email extractor

Dürfen Ärzte in begründeten Einzelfällen empfehlen?

Dürfen Ärzte in begründeten Einzelfällen empfehlen?

Aktuell sind Ärzte und andere Dienstleister im Gesundheitsmarkt sehr verunsichert in Bezug auf die Frage, wann sie andere Ärzte, Heil- und Hilfsmittelhersteller, Apotheken etc. empfehlen dürfen. Der Bundesgerichtshof hatte am 13.01.2011 entschieden, dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Nähere Einzelheiten wurden in diesem Blog bereits dargestellt.

Jetzt meldet die ARGE Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, dass in begründeten Einzelfällen Empfehlungen zulässig sind.

Ich rate hier zur Vorsicht, jetzt all zu schnell zu leichtfertig zu glauben, so schlimm ist das alles gar nicht, wenn das Verwaltungsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2011 (Az: 21 K 1584/10.GI.B) nicht so restriktiv urteilt wie der BGH.

Beide Entscheidungen liegen in engem zeitlichen Zusammenhang. Der BGH hat 3 Tage nach dem VG Gießen seine beachtenswerte Entscheidung getroffen. Damit kann man argumentieren, dass die Grundsätze der Entscheidung des VG Gießen sich in kürzester Zeit überholt haben.

Praxistipp:

Entwarnung gibt es in der Frage der Empfehlung im Gesundheitswesen keineswegs. Ich empfehle dringend, jegliche Kooperation, die Empfehlungen auch ohne Geldfluss zum Inhalt hat, sehr kritisch vorab von Fachleuten im Medizinrecht prüfen zu lassen.

Dieser Artikel wurde am 20. April 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
Es wurden folgende Tags vergeben: , ,
Keine Kommentare

Zuweiserprämien – Möglichkeiten der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit

Kopfprämien, Zuweiserpauschalen, “Ärzte verkaufen ihre Patienten” … Mal wieder hat es die Presse geschafft, die Ärzte als Sündenbock der Nation darzustellen.

Was steckt dahinter? Was sind die Beweggründe? Welche Wege sind möglich? Ich möchte versuchen, einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion zu geben.

WEITERLESEN   »

Dieser Artikel wurde am 6. November 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
Es wurden folgende Tags vergeben: , , , , ,
Keine Kommentare

Weihnachtspost und -geschenke von Ärzten und Zahnärzten

Bei MedPR wurde ein Interview von mir veröffentlicht, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten Weihnachtskarten schicken dürfen und welche Geschenke sie an Patienten abgeben dürfen.

Den ganzen Artikel finden Sie hier

Für ergänzende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße aus Leipzig,

Jan Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Dieser Artikel wurde am 11. Oktober 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Werberecht und Praxismarketing veröffentlicht.
Es wurden folgende Tags vergeben: , , , , ,
Keine Kommentare

Vorsicht bei verspäteten Mitteilungen des RLV für 2/2009

Vor kurzem hat jeder Arzt die Mitteilung über das Regelleistungsvolumen (RLV) seiner Praxis für das zweite Quartal 2009 erhalten. Ob dieses neue Vergütungssystem gerecht und angemessen ist, wird im Moment insbesondere auf politischer Ebene heftig diskutiert. Aber gerade beim täglichen Umgang mit diesem neuen Konstrukt ist Sorgfalt und Umsicht geboten.

Speziell in Sachsen sind die Mitteilungen zu den RLV erst Ende März 2009 erfolgt. Kurz zuvor erhielten die betreffenden Ärzte Post von Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Darin wurde mitgeteilt, dass die RLV zwar nicht, wie vom Gesetz vorgeschrieben 4 Wochen vor Beginn des Quartals übersandt werden können, dies aber ohne rechtliche Folgen sei. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass entsprechende Widersprüche abschlägig verbeschieden werden, da eben keine Rechtsverletzung vorliege.

Hintergründe:

Gemäß § 87b Abs. 5 SGB V ist die KV verpflichtet, die Zuweisung der RLV spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens mitzuteilen.

Die KV Sachsen vertritt ebenso wie die Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Rechtsauffassung, dass es sich bei dieser Frist um eine reine Ordnungsbestimmung handelt, die keine Rechtsfolgen auslöst.

Dieser Auffassung ist aus folgenden Gründen unzutreffend.

In § 87b Abs. 5 SGB V steht explizit, dass bei einer nicht rechtzeitigen Mitteilung der RLV vor Beginn des Geltungszeitraums das bisherige dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Regelleistungsvolumen vorläufig fortgilt. Zu den Rechtsfolgen bestimmt das Gesetz, dass Zahlungsansprüche, die aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen resultieren, rückwirkend zu erfüllen sind. Daraus lässt sich im Umkehrschluss aber auch entnehmen, dass bei einer verspäteten Mitteilung Zahlungsansprüche aus dem weiterhin geltenden höheren RLV zu erfüllen sind.

Ein weiteres Argument ergibt sich aus der Zusammenschau aller rechtlichen Regelungen zur vertragsärztlichen Versorgung. Im System der vertragsärztlichen Versorgung treffen die Beteiligten umfangreiche Rechte und Pflichten. Gerade die Pflichten der Vertragsärzte werden peinlich genau überwacht und von den Vertragsärzten auch eingehalten, um Rechtsnachteile durch Verspätungen etc. zu vermeiden. Die gleichen Maßstäbe gelten auch für die übrigen Beteiligten in diesem System und damit insbesondere auch für die KVen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht nur um bloße Ordnungsvorschriften, sondern eben gerade um Fristen, bei deren Versäumung Rechtsfolgen entstehen, die das SGB V selbst benennt.
Was tun?

Lassen Sie Ihre RLV-Mitteilung rechtlich überprüfen. Beachten Sie die 4-Wochenfrist ab Zustellung dieses Bescheides. Innerhalb dieser Frist kann und sollte individuell geprüft werden, ob die Einlegung eines Widerspruchs geboten ist.

Dieser Artikel wurde am 1. April 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Vergütungsrecht der Heilberufe | Vertragsarztrecht veröffentlicht.
Es wurden folgende Tags vergeben: , , , , , , ,
2 Kommentare

Risiken der Praxisbezeichnung „Arzt/ Zahnarzt & Partner“

Die Möglichkeiten und das Bestreben von Ärzten und Zahnärzten, sich zur gemeinsamen Berufsausübung zu Gemeinschaftspraxen (jetzt Berufsausübungsgemeinschaften) zusammen zu schließen sind keine Erscheinung der heutigen Zeit. Schon seit Jahrzehnten ergreifen Zahnärzte diese Chance, um spezialisiert und wirtschaftlich ihre Patientenversorgung zu organisieren.

Bis zur Einführung des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, kurz PartGG) erfolgten diese beruflichen Zusammenschlüsse ausnahmslos in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt.

Um Patienten und Geschäftspartnern die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, wer zu dieser Gemeinschaftspraxis gehört, ist es erforderlich, alle Namen der Gesellschafter auf Briefbögen, Visitenkarten, Praxisstempel etc. aufzuführen. Da dies gerade bei größeren Praxen aber zu sehr umständlichen Namensgestaltungen führt, geben sich viele Praxen einen aussagekräftigen Namen. Dieser besteht oftmals aus dem Namen einzelner Gesellschafter und dem Zusatz „& Partner“ oder „Partnerschaft“, ohne dass die Praxis tatsächlich als Partnerschaftsgesellschaft organisiert ist.

Mit Einführung des PartGG ist es aber nur noch Partnerschaftsgesellschaften gestattet, gemäß § 2 PartGG die Bezeichnung „& Partner“ oder „Partnerschaft“ zu führen. Dies gilt bereits seit dem 01.07.1995. Damit wurde Freiberuflern, also Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten etc. eine neue Möglichkeit des Zusammenschlusses in der neuen Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft gegeben. Eine solche Gesellschaft unterscheidet sich von der GbR. Es sind vor allem zusätzliche Formalien, wie etwa die zwingende Notwendigkeit der Eintragung in das Partnerschaftsregister (ähnlich dem Handelsregister), zu beachten.

Selbst für Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PartGG im Jahre 1995 diese Bezeichnung führten, ohne Partnerschaftsgesellschaft zu sein, galt gemäß § 11 PartGG nur eine Übergangsfrist von 2 Jahren, innerhalb derer die Gesellschaften noch berechtigt waren, diese Bezeichnung fortzuführen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine solche Praxisbezeichnung einer GbR unzulässig.

Doch wie sieht die Situation in der Praxis, mehr als 12 Jahre nach Einführung des PartGG, aus?

Aus unserer Erfahrung können wir berichten, dass in letzter Zeit mehrere Praxen abgemahnt worden sind, weil sie als GbR die Bezeichnung „& Partner“ führten. Entsprechend sehen wir die Fortführung einer solchen Bezeichnung als hoch problematisch, weil die Folgen für die Praxis weitreichend sind. Schließlich müssten sofort alle Geschäftspapiere, der Internetauftritt und die Werbemaßnahmen geändert werden, was eine starke Kostenbelastung für die Praxis bedeutet.

Wie sollte sich eine Praxis verhalten, die feststellt, dass die geführte Bezeichnung unzulässig ist? Es bieten sich zwei Lösungswege an:

Zum einen kann die Praxis die Gesellschaftsform ändern und somit die Praxis in eine zulässige Partnerschaftsgesellschaft überführen. Die Einzelheiten und die Vorteile sollten mit einem Steuerberater und einem branchenerfahrenen Rechtsanwalt erarbeitet werden.

Zum anderen sollte bei Beibehaltung der bestehenden GbR-Gesellschaftsform zwingend die Praxisbezeichnung angepasst werden.

Im Ergebnis kann nur empfohlen werden, die eigene Praxisbezeichnung zu prüfen, um notwendige Änderungen planvoll und nicht als Ergebnis einer schlimmstenfalls kostenpflichtigen Abmahnung vorzunehmen.

Dieser Artikel wurde am 21. Januar 2008 von Jan Willkomm in der Kategorie Gesellschaftsrecht, Kooperationen veröffentlicht.
Es wurden folgende Tags vergeben: , , , ,
Keine Kommentare

  1. Pages:
  2. 1
  3. 2

Forex Robot
Forex Signals