Das Weihnachtsgeld findet im Gehaltstarifvertrag der Medizinischen Fachangestellten (MFA) keine Regelung. Es obliegt somit zunächst dem Arbeitgeber, ob er diese freiwillige Leistung erbringen will. Entscheidet er sich jedoch dafür, so ist Vorsicht geboten, denn sobald er wiederholt und vorbehaltlos eine solche Gratifikation gewährt, darf der Arbeitnehmer drauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft binden wolle. Der Arbeitnehmer hat nun einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Die aufgrund betrieblicher Übung geleistete Gratifikation wird Teil des Arbeitsverhältnisses und kann auch nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden.
Praxistipp:
Vorsorglich sollte der Arbeitgeber schon im Arbeitsvertrag oder später bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes ausdrücklich darauf hinweisen, dass er sich trotz (wiederholter) Zahlung einer Gratifikation nicht rechtlich binden will. Bei der Formulierung ist auch eine unmissverständliche Wortwahl zu achten. So ließ das BAG (Urt. v. 08.10.2010; AZR 671/09) folgenden Passus eines Arbeitsvertrages für den Ausschluss eines künftigen Rechtsanspruches nicht genügen: „Sofern der Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Argument, der Arbeitnehmer verstünde diese Klausel dahingehend, dass sein Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Gratifikation bereit erkläre, ohne dazu durch andere Regelungen gezwungen zu sein. Überprüfen Sie daher bei der Zahlung von Weihnachtsgeld den Arbeitsvertrag auf eindeutig formulierte Klauseln. Lassen Sie Ihre Angestellten ggfs. einen entsprechenden Passus unterschreiben.
Haben Ärzte in der Vergangenheit im Rahmen ihrer Behandlung festgestellt, dass Kinder womöglich misshandelt werden, waren ihnen bisher die Hände gebunden. So mancher hätte sich gewünscht, das Jugendamt einzuschalten, doch die Schweigepflicht untersagte diese Information unter Strafe.
Das neue Kinderschutzgesetz schafft nun eine Erlaubnis, bei gewichtigen Anhaltspunkten die zuständigen Behörden zu informieren. Zunächst sollte versucht werden, mit den Erziehungsberechtigten zu reden. Scheitert dies oder reicht dieser Schritt zur aktuen Gefahrenabwehr nicht aus, ist die Information an das Jugendamt gestattet. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht liegt bei dieser Vorgehensweise nicht vor.
Der neue § 4 lautet:
Beratung und Übermittlung von Informationen
durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder – pädagogen oder
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorge- berechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu über- mitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
Weitere Informationen zu den übrigen Neuerungen finden Sie in einem aktuellen Artikel in der Ärztezeitung.
Nach Übernahme einer Vertragsarztpraxis können Ärzte im Regelfall auch den immateriellen Praxiswert komplett abschreiben. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.08.2011 (Az.: VIII R 13/08). „Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten“, so der Leitsatz der Entscheidung.
Um über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu befinden, orientieren sich die Gerichte, mangels eigener Sachkunde zumeist an Gutachten. Dementsprechend groß ist die Bedeutung eines solchen Beweismittels im Streitfall.
Häufig drängt sich dabei von ärztlicher Seite die Besorgnis auf, der Patient werde den Untersuchungstermin zur Beeinflussung des Gutachters nutzen.
Die Frage, ob dem ehemaligen Behandler und nunmehr beschuldigtem Arzt ein Anwesenheitsrecht bei der gutachterlichen Untersuchung des Klägers zustehe, war bislang umstritten. Bisweilen wurde dem Arzt die Anwesenheit bei der gutachterlichen Untersuchung gänzlich verwehrt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 22 U 174/07) hat dem verklagten Arzt nun – im Fall einer zahnmedizinischen Begutachtung –, ein Anwesenheitsrecht zugesprochen.
Die Wettbewerbszentrale schreibt heute in einer Pressemitteilung, dass in der Vergangenheit knapp 100 Fälle bei Ärzten und Zahnärzten aufgetreten sind, in denen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Gutscheinplattform www.groupon.de ausgesprochen worden sind.
Es lagen hierbei Wettbewerbsverstöße vor, da etwa eine unerlaubte Befristung von Gutscheinen vorgenommen wurde. Hauptkritikpunkt war das Angebot von Pauschalpreisen mit Rabatten von zum Teil 70%. Meist handelte es sich um Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen.
Begründet wurden diese Abmahnungen damit, dass es dem Arzt/Zahnarzt verboten sei, Pauschalpreise und extreme Billigangebote zu unterbreiten. Das ärztliche Honorar sei “angemessen” zu gestalten und es sei anhand der jeweiligen Gebührenordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung einen Preis vereinbart.
Kritik:
Aus der Pressemeldung kann nicht entnommen werden, ob sich die betroffenen Ärzte und Zahnärzte gegen die Abmahnung gewehrt haben. Es ist auch nicht klar, ob hierzu gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt worden sind.
Es muss dringend bezweifelt werden, ob dieses Vorgehen der Wettbewerbszentrale heute noch zeitgemäß ist und sich an der neueren Rechtsprechung orientiert.