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Bei verspäteten Mitteilungen des RLV gilt der Wert des Vorquartals

Bei verspäteten Mitteilungen des RLV gilt der Wert des Vorquartals

Was uns schon im April 2009 bewegte und was schon das Gesetz in § 87b Abs. 5 SGB V regelt, hat das Sozialgericht Marburg nun in seiner Entscheidung (Az.: S 11 KA 604/10 ER) bestätigt:

Die Vier- Wochen- Frist für die Übermittlung der Regelleistungsvolumen, steht nicht im Belieben der kassenärztlichen Vereinigungen. Spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn müssen die Bescheide (bzw. Mitteilungen) dem Arzt bekannt gegeben sein. Erfolgt die Zuweisung an den niedergelassenen Arzt zu spät, gilt das bisherige RLV vorläufig fort.

Im konkreten Fall bekam eine radiologische Gemeinschaftspraxis für das dritte Quartal 2010 eine verspätet erlassene RLV- Zuweisung. Aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen im dritten Quartal 2009 betrug diese rund 28 000€. Die Ärzte verlangten dagegen ein RLV in Höhe des Fachgruppendurchschnitts, mindestens jedoch den gleichen Betrag wie für das zweite Quartal 2010. Die Ärzte und die KV schlossen darüber einen Vergleich von 54 000€.

Praxistipp:

Lassen Sie Ihre RLV-Mitteilung rechtlich überprüfen. Nicht nur die hier beschriebenen Probleme bei der ggf. verspäteten Mitteilung der Regelleistungsvolumen, sondern eine Vielzahl anderer Themen lassen sich so rechtzeitig klären. Auch kann so ermittelt werden, ob ein weiteren Vorgehen überhaupt sinnvoll ist.

Dieser Artikel wurde am 21. Februar 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Vergütungsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
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keine kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen

Immer wieder kommt die Frage auf, wie Ärzte auf den zunehmenden Wettbewerb reagieren können. Oftmals wird vorschnell die Idee entwickelt, erwünschte Patienten durch Lockangebote in die Praxen zu bekommen. Das dies gefährlich sein kann, zeigt die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 07.09.2010 (103 O 80/10).

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Dieser Artikel wurde am 11. Februar 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Vergütungsrecht der Heilberufe | Werberecht und Praxismarketing veröffentlicht.
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Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

Ist das der Richtungswechsel in der deutschen Streitkultur? Der Deutsche Bundestag hat heute das so genannte Mediationsgesetz (Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung) beschlossen. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber selbst mehr denn je die Konfliktkultur von der streitigen Auseinandersetzung hin zu konsensualen Lösungen entwickeln will.

Seit Jahren verfolge ich die Entwicklung der Mediation in Deutschland. Ich selbst habe mich zum Mediator ausbilden lassen, weil ich überzeugt davon bin, dass eine einvernehmliche Lösung in vielen Fällen sinnvoll ist. Die Realität sah bisher meist anders aus. Verhandeln war nicht selten ein Zeichen der Schwäche. Die Familienmediation hat sich recht ordentlich entwickelt, in anderen Lebensbereichen hatten solche Verfahren bisher kaum eine Chance der Akzeptanz.

In Amerika und vielen anderen Regionen der Welt ist Mediation ein viel verwendetes Verfahren. Als Begründung wird oftmals die Schwäche des gerichtlichen Systems angeführt. Meiner Meinung nach hat die Verbreitung solcher Verfahren aber etwas mit persönlicher Haltung, Selbstverantwortung für den eigenen Konflikt zu tun. Hieran fehlte es in Deutschland. Es ist doch zu bequem die Führung von Prozessen zu delegieren, anstatt selbst an einer Lösung mitzuwirken.

Es wird sich zeigen, ob allein die gesetzliche Vorgabe etwas an der Haltung des Einzelnen zu ändern vermag. Ich bin gespannt und hoffe, dass wir in einigen Jahren mit Freude auf diesen Tag zurückschauen und uns fragen, warum es erst einer europäischen Richtlinie bedurfte, damit die Änderung der Streitkultur durch diese gesetzliche Regelung eine Unterstützung erhält.

Auch im Gesundheitsmarkt gibt es zahlreiche Stellen, an denen eine Befriedung eintreten würde, wenn Mediation sich etabliert. Lassen Sie uns gemeinsam hieran arbeiten.

Dieser Artikel wurde am 12. Januar 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Mediation veröffentlicht.
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Zahnarzt darf an Preisvergleichsportalen im Internet teilnehmen.

Vor kurzem haben wir hier diskutiert, ob Portale, die dem Patienten den Preisvergleich zu zahnärztlichen Leistungen ermöglichen zulässig sind. Der Bundesgerichtshof hatte dies bestätigt.

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass ein Zahnarzt, der Heil- und Kostenpläne in solchen Portalen platziert, nicht berufswidrig handelt. Die Entscheidung des BVerfG vom 08.12.2010 (Aktenzeichen 1 BvR 1287/08) finden Sie im Volltext hier. Folgende Pressemeldung ist auf der Seite des Verfassungsgerichts ebenfalls zu finden.

Im Ergebnis geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass diese Form der Präsentation im Internet keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Weder sei es ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte, wie die Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme befürchtet. Eine Verunsicherung, die auch einen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten im Allgemeinen nach sich ziehen mag, setzt zunächst voraus, dass auf Seiten der Patienten fehlerhafte Vorstellungen über die Kostenschätzung und deren Funktion bestehen. Bereits hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass den Nutzern der Internetplattform aufgrund der deutlichen Hinweise auf der Eingangsseite des Portals und in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt ist, dass die Schätzung unverbindlich ist und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werden kann. Die Kostenschätzung hat auch einen klaren Bezugspunkt, nämlich den ursprünglichen Befund- und Behandlungsplan und die sich daraus ergebenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Für diese konkret aufgeschlüsselten Leistungen nennt der bietende Zahnarzt einen bezifferten Betrag, der seinerseits aufgeteilt ist in Zahnarzthonorar sowie Material- und Laborkosten. Was hieran Verwirrung stiften oder für den Patienten unverständlich sein könnte, erschließt sich nicht.

Dieses Urteil macht wieder einmal deutlich, welche Möglichkeiten dem Zahnarzt zur Präsentation seiner Leistung zur Verfügung stehen. Es zeigt aber auch, dass trotz dieser Rechtslage die Auffassungen der Kammern zu berufsgerichtlichen Verfahren führen. Lassen Sie sich vorab umfassend beraten, um die Chancen und Risiken Ihrer Außendarstellung planvoll zu gestalten.

Dieser Artikel wurde am 22. Dezember 2010 von Jan Willkomm in der Kategorie Werberecht und Praxismarketing | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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BGH: 2te-Zahnarztmeinung.de darf Preisvergleich weiter anbieten.

Gestern, am 01.12.2010, hat der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 55/08) die Klage gegen die Betreiber der Internetseite 2te Zahnarztmeinung abgewiesen.

Laut Presseberichten ging es in dem Verfahren um die Frage, ob auf der Seite 2te-zahnarztmeinung.de Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und durch andere Zahnärzte bewerten lassen dürfen. Die auf der Plattform vertretenen Zahnärzte geben zum konkreten Fall eine eigene Kostenschätzung ab. Dem Patienten werden die 5 günstigsten Angebote mitgeteilt. Entscheidet sich der Patient dann für eines dieser Angebote, zahlt der entsprechende Zahnarzt 20 Prozent seines Honorars an den Betreiber der Internetplattform.

Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, werde ich mich ausführlich zu den Inhalten äußern.

Bereits jetzt kritisiert die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die Entscheidung. KZVB-Chef Dr. Janusz Rat spricht von einem “schwarzen Tag für die Patienten” und dass “ein Therapievorschlag ohne vorherige gründliche Untersuchung und Diagnose ist mit der Ethik des Zahnarztberufes nicht vereinbar” sei.

Nach Aussage des BGH sei es generell zulässig, dass Verbraucher und Patienten Preis- und Behandlungsangebote bei verschiedenen Zahnärzten einholen und sich danach für einen Zahnarztwechsel entscheiden. Die Internetplattform tue nichts weiter, als den Patienten ein solches Vorgehen zu erleichtern.

Eine weitere Meinung zu Thema finden Sie hier.

Vorabbewertung:

Sonst bin ich immer ein Befürworter der Liberalisierung in der Patienteninformation und -versorgung. Diese Entscheidung bedauere ich aber aus folgenden Gründen:

Medizinische Leistungen sind aus meiner Sicht nicht mit einem Fernsehgerät, einem Auto oder anderen Produkten vergleichbar. Es handelt sich nicht um ein Angebot eines austauschbaren Anbieters, das eben hier oder da billiger ist. Es gibt den Arzt oder Zahnarzt, der sich bewusst an preisbewusste Patienten richtet und deshalb mit dem Preis wirbt (sofern dies von den jeweiligen Kammern und KZVen für zulässig gehalten wird). Wieder anderen ist es wichtig, dass ihre Leistung fachlich hochwertig und vor allem langlebig ist. Eine solche Leistung kann nun gerade nicht zu jedem beliebigen Preis angeboten werden. Um mit den Vergleichen in der Automobilindustrie zu bleiben, bekomme ich eben die Qualität eines Audi, BMW oder Mercedes eben nicht zum Preis eines Dacia, Hyundai etc. Dies verkennen Patienten allzu oft!

Wie können Sie sich als Arzt oder Zahnarzt hiergegen wehren?

Zunächst müssen wir alle wohl oder übel damit leben, wenn das höchste deutsche Zivilgericht diese Feststellung getroffen hat. In der eigenen Vorgehensweise ist jedoch, sofern noch nicht erfolgt, ein Umdenken notwendig. Hochwertige Leistungen sollten aus meiner Sicht hochwertig präsentiert werden. Maßnahmen zur Patientenbindung und -zufriedenheit sind mehr denn je erforderlich. Sofern Ihre Patienten Ihren Angeboten vertrauen und denen erklärt wird, warum Sie diesen und keinen anderen Preis vorschlagen, werden Sie auch weiterhin Erfolg haben. Zweifelt der Patient daran und fängt er an, Vergleiche zu suchen ist er so gut wie weg.

Versuchen Sie, über den Tellerrand zu schauen, um zu sehen, wie andere das machen. Befördert ein Firstclass-Flug einen nicht genauso von A nach B wie die Holzklasse? Was bewegt einen dazu, trotzdem den Mehrpreis zu zahlen? Lassen Sie und die Angebots- und Handlungsalternativen diskutieren, statt über diese Entscheidung zu schimpfen.

Dieser Artikel wurde am 2. Dezember 2010 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe | Werberecht und Praxismarketing | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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