Artikel-Schlagworte: „Arzthaftung“

Keine Herausgabe der Patientenakte an Krankenkasse

Der Vorwurf eines Haftungsfalles ist immer unschön. Von den betroffenen Ärzten kommt deshalb oft die Frage, inwieweit man verpflichtet ist, Behandlungsunterlagen herauszugeben.

Bezüglich der Herausgabe an Patienten  ist seit langem geklärt, dass diese ein Einsichtsrecht haben, solange es sich nicht um psychiatrische Dokumentationen handelt, die dem Patienten schaden können.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Krankenkasse die Krankenakten verlangt. Diese Frage war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 3 KR 16/09 R).

Diesen Beitrag weiterlesen »

Kosten der Nachbehandlung müssen bereits entstanden sein!

Behauptet ein Patient einen ärztlichen Behandlungsfehler geht es ihm meist um Schadensersatz und Schmerzensgeld etc. Doch welche Schäden hat der Arzt/ Zahnarzt ihm zu ersetzen?

Diesen Beitrag weiterlesen »

mangelnde Aufklärung kann berufswidrig sein

Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen.

Diesen Beitrag weiterlesen »

zuzahlungspflichtige Behandlungsalternativen

Im Rahmen der Aufklärung besteht für Ärzte und Zahnärzte häufig eine Unsicherheit, über welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten der Patient unterrichtet werden muss.

In einer Entscheidung vom 14.11.2007 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 61/07) recht anschaulich dargestellt, welche Hinweispflichten bestehen.

Der Fall:

Eine Patientin verlangte eine zahnprothetische Behandlung. Von der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur eine Modellgussprothese erstattungsfähig gewesen. Die verbliebenen Zähne waren aber so ungünstig angeordnet, dass eine dauerhaft belastbare Versorgung nicht bzw. nur schwer möglich war.

Nach einer fast 7jährigen Behandlung wechselte die Patientin den Zahnarzt. Dort wurde ihr, nach ihrer Meinung erstmalig, eine Teleskopprothese angeboten, die allerdings zuzahlungspflichtig war. Die Patientin meinte, der Zahnarzt hätte ihr diese Alternative vorschlagen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.

Die Entscheidung:

Das Gericht erklärte, dass der Zahnarzt den Patienten über die Vor- und Nachteile verschiedener Behandlungsmethoden und die damit verbundenen Kosten aufzuklären hat. Zwar obliegt dem Zahnarzt selbst die Wahl der Behandlungsmethode. Stehen aber gleichwertige Alternativen zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, der Patient also eine echte Wahlmöglichkeit hat, so obliegt es der Wahl des mündigen Patienten, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.

Die besondere Brisanz des Falles lag darin, dass der Zahnarzt die Patientin über die Möglichkeit einer Teleskopprothese aufgeklärt hat, diese eine solche Behandlung wegen der notwendigen Zuzahlung abgelehnt hatte. Dieser Umstand konnte nur durch die Zeugenaussage einer ehemaligen Helferin bewiesen werden, so dass das Gericht die Klage der Patientin abwies.

Praxistipp:

Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sind dem Patienten auch die Behandlungsalternativen darzustellen, die eine Zuzahlung des Patienten verlangen. Weiterhin zeigt dieser Fall einmal mehr, wie wichtig es ist, den Inhalt der mit dem Patienten geführten Gespräche zu dokumentieren, um später nachweisen zu können, das auf bestimmte Tatsachen sehr wohl hingewiesen wurde, auch wenn der Patient dies bestreitet.

Unterschrift des Patienten bestätigt das Verstehen des Aufklärungsbogens

Bereits mehrfach haben wir über aktuelle Fälle zu den ärztlichen Aufklärungspflichten berichtet. Die gerichtlich stets verschärften Anforderungen sind für viele Ärzte schwer verständlich und der Umgang in der täglichen Praxis ist schwierig.

Auch wenn sich manche Patienten gerne wünschen, dass Aufklärungspflichten uferlos sind, um stets einen Regressanspruch gegen den Arzt zu haben, gibt es doch immer wieder auch Entscheidungen, die diesem Begehren eindeutige Grenzen setzen.

Vor kurzem hatte das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.06.2008, Aktenzeichen 5 U 1630/07) über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Patientin wurde in einer Inneren Klinik zu einer Katheter-Untersuchung zum Ausschluss des Verdachts eines Herzinfarkts aufgenommen. Ihr wurde ein entsprechender Aufklärungsbogen überreicht und es gab ein ergänzendes Gespräch. Die Patientin unterschrieb nach diesem ärztlichen Gespräch den Aufklärungsbogen, meinte aber später, Einzelheiten nicht verstanden zu haben, so dass sie über die jetzt aufgetretenen Komplikationen nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und die Ärzte dafür haften.

Das Gericht erklärte dieser Verteidigungsstrategie eine Absage. Selbst wenn man zugunsten der Patientin annehmen würde, dass sie die Passage über die Eingriffsrisiken im Aufklärungsbogen nicht zur Kenntnis genommen hatte und dann auch entsprechende mündliche Hinweise in dem darauffolgenden Arztgespräch nicht erfolgten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Patientin hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, den Aufklärungsbogen – den sie längerfristig in Besitz hatte – gelesen und verstanden zu haben. In solchen Fällen dürfen die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass die Patientin einschlägig informiert war. Die von der Patientin erklärte Einwilligung erfült somit die rechtlichen Voraussetzungen und ist wirksam.

Praxistipp:

Es kann nicht oft genug erwähnt werden, dass die Beachtung einer ordnungsgemäßen Aufklärung wichtig ist. Werden die Voraussetzungen beachtet (bestenfalls schriftlicher Aufklärungsbogen mit handschriftlichen Anmerkungen, Beratungsgespräch, Unterschrift des Patienten) führt die Aussage des Patienten, er habe alles verstanden und willige in den Eingriff ein, zu einem hohen Maß an Rechtssicherheit.

Kategorien
Facebook Fanseite
Twitter