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mangelnde Aufklärung kann berufswidrig sein

Über die Aufklärungspflichten der Ärzte wird viel berichtet. Nicht ohne Grund! Jetzt hat das Verwaltungsgericht Mainz als Berufungsgericht für Heilberufe (Az.: BG-H 1/09.MZ) entschieden, dass bei Verletzung der Aufklärungspflicht auch berufsrechtliche Maßnahmen drohen.

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zuzahlungspflichtige Behandlungsalternativen

Im Rahmen der Aufklärung besteht für Ärzte und Zahnärzte häufig eine Unsicherheit, über welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten der Patient unterrichtet werden muss.

In einer Entscheidung vom 14.11.2007 hat das Oberlandesgericht Oldenburg recht anschaulich dargestellt, welche Hinweispflichten bestehen.

Der Fall:

Eine Patientin verlangte eine zahnprothetische Behandlung. Von der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur eine Modellgussprothese erstattungsfähig gewesen. Die verbliebenen Zähne waren aber so ungünstig angeordnet, dass eine dauerhaft belastbare Versorgung nicht bzw. nur schwer möglich war.

Nach einer fast 7jährigen Behandlung wechselte die Patientin den Zahnarzt. Dort wurde ihr, nach ihrer Meinung erstmalig, eine Teleskopprothese angeboten, die allerdings zuzahlungspflichtig war. Die Patientin meinte, der Zahnarzt hätte ihr diese Alternative vorschlagen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.

Die Entscheidung:

Das Gericht erklärte, dass der Zahnarzt den Patienten über die Vor- und Nachteile verschiedener Behandlungsmethoden und die damit verbundenen Kosten aufzuklären hat. Zwar obliegt dem Zahnarzt selbst die Wahl der Behandlungsmethode. Stehen aber gleichwertige Alternativen zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, der Patient also eine echte Wahlmöglichkeit hat, so obliegt es der Wahl des mündigen Patienten, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.

Die besondere Brisanz des Falles lag darin, dass der Zahnarzt die Patientin über die Möglichkeit einer Teleskopprothese aufgeklärt hat, diese eine solche Behandlung wegen der notwendigen Zuzahlung abgelehnt hatte. Dieser Umstand konnte nur durch die Zeugenaussage einer ehemaligen Helferin bewiesen werden, so dass das Gericht die Klage der Patientin abwies.

Praxistipp:

Sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sind dem Patienten auch die Behandlungsalternativen darzustellen, die eine Zuzahlung des Patienten verlangen. Weiterhin zeigt dieser Fall einmal mehr, wie wichtig es ist, den Inhalt der mit dem Patienten geführten Gespräche zu dokumentieren, um später nachweisen zu können, das auf bestimmte Tatsachen sehr wohl hingewiesen wurde, auch wenn der Patient dies bestreitet.

Unterschrift des Patienten bestätigt das Verstehen des Aufklärungsbogens

Bereits mehrfach haben wir über aktuelle Fälle zu den ärztlichen Aufklärungspflichten berichtet. Die gerichtlich stets verschärften Anforderungen sind für viele Ärzte schwer verständlich und der Umgang in der täglichen Praxis ist schwierig.

Auch wenn sich manche Patienten gerne wünschen, dass Aufklärungspflichten uferlos sind, um stets einen Regressanspruch gegen den Arzt zu haben, gibt es doch immer wieder auch Entscheidungen, die diesem Begehren eindeutige Grenzen setzen.

Vor kurzem hatte das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.06.2008, Aktenzeichen 5 U 1630/07) über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Patientin wurde in einer Inneren Klinik zu einer Katheter-Untersuchung zum Ausschluss des Verdachts eines Herzinfarkts aufgenommen. Ihr wurde ein entsprechender Aufklärungsbogen überreicht und es gab ein ergänzendes Gespräch. Die Patientin unterschrieb nach diesem ärztlichen Gespräch den Aufklärungsbogen, meinte aber später, Einzelheiten nicht verstanden zu haben, so dass sie über die jetzt aufgetretenen Komplikationen nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und die Ärzte dafür haften.

Das Gericht erklärte dieser Verteidigungsstrategie eine Absage. Selbst wenn man zugunsten der Patientin annehmen würde, dass sie die Passage über die Eingriffsrisiken im Aufklärungsbogen nicht zur Kenntnis genommen hatte und dann auch entsprechende mündliche Hinweise in dem darauffolgenden Arztgespräch nicht erfolgten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Patientin hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, den Aufklärungsbogen – den sie längerfristig in Besitz hatte – gelesen und verstanden zu haben. In solchen Fällen dürfen die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass die Patientin einschlägig informiert war. Die von der Patientin erklärte Einwilligung erfült somit die rechtlichen Voraussetzungen und ist wirksam.

Praxistipp:

Es kann nicht oft genug erwähnt werden, dass die Beachtung einer ordnungsgemäßen Aufklärung wichtig ist. Werden die Voraussetzungen beachtet (bestenfalls schriftlicher Aufklärungsbogen mit handschriftlichen Anmerkungen, Beratungsgespräch, Unterschrift des Patienten) führt die Aussage des Patienten, er habe alles verstanden und willige in den Eingriff ein, zu einem hohen Maß an Rechtssicherheit.

Zahl der Beschwerden bei den Schlichtungsstellen zu Behandlungsfehlern steigt weiter

Heute stellt die Bundesärztekammer die Zahlen der Verfahren zu Arzthaftpflichtfragen vor den Schlichtungsstellen im Jahr 2007 vor.

Erneut ist ein leichter Anstieg von 1,5% festzustellen. Die Gesamtzahl der Verfahren lag bei 10.432 bundesweit.
In 1717 Fällen wurden Aufklärungsmängel oder Behandlungsfehler festgestellt.

Quelle: http://www.baek.de/page.asp?his=2.59.5301.6453

Die Zahlen sind Besorgnis erregend. Die steigende Verfahrenszahl zeigt, dass die Bereitschaft der Patienten zur Beschwerde steigt. Auch wenn der Prozentsatz der erfolgreichen Beanstandungen nur bei knapp über 15% liegt, bedeuten die unnötig geführten Verfahren Zeitaufwand und den Verlust von Patienten.

Praxistipp:

Sowohl im Krankenhaus, aber auch im niedergelassenen Bereich ist deshalb ein durchdachtes Risikomanagement sinnvoll, um die unnötige Inanspruchnahme durch Verbesserung der Kommunikation und Organisation zu verringern.

Die meisten Beanstandungen von Patientenseite betreffen Randaspekte, die mit der eigentlichen medizinischen Behandlung selbst nichts zu tun haben. Aufklärungsmängel, Kommunikationsdefizite, Abstimmungsprobleme zwischen Ärzten und Pflegepersonal und Nachbehandlern sind Fehler, die durch strukturierte Planung der Behandlungsabläufe vermeidbar sind.

Ziel eines Risikomanagements muss sein, bestehende Abläufe zu analysieren, Fehlerquellen zu erkennen und Maßnahmen zu unternehmen, die zu einer zukünftigen Vermeidung führen.

In gemeinsamen Workshops und Schulungen und durch schriftliche Fixierung von Handlungsanweisungen werden nicht nur Fehler vermieden sondern auch die Kommunikation mit Patienten, Kollegen und den Medien deutlich verbessert.

Besondere Sorgfaltspflichten im Bereitschaftsdienst

Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist eine besondere Herausforderung für jeden Arzt. Dies gilt insbesondere, weil meist ein schnelles Handeln erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat am 16.10.2007 (Az.: VI ZR 229/06) die Sorgfaltspflichten weiter konkretisiert.

Der Fall:

Der Arzt wurde zu einem 34-jährigen Mann gerufen, der über Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Übelkeit klagte. Die Frau des Patienten wies den Arzt auch auf Schmerzen in der Brust ihres Mannes sowie auf ein in der Familie liegendes erhöhtes Herzinfarkt-Risiko hin.

Der Arzt verabreichte eine Tablette Gelonida sowie 5 mg Nifedipin. Der Patient erbrach sich nach etwa 15 Minuten. Der Arzt spritzte deshalb intramuskulär Dolantin. Er diagnostizierte einen grippalen Infekt, eine Intercostalneuralgie und Diarrhoe. Die Frage , ob er ins Krankenhaus gehen wolle, verneinte der Patient.

Etwa 4 Stunden später fand die Ehefrau ihren Mann leblos auf dem Boden liegend. Ein herbeigerufener anderer Notarzt führte erfolgreich Reanimationsmaßnahmen durch. Ein generalisierter hypoxischer Hirnschaden hinterließ jedoch bleibende Beeinträchtigungen. Im Krankenhaus stellten die Ärzte einen akuten Hinterwandinfarkt fest.

Die Entscheidung:

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage des Patienten abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidungen aufgehoben und eine weitere Aufklärung durch das Oberlandesgericht veranlasst.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Arzt zur Einweisung in ein Krankenhaus verpflichtet sein kann, wenn er nicht in der Lage ist, das Vorliegen eines Herzinfarkts selbst auszuschließen.

Praxistipp:

Selbst wenn der Fall durch die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht noch nicht abschließend geklärt ist, steht fest, dass den Arzt im Bereitschaftsdienst hohe Sorgfaltpflichten treffen. Solange noch Zweifel an der Diagnose bleiben, sollte der Arzt zur Sicherheit die Einweisung in ein Krankenhaus für zwingend notwendig erklären. Je mehr Informationen vorliegen, die für ein Herzinfarktrisiko sprechen, um so eher sollte die Krankenhauseinweisung ausgesprochen werden.

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