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Neues Kinderschutzgesetz erlaubt Ärzten mehr Rechte

Neues Kinderschutzgesetz erlaubt Ärzten mehr Rechte

Haben Ärzte in der Vergangenheit im Rahmen ihrer Behandlung festgestellt, dass Kinder womöglich misshandelt werden, waren ihnen bisher die Hände gebunden. So mancher hätte sich gewünscht, das Jugendamt einzuschalten, doch die Schweigepflicht untersagte diese Information unter Strafe.

Das neue Kinderschutzgesetz schafft nun eine Erlaubnis, bei gewichtigen Anhaltspunkten die zuständigen Behörden zu informieren. Zunächst sollte versucht werden, mit den Erziehungsberechtigten zu reden. Scheitert dies oder reicht dieser Schritt zur aktuen Gefahrenabwehr nicht aus, ist die Information an das Jugendamt gestattet. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht liegt bei dieser Vorgehensweise nicht vor.

Der neue § 4 lautet:

Beratung und Übermittlung von Informationen
durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden

1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie

4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder – pädagogen oder

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorge- berechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu über- mitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

Weitere Informationen zu den übrigen Neuerungen finden Sie in einem aktuellen Artikel in der Ärztezeitung.

Dieser Artikel wurde am 28. Oktober 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Arztstrafrecht veröffentlicht.
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Groupon, Gutscheine etc. Tipps für Ärzte und Zahnärzte

Die Wettbewerbszentrale schreibt heute in einer Pressemitteilung, dass in der Vergangenheit knapp 100 Fälle bei Ärzten und Zahnärzten aufgetreten sind, in denen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Gutscheinplattform www.groupon.de ausgesprochen worden sind.

Es lagen hierbei Wettbewerbsverstöße vor, da etwa eine unerlaubte Befristung von Gutscheinen vorgenommen wurde. Hauptkritikpunkt war das Angebot von Pauschalpreisen mit Rabatten von zum Teil 70%. Meist handelte es sich um  Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen.

Begründet wurden diese Abmahnungen damit, dass es dem Arzt/Zahnarzt verboten sei, Pauschalpreise und extreme Billigangebote zu unterbreiten. Das ärztliche Honorar sei “angemessen” zu gestalten und es sei anhand der jeweiligen Gebührenordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung einen Preis vereinbart.

Kritik:

Aus der Pressemeldung kann nicht entnommen werden, ob sich die betroffenen Ärzte und Zahnärzte gegen die Abmahnung gewehrt haben. Es ist auch nicht klar, ob hierzu gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt worden sind.

Es muss dringend bezweifelt werden, ob dieses Vorgehen der Wettbewerbszentrale heute noch zeitgemäß ist und sich an der neueren Rechtsprechung orientiert.

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Dieser Artikel wurde am 6. September 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe | Werberecht und Praxismarketing | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Arzt/Zahnarzt mehr Werbung

Bereits in den 1990er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass es dem Arzt und dem Zahnarzt erlaubt sein muss, sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen zu dürfen. Hierfür dürfe er sich aller bekannten Werbeträger bedienen.

Fast jede gerichtliche Entscheidung, die sich mit ärztlicher Werbung befasst, nimmt Bezug auf diese Entscheidung. Gleichwohl herrscht in vielen Köpfen noch die Vorstellung des Werbeverbots im Gesundheitsmarkt. Doch jedes neue Urteil führt dazu, dass ein Umdenken einsetzt, einsetzen muss.

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Dieser Artikel wurde am 15. Juli 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Werberecht und Praxismarketing | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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Dürfen Ärzte in begründeten Einzelfällen empfehlen?

Aktuell sind Ärzte und andere Dienstleister im Gesundheitsmarkt sehr verunsichert in Bezug auf die Frage, wann sie andere Ärzte, Heil- und Hilfsmittelhersteller, Apotheken etc. empfehlen dürfen. Der Bundesgerichtshof hatte am 13.01.2011 entschieden, dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Nähere Einzelheiten wurden in diesem Blog bereits dargestellt.

Jetzt meldet die ARGE Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, dass in begründeten Einzelfällen Empfehlungen zulässig sind.

Ich rate hier zur Vorsicht, jetzt all zu schnell zu leichtfertig zu glauben, so schlimm ist das alles gar nicht, wenn das Verwaltungsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2011 (Az: 21 K 1584/10.GI.B) nicht so restriktiv urteilt wie der BGH.

Beide Entscheidungen liegen in engem zeitlichen Zusammenhang. Der BGH hat 3 Tage nach dem VG Gießen seine beachtenswerte Entscheidung getroffen. Damit kann man argumentieren, dass die Grundsätze der Entscheidung des VG Gießen sich in kürzester Zeit überholt haben.

Praxistipp:

Entwarnung gibt es in der Frage der Empfehlung im Gesundheitswesen keineswegs. Ich empfehle dringend, jegliche Kooperation, die Empfehlungen auch ohne Geldfluss zum Inhalt hat, sehr kritisch vorab von Fachleuten im Medizinrecht prüfen zu lassen.

Dieser Artikel wurde am 20. April 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
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Zuweiserprämien – Möglichkeiten der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit

Kopfprämien, Zuweiserpauschalen, “Ärzte verkaufen ihre Patienten” … Mal wieder hat es die Presse geschafft, die Ärzte als Sündenbock der Nation darzustellen.

Was steckt dahinter? Was sind die Beweggründe? Welche Wege sind möglich? Ich möchte versuchen, einen Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion zu geben.

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Dieser Artikel wurde am 6. November 2009 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
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