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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Arzt</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Neues Kinderschutzgesetz erlaubt Ärzten mehr Rechte</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 11:18:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schweigepflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Haben Ärzte in der Vergangenheit im Rahmen ihrer Behandlung festgestellt, dass Kinder womöglich misshandelt werden, waren ihnen bisher die Hände gebunden. So mancher hätte sich gewünscht, das Jugendamt einzuschalten, doch die Schweigepflicht untersagte diese Information unter Strafe. Das neue Kinderschutzgesetz schafft nun eine Erlaubnis, bei gewichtigen Anhaltspunkten die zuständigen Behörden zu informieren. Zunächst sollte versucht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haben Ärzte in der Vergangenheit im Rahmen ihrer Behandlung festgestellt, dass Kinder womöglich misshandelt werden, waren ihnen bisher die Hände gebunden. So mancher hätte sich gewünscht, das Jugendamt einzuschalten, doch die Schweigepflicht untersagte diese Information unter Strafe.</p>
<p>Das neue Kinderschutzgesetz schafft nun eine Erlaubnis, bei gewichtigen Anhaltspunkten die zuständigen Behörden zu informieren. Zunächst sollte versucht werden, mit den Erziehungsberechtigten zu reden. Scheitert dies oder reicht dieser Schritt zur aktuen Gefahrenabwehr nicht aus, ist die Information an das Jugendamt gestattet. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht liegt bei dieser Vorgehensweise nicht vor.</p>
<p>Der neue § 4 lautet:</p>
<p>Beratung und Übermittlung von Informationen<br />
durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung</p>
<p>(1) Werden</p>
<p>1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,</p>
<p>2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,</p>
<p>3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie</p>
<p>4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,</p>
<p>5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,</p>
<p>6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder &#8211; pädagogen oder</p>
<p>7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen Schulen<br />
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorge- berechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.</p>
<p>(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu über- mitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.</p>
<p>(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.</p>
<p>Weitere Informationen zu den übrigen Neuerungen finden Sie in einem aktuellen Artikel in der <a href="http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/default.aspx?sid=676230" target="_blank">Ärztezeitung</a>.</p>
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		<title>Groupon, Gutscheine etc. Tipps für Ärzte und Zahnärzte</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 16:33:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Groupon]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbszentrale]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Wettbewerbszentrale schreibt heute in einer Pressemitteilung, dass in der Vergangenheit knapp 100 Fälle bei Ärzten und Zahnärzten aufgetreten sind, in denen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Gutscheinplattform www.groupon.de ausgesprochen worden sind. Es lagen hierbei Wettbewerbsverstöße vor, da etwa eine unerlaubte Befristung von Gutscheinen vorgenommen wurde. Hauptkritikpunkt war das Angebot von Pauschalpreisen mit Rabatten von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wettbewerbszentrale schreibt heute in einer <a href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=217" target="_blank">Pressemitteilung</a>, dass in der Vergangenheit knapp 100 Fälle bei Ärzten und Zahnärzten aufgetreten sind, in denen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Gutscheinplattform <a href="http://www.groupon.de" target="_blank">www.groupon.de</a> ausgesprochen worden sind.</p>
<p>Es lagen hierbei Wettbewerbsverstöße vor, da etwa eine unerlaubte Befristung von Gutscheinen vorgenommen wurde. Hauptkritikpunkt war das Angebot von Pauschalpreisen mit Rabatten von zum Teil 70%. Meist handelte es sich um  Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen.</p>
<p>Begründet wurden diese Abmahnungen damit, dass es dem Arzt/Zahnarzt verboten sei, Pauschalpreise und extreme Billigangebote zu unterbreiten. Das ärztliche Honorar sei &#8220;angemessen&#8221; zu gestalten und es sei anhand der jeweiligen Gebührenordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung einen Preis vereinbart.</p>
<p><strong>Kritik:</strong></p>
<p>Aus der Pressemeldung kann nicht entnommen werden, ob sich die betroffenen Ärzte und Zahnärzte gegen die Abmahnung gewehrt haben. Es ist auch nicht klar, ob hierzu gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt worden sind.</p>
<p>Es muss dringend bezweifelt werden, ob dieses Vorgehen der Wettbewerbszentrale heute noch zeitgemäß ist und sich an der neueren Rechtsprechung orientiert.</p>
<p><span id="more-669"></span></p>
<p>Ärztliche Werbung unterliegt ganz sicher rechtlichen Beschränkungen. Diese sind jedoch immer weiter zurückgedrängt worden. Auch ich würde empfehlen, wenigstens die Mindestgebühren der GOÄ/GOZ einzuhalten. Nicht nur, weil das Gesetz dies erfordert, sondern weil eine zu aggressive Preiswerbung dem ethischen Ansatz des ärztlichen Berufsbildes widerspricht. Zudem wird bei Patienten eine falsche Erwartungshaltung geweckt. Eine Schönheits-OP, die so billig ist, muss einen Haken haben. Wollen Sie tatsächlich diese Wirkung erzielen?</p>
<p>Darüber hinaus dürften die Feststellungen der Wettbewerbszentrale unzutreffend sein. Pauschalpreise sind zwar umstritten und im Einzelfall ganz genau zu prüfen. Kategorisch ausgeschlossen sind diese aber keinesfalls. Mir sind Fälle bekannt, in denen sehr wohl Pauschalen von Kammern und Gerichten akzeptiert worden sind.</p>
<p>Weiterhin sind die Urteile mit einzubeziehen, die ich <a title="Zahnarzt darf an Preisvergleichsportalen im Internet teilnehmen." href="http://blog.lex-medicorum.de/2010/12/22/zahnarzt-preisvergleich/" target="_blank">hier</a> und <a title="Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Arzt/Zahnarzt mehr Werbung" href="http://blog.lex-medicorum.de/2011/07/15/arzt-werbung/" target="_blank">hier</a> bereits kommentiert habe.</p>
<p>In dem Moment, in dem ein Zahnarzt an einem Preisbewertungsportal teilnimmt und einen Preisvorschlag abgibt, an den er später gebunden ist,  wird ja auch eine Art Pauschalpreis verhandelt. Die erwähnte Entscheidung des <a title="Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Arzt/Zahnarzt mehr Werbung" href="http://blog.lex-medicorum.de/2011/07/15/arzt-werbung/" target="_blank">Bundesverfassungsgerichts</a> kommt zu dem Ergebnis, dass Ärzte Imagewerbung in Formen betreiben dürfen, die bisher nur gewerblichen Unternehmern offen standen. Was unterscheidet das vom BVerfG tolerierte Gewinnspiel über eine Professionelle Zahnreinigung von einem Pauschalangebot bei Groupon?</p>
<p>Abschließend folgende Empfehlung: Lassen Sie Ihr Angebot rechtlich prüfen, bevor Sie es bei Groupon einstellen. Selbst wenn Sie diesem Rat nicht folgen, akzeptieren Sie keineswegs vorschnell eine Abmahnung, die Sie durch Ihr Angebot auf solchen Portalen erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Arzt/Zahnarzt mehr Werbung</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 16:05:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[PZR]]></category>
		<category><![CDATA[Verlosung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits in den 1990er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass es dem Arzt und dem Zahnarzt erlaubt sein muss, sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen zu dürfen. Hierfür dürfe er sich aller bekannten Werbeträger bedienen. Fast jede gerichtliche Entscheidung, die sich mit ärztlicher Werbung befasst, nimmt Bezug auf diese Entscheidung. Gleichwohl herrscht in vielen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits in den 1990er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass es dem Arzt und dem Zahnarzt erlaubt sein muss, sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen zu dürfen. Hierfür dürfe er sich aller bekannten Werbeträger bedienen.</p>
<p>Fast jede gerichtliche Entscheidung, die sich mit ärztlicher Werbung befasst, nimmt Bezug auf diese Entscheidung. Gleichwohl herrscht in vielen Köpfen noch die Vorstellung des Werbeverbots im Gesundheitsmarkt. Doch jedes neue Urteil führt dazu, dass ein Umdenken einsetzt, einsetzen muss.</p>
<p><span id="more-513"></span>Am 1.6.2011  hat das BVerfG nun die Möglichkeiten der Werbung wie folgt erweitert (<a href="https://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110601_1bvr023310.html" target="_blank">1 BvR 233/10</a>):</p>
<p><strong>Der Fall</strong></p>
<p>Ein Zahnarzt verwendete auf der Homepage seiner Praxis die Abbildung eines Digitalen Volumentomographs, unter Nennung des Namens des Herstellers. Über die Seite gelangte man mittels eines so genannten „Pop-up-Fensters“ auch zum „online-shop“ , wo Interessierte zahnärztliche Fach-Literatur erwerben konnte. Der betreffende Verlag gehört ebenfalls dem Zahnarzt.</p>
<p>In einer ebenfalls von der Kammer beanstandeten Zeitungsanzeige wurde neben der Praxis auch für den Verlag und das zahntechnische Labor der Zahnärzte geworben.</p>
<p>Im  Rahmen  einer Ausstellung in der Stadthalle, lagen für mehrere Stunden am Stand des Zahnarztes  doppelseitige Karten zur Mitnahme bereit, mit welchen für eine Verlosung geworben wurde. Auf der Rückseite der Karten waren verschiedene Preise (Gutschein für ein Bleaching, Gutscheine für eine Professionelle Zahnreinigung, Patientenratgeber, Zahnbürsten) genannt. Die angekündigte Verlosung fand letztlich nicht statt.</p>
<p>Wegen dieser Werbemaßnahmen wurden berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet, die mit Verweisen und Geldbußen in der zweiten Instanz endeten.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht findet sehr klare Worte, die wie folgt in Auszügen wiedergegeben werden:</p>
<blockquote><p>Bereits die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.</p></blockquote>
<p>Damit ist die Werbung für Praxis und Labor zulässig.</p>
<p>Auch die Werbung für die technische Ausstattung akzeptiert das Verfassungsgericht.</p>
<blockquote><p>Die Bilder (eine Abbildung des Tomographen und eines Ober- und Unterkiefers) stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der beworbenen Apparatur. Auch der beigefügte Text wirkt nicht unsachlich. Dort wird lediglich herausgestellt, dass es sich um das einzige Gerät in einem weiteren Umkreis &#8211; östliches Ruhrgebiet, angrenzendes Münsterland und Sauerlandkreis &#8211; handele und dass es besonders strahlungsarm sei, nämlich eine 80 % geringere Strahlenbelastung als ein Computertomograph (CT) aufweise. Dies sind Angaben, die für einen potentiellen Patienten bei der Auswahl einer Praxis durchaus von Interesse sein können. Die Formulierung, der Tomograph biete „einzigartige Vorteile bei der Implantatdiagnostik“, mag zwar zugespitzt sein. Dies ist für Werbung, deren Zweck es gerade ist, das Positive eines Produkts prägnant herauszustellen, jedoch typisch und macht die Präsentation noch nicht sachfremd. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen oder irreführend sein könnten, gibt es auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen nicht.</p></blockquote>
<p>Das Gericht führt später aber aus, dass die Nennung der Firma des Gerätes berufswidrig ist. Man vermutet hier Drittinteressen, die nichts mit der Patientenorientierung zu tun haben.</p>
<p>Auch die Werbung für den Verlag beanstandet das Gericht nicht. Selbst wenn sich die angebotene Literatur an Berufskollegen richte, kann bei Patienten der Eindruck einer besonderen Fachkunde entstehen. Dies ist zulässig, da Sympathie- und Imagewerbung erlaubt ist.</p>
<p>Die (später nicht mehr verwendete) Bezeichnung als &#8220;Zahnärzte für Implantologie&#8221; hält auch das Gericht für berufswidrig, da die Nähe zu Fachzahnarztbezeichnungen in unzulässiger weise bestehe. Zudem entspricht diese Bezeichnung nicht der erworbenen Qualifikation &#8220;Master of Science&#8221;.</p>
<p>Besonders neu ist die Feststellung des Gerichts, dass eine Verlosung per se zulässig ist:</p>
<blockquote><p>Im Hinblick auf die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergebenden Gewährleistungen ist es jedoch verfassungsrechtlich nicht haltbar, dass die Gerichte die vorgesehene Verlosung allein mit dem Argument, es handele sich um eine Werbemethode, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sei, als gegen die zahnärztlichen Berufsregeln verstoßend eingestuft haben. Zwar dürfte der Informationswert der Verlosungskarten eher gering sein, weil weder der Tätigkeitsbereich der Praxis näher beschrieben wird noch die Karten nennenswerte sonstige Hinweise, die für die Patienten bei der Wahl einer Zahnarztpraxis in der Regel von Bedeutung sind, enthalten. Dies belegt aber noch keine Berufswidrigkeit. Denn erforderlich ist nur, dass die Werbung, wie bereits dargelegt, sachangemessen und berufsbezogen ist.</p></blockquote>
<p>Die Kernaussage der Entscheidung, die sich Berufskollegen und Kammern besonders deutlich zu Herzen nehmen sollten, lautet:</p>
<blockquote><p>Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen berufswidrig wäre. Vielmehr hat der einzelne Berufsangehörige es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch schützende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken hält.</p></blockquote>
<p>Neben dieser Grundaussage erklärt das Gericht das Verlosen von Zahnbürsten und Patientenratgebern, aber auch das Angebot einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) für zulässig.</p>
<p>Beim Bleaching differenziert das Gericht und legt sich nocht nicht endgültig fest. Hier könnten durchaus schutzwürdige Interessen betroffen sein, da hierdurch zum Teil deutliche Eingriffe in die körperliche Integrität erfolgen und durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausgeübt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet möglicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Wieder einmal gab es einen mutigen Kollegen, der Rechtsfortbildung betrieben hat, indem er trotz der Widerstände der Kammer seinen Weg weiter verfolgt hat.</p>
<p>Bei allen Möglichkeiten ist aber aus meiner Sicht stets zu beachten, dass die eigenen ethischen Wertvorstellungen und noch viel mehr die Erwartungshaltung der Patienten die Grenze ärztlicher Werbung bilden sollten.</p>
<p>Innerhalb dieses Spielraums gibt es eine Fülle von Möglichkeiten, sich von der zunehmenden Konkurrenz abzusetzen. Die rechtliche Prüfung vorab bewahrt oftmals vor unerwarteten Überraschungen und ebnet oft auch den Weg in Bereiche, die sich der Arzt oder Zahnarzt mangels Kenntnis des Standes der aktuellen Rechtsprechung nicht gewagt hätte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jan Willkomm<br />
Fachanwalt für Medizinrecht<br />
LEX MEDICORUM . Kanzlei für Medizinrecht</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Dürfen Ärzte in begründeten Einzelfällen empfehlen?</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Apr 2011 12:47:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Empfehlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell sind Ärzte und andere Dienstleister im Gesundheitsmarkt sehr verunsichert in Bezug auf die Frage, wann sie andere Ärzte, Heil- und Hilfsmittelhersteller, Apotheken etc. empfehlen dürfen. Der Bundesgerichtshof hatte am 13.01.2011 entschieden, dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Nähere Einzelheiten wurden in diesem Blog bereits dargestellt. Jetzt meldet die ARGE Medizinrecht im Deutschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell sind Ärzte und andere Dienstleister im Gesundheitsmarkt sehr verunsichert in Bezug auf die Frage, wann sie andere Ärzte, Heil- und Hilfsmittelhersteller, Apotheken etc. empfehlen dürfen. Der Bundesgerichtshof hatte am 13.01.2011 entschieden, dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Nähere Einzelheiten wurden <a title="Grenzen ärztlicher Empfehlung" href="http://blog.lex-medicorum.de/2011/03/31/grenzen-aerztlicher-empfehlung/#more-487" target="_blank">in diesem Blog</a> bereits dargestellt.</p>
<p>Jetzt meldet die<a title="Schönheitschirurgen dürfen Kosmetikinstitut empfehlen" href="http://www.arge-medizinrecht.de/leistungen/presseservice/2011-008?PHPSESSID=32df7c6f66f60424fbbd9bf1c5300ea5" target="_blank"> ARGE Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein</a> unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, dass in begründeten Einzelfällen Empfehlungen zulässig sind.</p>
<p>Ich rate hier zur Vorsicht, jetzt all zu schnell zu leichtfertig zu glauben, so schlimm ist das alles gar nicht, wenn das Verwaltungsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2011 (Az: 21 K 1584/10.GI.B) nicht so restriktiv urteilt wie der BGH.</p>
<p>Beide Entscheidungen liegen in engem zeitlichen Zusammenhang. Der BGH hat 3 Tage nach dem VG Gießen seine beachtenswerte Entscheidung getroffen. Damit kann man argumentieren, dass die Grundsätze der Entscheidung des VG Gießen sich in kürzester Zeit überholt haben.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Entwarnung gibt es in der Frage der Empfehlung im Gesundheitswesen keineswegs. Ich empfehle dringend, jegliche Kooperation, die Empfehlungen auch ohne Geldfluss zum Inhalt hat, sehr kritisch vorab von Fachleuten im Medizinrecht prüfen zu lassen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zuweiserprämien &#8211; Möglichkeiten der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2009/11/06/zuweiserpraemien/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=zuweiserpraemien</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2009/11/06/zuweiserpraemien/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Nov 2009 15:55:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[sektorenübergreifende Zusammenarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zuweiserpauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Zuweiserprämie]]></category>

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		<description><![CDATA[Kopfprämien, Zuweiserpauschalen, &#8220;Ärzte verkaufen ihre Patienten&#8221; &#8230; Mal wieder hat es die Presse geschafft, die Ärzte als Sündenbock der Nation darzustellen. Was steckt dahinter? Was sind die Beweggründe? Welche Wege sind möglich? Ich möchte versuchen, einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion zu geben. 1. Ausgangslage In keinem Land gibt es so starre Sektorengrenzen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kopfprämien, Zuweiserpauschalen, &#8220;Ärzte verkaufen ihre Patienten&#8221; &#8230; Mal wieder hat es die Presse geschafft, die Ärzte als Sündenbock der Nation darzustellen.</p>
<p>Was steckt dahinter? Was sind die Beweggründe? Welche Wege sind möglich? Ich möchte versuchen, einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion zu geben.</p>
<p><span id="more-331"></span></p>
<p><strong>1. Ausgangslage</strong></p>
<p>In keinem Land gibt es so starre Sektorengrenzen, eine so strikte Trennung von ambulanter und stationärer ärztlicher Behandlung wie in Deutschland. Dass die anfangs gut gemeinten Ziele eine sinnvolle Patientenversorgung behindern, stellte der Gesetzgeber nach und nach fest. Zuletzt mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) wurde versucht, diese Trennung aufzuweichen, jedoch noch nicht weitreichend genug.</p>
<p>Positiv betrachtet, hat der niedergelassene Arzt ein Interesse, seinen Patienten auch im Krankenhaus zu behandeln oder zumindest zu begleiten. Aus diesem Grund such er allein oder im Verbund als Ärztenetz die Nähe zu Krankenhaus, um die Sektorengrenze zu überwinden.</p>
<p>Negativ betrachtet, verdienen Krankenhäuser durch überwiesene Patienten Geld, ohne sich bei ihren Einweisern erkenntlich zu zeigen. Der Arzt wünscht eine (finanzielle) Anerkennung für das Vertrauen, welches er dem Krankenhaus entgegenbringt, indem er immer wieder Patienten überweist.</p>
<p>Abgesehen von &#8220;schwarzen Schafen&#8221; verstehe ich die Bestrebungen der Niedergelassenen als zum Teil erfolglosen Versuch, sinnvolle Behandlungspfade für ihre Patienten zu finden. Oftmals ist dieses Bestreben auch den Krankenhäusern nicht ungelegen, erbringen doch niedergelassene Ärzte in einigen Häusern Krankenhausleistungen.</p>
<p><strong>2. rechtliche Brisanz</strong></p>
<p>Die Überweisung von Patienten gegen Gewährung finanzieller oder sonstiger Zuwendungen ist gemäß § 31 Musterberufsordnung Ärzte (MBO-Ä) eine verbotene Zuweisung gegen Entgelt. Den Ärzten drohen berufsrechtliche Maßnahmen. Verträge, die hierzu Regelungen enthalten sind insgesamt unwirksam.</p>
<p>Aber auch abgesehen davon bestehen weitere Risiken. Erbringen Ärzte Krankenhausleistungen und rechnet das Krankenhaus diese gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ab, besteht seitens des Krankenhauses kein Vergütungsanspruch, auch wenn die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind.</p>
<p>Strafrechtliche Aspekte sollen bei dieser Betrachtung außen vor bleiben.</p>
<p><strong>3. Was sind die zulässigen Möglichkeiten sektorenübergreifender Zusammenarbeit?</strong></p>
<p>Das SGB V sieht vor, dass Niedergelassene als Belegärzte oder Konsiliarärzte im Krankenhaus arbeiten können. Auch eine Teilzeitanstellung im Krankenhaus ist seit Einführung des VÄndG möglich. Dieser Schritt sollte aber genau bedacht werden, gelten doch hier Weisungsrechte des Krankenhauses zum Nachteil des Arztes und bestehen zu Lasten des Krankenhauses sämtliche Regelungen des Kündigungsschutzrechts. Eine so feste Bindung ist meist von beiden Seiten nicht gewünscht.</p>
<p>Weiterhin sind im Bereich der Vor- und Nachstationären Betreuung Lösungen nach § 115 ff. SGB V möglich. Hier gilt es jedoch, genau die rechtlichen Vorgaben zu beachten, um Nachteile zu vermeiden.</p>
<p>Auch verschiedene Formen der integrierten Versorgung nach § 140 a-d SGB V funktionieren ist der Praxis gut. Jedoch ist dieses Modell zu schwerfällig, um flächendeckend zum Erfolg zu führen.</p>
<p><strong>4. Gerichtsentscheidungen </strong></p>
<p>Seit einiger Zeit geistert die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30.04.2008 durch die Fachpresse. Das Bundessozialgericht war kurz davor, diesen Fall in nächster Instanz zu behandeln, doch kurz zuvor wurde die Klage zurückgenommen. Somit ist das Urteil rechtlich betrachtet nicht existent, verbreitet es dennoch Angst und Schrecken in den Krankenhausleitungen. Nach dieser Entscheidung sind ambulante Operationen durch Niedergelassene im Krankenhaus nicht gegenüber der GKV abrechenbar. Der zugrunde liegende Sachverhalt entspricht aber nicht der vielfach gelebten Verfahrensweise, so dass sich eine Verallgemeinerung verbietet.</p>
<p>Aber auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-20 U 121/08) ist eine prä- und poststationäre Betreuung von Patienten durch Niedergelassene unter Zahlung einer extrabudgetären Vergütung unzulässig.</p>
<p><strong>5. Vorläufiges Fazit</strong></p>
<p>Fest steht  dass die sektorenübergreifende Zusammenarbeit trotz einiger Erleichterungen nach wie vor schwierig umsetzbar ist. Dies vor allem deshalb, weil viele der gesetzlichen Möglichkeiten an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, oder die Spielräume für individuelle Lösungen zu klein sind.</p>
<p>Relativ neu ist eine weitere Form der Belegarzttätigkeit, bei der die Beteiligten eine Honorierung des Arztes frei verhandeln können, § 121 Abs. 5 SGB V.</p>
<p>Zusätzlich ist es an der Zeit einen weniger konfliktbeladenen Musterfall zu Gericht zu bringen, der den Schrecken der LSG Sachsen Entscheidung beseitigt.</p>
<p>Alle Beteiligten sollten sich der vielfältigen Stolperfallen und Risiken bewusst sein. Pragmatische Ansätze und wirtschaftliche Notwendigkeiten führen aber oftmals nicht daran vorbei, neue Wege zu suchen. Vorab ist eine intensive fachkundige Beratung zwingend, um kalkulierbare Risiken offenzulegen.</p>
<p><strong>6. Praxistipp</strong></p>
<p>Öffentlichkeit und Gerichtsbarkeit reagieren immer dann besonders angefasst, wenn bei der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit Geld eine Rolle spielt. Den Beteiligten sollte bewusst werden, dass es auch abseits pekuniärer Interessen sinnvolle Formen der Zusammenarbeit gibt. Die gemeinsame Nutzung von Patientendaten, der IT-gestützte Wissens- und Informationsaustausch zwischen Niedergelassenen und Krankenhäusern sind Beispiele, die zu einer gegenseitigen Bereicherung führen und dem Patientenwohl dienen.</p>
<p>weitere Informationen folgen&#8230;</p>
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