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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM &#187; Arzt</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>BSG zur &#8220;echten&#8221; Berufsausübungsgemeinschaft</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 16:07:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausübungsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftspraxis]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In der täglichen Beratung kommt es häufig vor, dass Praxisinhaber jungen Kollegen die Chance geben wollen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Manchmal gibt es aber auch Konstellationen, in denen aus der Not heraus ein neuer Gesellschafter installiert werden muss, der rechtlich betrachtet aber keiner ist. Dies ist mit einem hohen Risiko verbunden, wie eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der täglichen Beratung kommt es häufig vor, dass Praxisinhaber jungen Kollegen die Chance geben wollen, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Manchmal gibt es aber auch Konstellationen, in denen aus der Not heraus ein neuer Gesellschafter installiert werden muss, der rechtlich betrachtet aber keiner ist. Dies ist mit einem hohen Risiko verbunden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 6 KA 7/09 R) anschaulich zeigt:<span id="more-396"></span><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>In Niedersachsen gründeten 1996 drei Radiologen eine Gemeinschaftspraxis. Sie nahmen später einen vierten Gesellschafter auf. Hierbei sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass dieser Arzt zunächst als freier Mitarbeiter ein &#8220;Probejahr&#8221; absolvieren sollte. Für den Fall der zufriedenstellenden Zusammenarbeit sollte er &#8220;partnerschaftlich eingebunden&#8221; werden. Innerhalb dieser Zeit wurde die Berufsausübungsgemeinschaft insgesamt beendet.</p>
<p>Im weiteren Verlauf hob die Kassenärztliche Vereinigung sämtliche Honorarbescheide auf, die auch den &#8220;Probe-Mitarbeiter&#8221; betrafen und verlangte 880.000,- € zurück. Als Begründung erklärte die KV, die Praxis habe vorsätzlich falsche Angaben zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung getätigt und hierdurch finanzielle Vorteile erlangt.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Die Klage der Praxis gegen die Aufhebung der Honorarbescheide blieb erfolglos. Das Bundessozialgericht erklärte, dass die Beschäftigung von freien Mitarbeitern in diesem und in vergleichbaren Fällen unzulässig sei.</p>
<p>Entweder erlangt ein Arzt maßgebliche Gesellschafterrechte oder aber die Regelungen zur Anstellung von Vertragsärzten seien zu beachten. Ohne Genehmigung auf diesen beiden beiden Wegen sind die Leistungen ein &#8220;freier Mitarbeiter&#8221; nicht vergüten.</p>
<p>Selbst wenn die Ärzte entgegen der Behauptung der Kassenärztlichen Vereinigung ohne Verschulden falsche Angaben getätigt haben, ergibt sich kein anderes Ergebnis.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und der Ausgestaltung von ärztlichen Kooperationsformen kann nicht allein der gewollte Zweck die Grundlage der Zusammenarbeit bilden, selbst wenn sich alle Beteiligten hierzu einig sind. Vielmehr sind vielschichtige rechtliche Zusammenhänge zwingend zu beachten, die sich durch gerichtliche Entscheidungen auch immer wieder verändern.</p>
<p>Die Risiken, solche Verträge ohne fachanwaltlichen Beistand umzusetzen sind hoch und führen zum Teil bis zur strafrechtlichen Verantwortung wegen Abrechnungsbetruges etc. Aber auch allein die hier beschriebenen Honorareinbußen sind Grund genug, die Aufnahme neuer Gesellschafter gründlich vorzubereiten.</p>
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		<title>Zuweiserprämien &#8211; Möglichkeiten der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2009/11/06/zuweiserpraemien/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=zuweiserpraemien</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Nov 2009 15:55:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[sektorenübergreifende Zusammenarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zuweiserpauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Zuweiserprämie]]></category>

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		<description><![CDATA[Kopfprämien, Zuweiserpauschalen, &#8220;Ärzte verkaufen ihre Patienten&#8221; &#8230; Mal wieder hat es die Presse geschafft, die Ärzte als Sündenbock der Nation darzustellen. Was steckt dahinter? Was sind die Beweggründe? Welche Wege sind möglich? Ich möchte versuchen, einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion zu geben. 1. Ausgangslage In keinem Land gibt es so starre Sektorengrenzen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kopfprämien, Zuweiserpauschalen, &#8220;Ärzte verkaufen ihre Patienten&#8221; &#8230; Mal wieder hat es die Presse geschafft, die Ärzte als Sündenbock der Nation darzustellen.</p>
<p>Was steckt dahinter? Was sind die Beweggründe? Welche Wege sind möglich? Ich möchte versuchen, einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion zu geben.</p>
<p><span id="more-331"></span></p>
<p><strong>1. Ausgangslage</strong></p>
<p>In keinem Land gibt es so starre Sektorengrenzen, eine so strikte Trennung von ambulanter und stationärer ärztlicher Behandlung wie in Deutschland. Dass die anfangs gut gemeinten Ziele eine sinnvolle Patientenversorgung behindern, stellte der Gesetzgeber nach und nach fest. Zuletzt mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) wurde versucht, diese Trennung aufzuweichen, jedoch noch nicht weitreichend genug.</p>
<p>Positiv betrachtet, hat der niedergelassene Arzt ein Interesse, seinen Patienten auch im Krankenhaus zu behandeln oder zumindest zu begleiten. Aus diesem Grund such er allein oder im Verbund als Ärztenetz die Nähe zu Krankenhaus, um die Sektorengrenze zu überwinden.</p>
<p>Negativ betrachtet, verdienen Krankenhäuser durch überwiesene Patienten Geld, ohne sich bei ihren Einweisern erkenntlich zu zeigen. Der Arzt wünscht eine (finanzielle) Anerkennung für das Vertrauen, welches er dem Krankenhaus entgegenbringt, indem er immer wieder Patienten überweist.</p>
<p>Abgesehen von &#8220;schwarzen Schafen&#8221; verstehe ich die Bestrebungen der Niedergelassenen als zum Teil erfolglosen Versuch, sinnvolle Behandlungspfade für ihre Patienten zu finden. Oftmals ist dieses Bestreben auch den Krankenhäusern nicht ungelegen, erbringen doch niedergelassene Ärzte in einigen Häusern Krankenhausleistungen.</p>
<p><strong>2. rechtliche Brisanz</strong></p>
<p>Die Überweisung von Patienten gegen Gewährung finanzieller oder sonstiger Zuwendungen ist gemäß § 31 Musterberufsordnung Ärzte (MBO-Ä) eine verbotene Zuweisung gegen Entgelt. Den Ärzten drohen berufsrechtliche Maßnahmen. Verträge, die hierzu Regelungen enthalten sind insgesamt unwirksam.</p>
<p>Aber auch abgesehen davon bestehen weitere Risiken. Erbringen Ärzte Krankenhausleistungen und rechnet das Krankenhaus diese gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ab, besteht seitens des Krankenhauses kein Vergütungsanspruch, auch wenn die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind.</p>
<p>Strafrechtliche Aspekte sollen bei dieser Betrachtung außen vor bleiben.</p>
<p><strong>3. Was sind die zulässigen Möglichkeiten sektorenübergreifender Zusammenarbeit?</strong></p>
<p>Das SGB V sieht vor, dass Niedergelassene als Belegärzte oder Konsiliarärzte im Krankenhaus arbeiten können. Auch eine Teilzeitanstellung im Krankenhaus ist seit Einführung des VÄndG möglich. Dieser Schritt sollte aber genau bedacht werden, gelten doch hier Weisungsrechte des Krankenhauses zum Nachteil des Arztes und bestehen zu Lasten des Krankenhauses sämtliche Regelungen des Kündigungsschutzrechts. Eine so feste Bindung ist meist von beiden Seiten nicht gewünscht.</p>
<p>Weiterhin sind im Bereich der Vor- und Nachstationären Betreuung Lösungen nach § 115 ff. SGB V möglich. Hier gilt es jedoch, genau die rechtlichen Vorgaben zu beachten, um Nachteile zu vermeiden.</p>
<p>Auch verschiedene Formen der integrierten Versorgung nach § 140 a-d SGB V funktionieren ist der Praxis gut. Jedoch ist dieses Modell zu schwerfällig, um flächendeckend zum Erfolg zu führen.</p>
<p><strong>4. Gerichtsentscheidungen </strong></p>
<p>Seit einiger Zeit geistert die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30.04.2008 durch die Fachpresse. Das Bundessozialgericht war kurz davor, diesen Fall in nächster Instanz zu behandeln, doch kurz zuvor wurde die Klage zurückgenommen. Somit ist das Urteil rechtlich betrachtet nicht existent, verbreitet es dennoch Angst und Schrecken in den Krankenhausleitungen. Nach dieser Entscheidung sind ambulante Operationen durch Niedergelassene im Krankenhaus nicht gegenüber der GKV abrechenbar. Der zugrunde liegende Sachverhalt entspricht aber nicht der vielfach gelebten Verfahrensweise, so dass sich eine Verallgemeinerung verbietet.</p>
<p>Aber auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-20 U 121/08) ist eine prä- und poststationäre Betreuung von Patienten durch Niedergelassene unter Zahlung einer extrabudgetären Vergütung unzulässig.</p>
<p><strong>5. Vorläufiges Fazit</strong></p>
<p>Fest steht  dass die sektorenübergreifende Zusammenarbeit trotz einiger Erleichterungen nach wie vor schwierig umsetzbar ist. Dies vor allem deshalb, weil viele der gesetzlichen Möglichkeiten an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, oder die Spielräume für individuelle Lösungen zu klein sind.</p>
<p>Relativ neu ist eine weitere Form der Belegarzttätigkeit, bei der die Beteiligten eine Honorierung des Arztes frei verhandeln können, § 121 Abs. 5 SGB V.</p>
<p>Zusätzlich ist es an der Zeit einen weniger konfliktbeladenen Musterfall zu Gericht zu bringen, der den Schrecken der LSG Sachsen Entscheidung beseitigt.</p>
<p>Alle Beteiligten sollten sich der vielfältigen Stolperfallen und Risiken bewusst sein. Pragmatische Ansätze und wirtschaftliche Notwendigkeiten führen aber oftmals nicht daran vorbei, neue Wege zu suchen. Vorab ist eine intensive fachkundige Beratung zwingend, um kalkulierbare Risiken offenzulegen.</p>
<p><strong>6. Praxistipp</strong></p>
<p>Öffentlichkeit und Gerichtsbarkeit reagieren immer dann besonders angefasst, wenn bei der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit Geld eine Rolle spielt. Den Beteiligten sollte bewusst werden, dass es auch abseits pekuniärer Interessen sinnvolle Formen der Zusammenarbeit gibt. Die gemeinsame Nutzung von Patientendaten, der IT-gestützte Wissens- und Informationsaustausch zwischen Niedergelassenen und Krankenhäusern sind Beispiele, die zu einer gegenseitigen Bereicherung führen und dem Patientenwohl dienen.</p>
<p>weitere Informationen folgen&#8230;</p>
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		<title>Weihnachtspost und -geschenke von Ärzten und Zahnärzten</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2009/10/11/weihnachtspost-und-geschenke-von-arzten-und-zahnarzten/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=weihnachtspost-und-geschenke-von-arzten-und-zahnarzten</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Oct 2009 20:05:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei MedPR wurde ein Interview von mir veröffentlicht, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten Weihnachtskarten schicken dürfen und welche Geschenke sie an Patienten abgeben dürfen. Den ganzen Artikel finden Sie hier Für ergänzende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße aus Leipzig, Jan Willkomm Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei MedPR wurde ein Interview von mir veröffentlicht, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten Weihnachtskarten schicken dürfen und welche Geschenke sie an Patienten abgeben dürfen.</p>
<p>Den ganzen Artikel finden Sie <a href="http://medpr.wordpress.com/2009/10/10/weihnachtsgruse-aus-der-arztpraxis/" target="_blank">hier</a></p>
<p>Für ergänzende Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.</p>
<p>Freundliche Grüße aus Leipzig,</p>
<p>Jan Willkomm<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Medizinrecht</p>
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		<title>Vorsicht bei verspäteten Mitteilungen des RLV für 2/2009</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 10:31:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Honorarthemen]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarztrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Kassenärztliche Vereinigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Regelleistungsvolumen]]></category>
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		<description><![CDATA[Vor kurzem hat jeder Arzt die Mitteilung über das Regelleistungsvolumen (RLV) seiner Praxis für das zweite Quartal 2009 erhalten. Ob dieses neue Vergütungssystem gerecht und angemessen ist, wird im Moment insbesondere auf politischer Ebene heftig diskutiert. Aber gerade beim täglichen Umgang mit diesem neuen Konstrukt ist Sorgfalt und Umsicht geboten. Speziell in Sachsen sind die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem hat jeder Arzt die Mitteilung über das Regelleistungsvolumen (RLV) seiner Praxis für das zweite Quartal 2009 erhalten. Ob dieses neue Vergütungssystem gerecht und angemessen ist, wird im Moment insbesondere auf politischer Ebene heftig diskutiert. Aber gerade beim täglichen Umgang mit diesem neuen Konstrukt ist Sorgfalt und Umsicht geboten.</p>
<p>Speziell in Sachsen sind die Mitteilungen zu den RLV erst Ende März 2009 erfolgt. Kurz zuvor erhielten die betreffenden Ärzte Post von Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Darin wurde mitgeteilt, dass die RLV zwar nicht, wie vom Gesetz vorgeschrieben 4 Wochen vor Beginn des Quartals übersandt werden können, dies aber ohne rechtliche Folgen sei. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass entsprechende Widersprüche abschlägig verbeschieden werden, da eben keine Rechtsverletzung vorliege.</p>
<p><strong>Hintergründe:</strong></p>
<p>Gemäß § 87b Abs. 5 SGB V ist die KV verpflichtet, die Zuweisung der RLV spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens mitzuteilen.</p>
<p>Die KV Sachsen vertritt ebenso wie die Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Rechtsauffassung, dass es sich bei dieser Frist um eine reine Ordnungsbestimmung handelt, die keine Rechtsfolgen auslöst.</p>
<p>Dieser Auffassung ist aus folgenden Gründen unzutreffend.</p>
<p>In § 87b Abs. 5 SGB V steht explizit, dass bei einer nicht rechtzeitigen Mitteilung der RLV vor Beginn des Geltungszeitraums das bisherige dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Regelleistungsvolumen vorläufig fortgilt. Zu den Rechtsfolgen bestimmt das Gesetz, dass Zahlungsansprüche, die aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen höheren Regelleistungsvolumen resultieren, rückwirkend zu erfüllen sind. Daraus lässt sich im Umkehrschluss aber auch entnehmen, dass bei einer verspäteten Mitteilung Zahlungsansprüche aus dem weiterhin geltenden höheren RLV zu erfüllen sind.</p>
<p>Ein weiteres Argument ergibt sich aus der Zusammenschau aller rechtlichen Regelungen zur vertragsärztlichen Versorgung. Im System der vertragsärztlichen Versorgung treffen die Beteiligten umfangreiche Rechte und Pflichten. Gerade die Pflichten der Vertragsärzte werden peinlich genau überwacht und von den Vertragsärzten auch eingehalten, um Rechtsnachteile durch Verspätungen etc. zu vermeiden. Die gleichen Maßstäbe gelten auch für die übrigen Beteiligten in diesem System und damit insbesondere auch für die KVen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht nur um bloße Ordnungsvorschriften, sondern eben gerade um Fristen, bei deren Versäumung Rechtsfolgen entstehen, die das SGB V selbst benennt.<br />
<strong>Was tun?</strong></p>
<p>Lassen Sie Ihre RLV-Mitteilung rechtlich überprüfen. Beachten Sie die 4-Wochenfrist ab Zustellung dieses Bescheides. Innerhalb dieser Frist kann und sollte individuell geprüft werden, ob die Einlegung eines Widerspruchs geboten ist.</p>
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		<title>Risiken der Praxisbezeichnung „Arzt/ Zahnarzt &amp; Partner“</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Jan 2008 11:59:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Praxisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Partnerschaftsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Möglichkeiten und das Bestreben von Ärzten und Zahnärzten, sich zur gemeinsamen Berufsausübung zu Gemeinschaftspraxen (jetzt Berufsausübungsgemeinschaften) zusammen zu schließen sind keine Erscheinung der heutigen Zeit. Schon seit Jahrzehnten ergreifen Zahnärzte diese Chance, um spezialisiert und wirtschaftlich ihre Patientenversorgung zu organisieren. Bis zur Einführung des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, kurz PartGG) erfolgten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Möglichkeiten und das Bestreben von Ärzten und Zahnärzten, sich zur gemeinsamen Berufsausübung zu Gemeinschaftspraxen (jetzt Berufsausübungsgemeinschaften) zusammen zu schließen sind keine Erscheinung der heutigen Zeit. Schon seit Jahrzehnten ergreifen Zahnärzte diese Chance, um spezialisiert und wirtschaftlich ihre Patientenversorgung zu organisieren.</p>
<p>Bis zur Einführung des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, kurz PartGG) erfolgten diese beruflichen Zusammenschlüsse ausnahmslos in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt.</p>
<p>Um Patienten und Geschäftspartnern die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, wer zu dieser Gemeinschaftspraxis gehört, ist es erforderlich, alle Namen der Gesellschafter auf Briefbögen, Visitenkarten, Praxisstempel etc. aufzuführen. Da dies gerade bei größeren Praxen aber zu sehr umständlichen Namensgestaltungen führt, geben sich viele Praxen einen aussagekräftigen Namen. Dieser besteht oftmals aus dem Namen einzelner Gesellschafter und dem Zusatz „&amp; Partner“ oder „Partnerschaft“, ohne dass die Praxis tatsächlich als Partnerschaftsgesellschaft organisiert ist.</p>
<p>Mit Einführung des PartGG ist es aber nur noch Partnerschaftsgesellschaften gestattet, gemäß § 2 PartGG die Bezeichnung „&amp; Partner“ oder „Partnerschaft“ zu führen. Dies gilt bereits seit dem 01.07.1995. Damit wurde Freiberuflern, also Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten etc. eine neue Möglichkeit des Zusammenschlusses in der neuen Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft gegeben. Eine solche Gesellschaft unterscheidet sich von der GbR. Es sind vor allem zusätzliche Formalien, wie etwa die zwingende Notwendigkeit der Eintragung in das Partnerschaftsregister (ähnlich dem Handelsregister), zu beachten.</p>
<p>Selbst für Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PartGG im Jahre 1995 diese Bezeichnung führten, ohne Partnerschaftsgesellschaft zu sein, galt gemäß § 11 PartGG nur eine Übergangsfrist von 2 Jahren, innerhalb derer die Gesellschaften noch berechtigt waren, diese Bezeichnung fortzuführen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist eine solche Praxisbezeichnung einer GbR unzulässig.</p>
<p>Doch wie sieht die Situation in der Praxis, mehr als 12 Jahre nach Einführung des PartGG, aus?</p>
<p>Aus unserer Erfahrung können wir berichten, dass in letzter Zeit mehrere Praxen abgemahnt worden sind, weil sie als GbR die Bezeichnung „&amp; Partner“ führten. Entsprechend sehen wir die Fortführung einer solchen Bezeichnung als hoch problematisch, weil die Folgen für die Praxis weitreichend sind. Schließlich müssten sofort alle Geschäftspapiere, der Internetauftritt und die Werbemaßnahmen geändert werden, was eine starke Kostenbelastung für die Praxis bedeutet.</p>
<p>Wie sollte sich eine Praxis verhalten, die feststellt, dass die geführte Bezeichnung unzulässig ist? Es bieten sich zwei Lösungswege an:</p>
<p>Zum einen kann die Praxis die Gesellschaftsform ändern und somit die Praxis in eine zulässige Partnerschaftsgesellschaft überführen. Die Einzelheiten und die Vorteile sollten mit einem Steuerberater und einem branchenerfahrenen Rechtsanwalt erarbeitet werden.</p>
<p>Zum anderen sollte bei Beibehaltung der bestehenden GbR-Gesellschaftsform zwingend die Praxisbezeichnung angepasst werden.</p>
<p>Im Ergebnis kann nur empfohlen werden, die eigene Praxisbezeichnung zu prüfen, um notwendige Änderungen planvoll und nicht als Ergebnis einer schlimmstenfalls kostenpflichtigen Abmahnung vorzunehmen.</p>
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