Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 30.09 und 3 C 31.09) entschieden, dass die Verwendung von so genannten Apotheken-Terminals unzulässig ist.
Die am Verfahren beteiligten Pharmazeuten hatten vor Ihren Apotheken ein Terminal aufgestellt, über die auch außerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten apotheken- und verschreibungspflichtige Medikamente an Kunden abgegeben wurden.
Sobald ein Kunde den Automaten bediente, wurde eine Videotelefonieverbindung zum diensthabenden Apotheker aufgebaut, der die Beratung übernahm. Zur Vergrößerung der Sicherheit wurde das Rezept eingescannt, die Ware aus dem Lager automatisiert bereit gestellt und vor Herausgabe an den Kunden per Videokamera durch den Apotheker kontrolliert, um nochmals sicher zu gehen, dass der Kunde das gewünschte Präparat tatsächlich erhält und technische Pannen im Lager ausgeschlossen sind.
Problematisch im entschiedenen Fall war, dass die klagenden Apotheker eine Serviceagentur beauftragt hatten, außerhalb der Öffnungszeiten den Automatenbetrieb durch einen eigenen angestellten Apothekern zu organisieren. Hierdurch werde dem Erfordernis der persönlichen Leitung des inhabenden Apothekers nicht entsprochen.
Auch werden die gesetzlichen Dokumentationspflichten nicht im erforderlichen Umfang eingehalten. So müsse aus Sicht der Richter der Apotheker vor Abgabe des Präparats das Rezept unterschreiben und damit die vorgenommene Prüfung dokumentieren.
Fazit:
Selbst technisch hoch aufwändige Verfahren ersetzen leider nicht die persönliche Beratung durch den Apotheker. Das System schien auf den ersten Blick erfolgversprechend, in der Praxis zeigten sich jedoch deutliche rechtliche Defizite, die mindestens zum Teil aber lösbar erscheinen. Bis dahin ist von der Verwendung solcher Automaten abzuraten.
Lange war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erwartet worden. Vorab bekannt gewordene Stellungnahmen deuteten das Ergebnis bereits an. Heute, am 19.05.2009 hat der EuGH nun entschieden, dass die bisherige Regelung im deutschen Apothekengesetz, wonach der Apotheker nur in “seiner” Apotheke tätig werden darf, rechtmäßig ist und nicht gegen europäisches Recht verstößt.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Apothekenkette DocMorris Niederlassungen in Deutschland betreiben darf. Diesem Ansinnen erstelte der EuGH eine deutliche Absage.
Zwar werde durch dieses Verbot die europarechtliche Niederlassungsfreiheit eingeschränkt, dies ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass gerade im Bereich der Apotheken eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sichergestellt werden muss. Dies sei nur dann gewährleistet, wenn der Inhaber einer Apotheke, diese auch selbst betreibt.
Az.: C-171/07 und C-172/07