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Angestellter kann Belegarzt sein, ein MVZ selbst nicht.

Angestellter kann Belegarzt sein, ein MVZ selbst nicht.

Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, geben die Pressemitteilungen einen spannenden Ausblick auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgericht.

Das BSG (Az.: B 6 KA 15/10 R) hatte in seiner Sitzung vom 23.03.2011 zu entscheiden, ob ein Arzt, der in einem MVZ angestellt ist, eine Belegarztgenehmigung erhalten kann.

Das Gericht bestätigte dies, erklärte aber, dass Belegarzt nur der einzelne Arzt sein darf, nicht aber das MVZ in dem er tätig ist.

Der Grund hierfür sei die gesetzlich normierte Gleichstellung von Vertragsärzten und MVZ. Dies dürfe jedoch nicht soweit gehen, dass die personelle Bindung der Genehmigung verloren geht. So sei es unzulässig, wenn die Arbeitsteilung im MVZ soweit gehe, dass einzelne Ärzte fast ausschließlich belegärztliche Aufgaben wahrnehmen und ihre Kollegen deren vertragsärztliche Pflichten mit übernehmen würden.

Praxistipp:

Wieder einmal zeigt sich, dass im aktuellen Vertragsarztrecht längst nicht alle Betätigungsfelder ausgelotet sind. Es lohnt sich, neue Wege zu gehen und diese notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen oder auch nur Rechtsfortbildung zu betreiben.

 

Jan Willkomm
Rechtsanwalt . Fachanwalt  für Medizinrecht

Dieser Artikel wurde am 7. April 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Vertragsarztrecht veröffentlicht.
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Grenzen der ärztlichen Empfehlung anderer Dienstleister

Die Gesetze der freien Wirtschaft gelten im Gesundheitsmarkt oftmals nur unter Vorbehalt. Ist es sonst üblich, Empfehlungen für andere Dienstleister auszusprechen und hierfür ggf. von diesen Provisionen zu erhalten, gilt dies im Gesundheitswesen nicht.

Warum ist das so?

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Dieser Artikel wurde am 31. März 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
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Privatliquidation: Welche Leistungen „bestellt“ der Patient im Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsvertrages?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11. 2010 (Az: 44 C 10658/09) zu beschäftigen:

 

Der Fall:

Wegen Schmerzen im Mundbereich stellte sich die Patientin zur zahnärztlichen Behandlung vor, zu deren Beginn eine Gebührenvereinbarung unterschrieben wurde. Der Zahnarzt behandelte die Patientin in der Folgezeit an 12 Behandlungstagen. Im Anschluss wurde ein Heil- und Kostenplan für die Vorsorgung eines Zahnes mit einer Krone erstellt. Die Patientin brach nunmehr die Behandlung ab.

Die Rechnung für die zahnärztliche Leistung über 3.419,16€ zahlte die  Patientin trotz mehrfacher Mahnung nicht. Daraufhin wurde vor dem Amtsgericht Düsseldorf Honorarklage gegen die Patientin erhoben.

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Dieser Artikel wurde am 24. Februar 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Vergütungsrecht der Heilberufe | Zahnarztrecht veröffentlicht.
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BVerfG: Sofortvollzug des Zulassungsentzuges nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt

Der Widerspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes gegen den Entzug seiner Zulassung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsentzuges greift sowohl in das Grundrecht der Berufsfreiheit, als auch in das Recht auf effektiven Rechtsschutz ein und kann nur aufgrund einer, dem privaten Interesse überwiegenden, konkreten Gefahr für Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt werden; so entschied das Bundesverfassungsgericht am 08.11.2010 (BVerfG, 1 BvR 722/10).

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Dieser Artikel wurde am 23. Februar 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Berufsrecht der Heilberufe veröffentlicht.
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fristlose Eigenkündigung kann zum Schadensersatz führen

Wie lautet doch das Sprichwort: Man sieht sich immer zweimal im Leben.

Deshalb ist es selten geschickt, sich aus einem Job mit “Pauken und Trompeten” zu verabschieden, um woanders schnellstmöglich ein besser dotiertes Angebot anzunehmen.

Das Arbeitsgericht Siegen (Az.: 2 Ca 464/09) hatte vor kurzem einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Assistenzzahnarzt hatte eine befristete Stelle in einer Praxis. Nach Ende der Probezeit wollte er schnellstmöglich die Stelle verlassen, weil er einen besseren Job in Aussicht hatte. Nachdem eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages scheiterte, kündigte der Zahnarzt fristlos und mit sofortiger Arbeitsbeendigung.

Die Praxis lies sich das nicht gefallen, hatte sie doch erklärt, dass er wegen des hohen Arbeitsaufkommens erst gehen könne, wenn ein Nachfolger gefunden sei. Die Praxis verlangte Schadenersatz in Höhe von 41.578,56 Euro für den Arbeitsausfall und die Inseratskosten für die Nachfolgersuche.

Praxistipp:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, soll jedoch dennoch als Anregung dienen, eine bessere Lösung zu finden.

Dieser Artikel wurde am 22. Februar 2011 von Jan Willkomm in der Kategorie Arbeitsrecht für Ärzte veröffentlicht.
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