schlichtungsstellen-zu-behandlungsfehlern-steigt-weiter</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2008/06/03/zahl-der-beschwerden-bei-den-schlichtungsstellen-zu-behandlungsfehlern-steigt-weiter/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 Jun 2008 10:00:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://gesundheitsrecht.wordpress.com/?p=54</guid>
		<description><![CDATA[Heute stellt die Bundesärztekammer die Zahlen der Verfahren zu Arzthaftpflichtfragen vor den Schlichtungsstellen im Jahr 2007 vor. Erneut ist ein leichter Anstieg von 1,5% festzustellen. Die Gesamtzahl der Verfahren lag bei 10.432 bundesweit. In 1717 Fällen wurden Aufklärungsmängel oder Behandlungsfehler festgestellt. Quelle: http://www.baek.de/page.asp?his=2.59.5301.6453 Die Zahlen sind Besorgnis erregend. Die steigende Verfahrenszahl zeigt, dass die Bereitschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute stellt die Bundesärztekammer die Zahlen der Verfahren zu Arzthaftpflichtfragen vor den Schlichtungsstellen im Jahr 2007 vor.</p>
<p>Erneut ist ein leichter Anstieg von 1,5% festzustellen. Die Gesamtzahl der Verfahren lag bei 10.432 bundesweit.<br />
In 1717 Fällen wurden Aufklärungsmängel oder Behandlungsfehler festgestellt.</p>
<p>Quelle: http://www.baek.de/page.asp?his=2.59.5301.6453</p>
<p>Die Zahlen sind Besorgnis erregend. Die steigende Verfahrenszahl zeigt, dass die Bereitschaft der Patienten zur Beschwerde steigt. Auch wenn der Prozentsatz der erfolgreichen Beanstandungen nur bei knapp über 15% liegt, bedeuten die unnötig geführten Verfahren Zeitaufwand und den Verlust von Patienten.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Sowohl im Krankenhaus, aber auch im niedergelassenen Bereich ist deshalb ein durchdachtes Risikomanagement sinnvoll, um die unnötige Inanspruchnahme durch Verbesserung der Kommunikation und Organisation zu verringern.</p>
<p>Die meisten Beanstandungen von Patientenseite betreffen Randaspekte, die mit der eigentlichen medizinischen Behandlung selbst nichts zu tun haben. Aufklärungsmängel, Kommunikationsdefizite, Abstimmungsprobleme zwischen Ärzten und Pflegepersonal und Nachbehandlern sind Fehler, die durch strukturierte Planung der Behandlungsabläufe vermeidbar sind.</p>
<p>Ziel eines Risikomanagements muss sein, bestehende Abläufe zu analysieren, Fehlerquellen zu erkennen und Maßnahmen zu unternehmen, die zu einer zukünftigen Vermeidung führen.</p>
<p>In gemeinsamen Workshops und Schulungen und durch schriftliche Fixierung von Handlungsanweisungen werden nicht nur Fehler vermieden sondern auch die Kommunikation mit Patienten, Kollegen und den Medien deutlich verbessert.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.lex-medicorum.de/2008/06/03/zahl-der-beschwerden-bei-den-schlichtungsstellen-zu-behandlungsfehlern-steigt-weiter/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
