Der Beitrag Tierarztvorbehalt bei nicht verschreibungspflichtigen Humanhomöopathika für die Anwendung bei Tieren ist verfassungswidrig erschien zuerst auf LEX MEDICORUM.
]]>Mit Erfolg wehrte sich u.a. eine Tierheilpraktikerin und gleichzeitige Tierhalterin gegen die gesetzliche Neuerung zum Tierarztvorbehalt. In ihrer Verfassungsbeschwerde schildert sie, dass sie aufgrund der nunmehrigen Regelung in ihrer Berufsausübung sowie allgemeiner Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt sei. Als Tierheilpraktikerin versorgt sie ihre Patienten sowie eigenen Tiere insbesondere mit klassischen Homöopathika aus der Humanmedizin. Soweit diese Versorgung nur noch mit vorheriger Verschreibung durch einen Tierarzt/ einer Tierärztin möglich sei, läge ein unverhältnismäßiger Verstoß gegen Art. 12 GG bzw. Art. 2 GG vor.
Mit Beschluss vom 29. September 2022 gab das Bundesverfassungsgericht den Beschwerdeführerinnen recht. Zwar ist von einem legitimen Zweck der Regelung auszugehen, der darin liege, die Qualität von Diagnostik und Therapie bei Tierheilbehandlungen zu sichern. Im engeren Sinn verhältnismäßig sei sie allerdings nicht. Das Gericht wog dabei die widerstrebenden Interessen der durch Art. 20a GG geschützten Tierwohlbelange auf der einen sowie die Berufsausübung- und allgemeine Handlungsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander ab. Erstgenannte seien hierbei nicht erheblich beeinträchtigt, da der Gesetzgeber auch anderweitige Gefährdungen bei der Tierheilbehandlung gleichsam hinnehme. Die Versorgung mittels Humanhomöopathika stelle insoweit keine Besonderheit dar, da insbesondere die Anwendung von Tierhomöopathika gerade keinem Tierarztvorbehalt unterstellt wurde. Auch lägen nur wenige empirische Erkenntnisse dahingehend vor, dass nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika überhaupt zu einer Tierwohlgefährdung führen können. Auf der anderen Seite wiegen die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen deutlich schwerer, so das BVerfG. Diese seien aufgrund der überwiegenden Verwendung von Humanhomöopathika im Praxisalltag durch § 50 Abs. 2 TAMG massiv in der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Selbst die allgemeine Handlungsfreiheit eines Tierhalters sei in dieser Fallkonstellation höher anzusetzen.
Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass ein Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Tierheilkunde bestehende Gefahren für Tier- und damit Allgemeinwohl vermindern könnte.
Durch die Einführung des Tierarzneimittelgesetzes kam es teilweise zu weitreichenden und nicht unumstrittenen Neuerungen. Eine davon wurde nunmehr bereits durch das oberste nationale Gericht gekippt. Für den Praxisalltag von Tierheilpraktikern ist diese Entscheidung elementar, da existenzsichernd. Für den ungeübten Rechtsanwender des TAMG führen die bereits jetzt offensichtlichen Fehlerhaftigkeiten des noch jungen Gesetzes leider zu einer zusätzlichen Verunsicherung.
RAin Lucia Kretschmer
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]]>Der Beitrag Pauschalziffer: Update Plausibilitätsprüfung erschien zuerst auf LEX MEDICORUM.
]]>Gerade solche Praxen, die einen enorm hohen Patientenzulauf zu verzeichnen haben, stehen besonders in dem Risiko, die vorgegebene Quartalsgrenze zu überschreiten.
Maßgeblich hierfür ist bereits der Ansatz einer Pauschalziffer, wie z.B. Grundpauschalen, die je nach Fachgruppe unterschiedlich ausgestaltet sind. So besteht z. B. hinsichtlich der hausärztlichen Versichertenpauschalen die Besonderheit, dass der Vertragsarzt nach den Vorgaben des EBM lediglich die Versichertenpauschale nach GOP 03000 zum Ansatz bringen kann.
Die Alterszuordnung und die damit verbundene Bewertung der Leistung nimmt die KV mittels der Vergabe von Pseudoziffern vor. Diese gehen jedoch alle mit unterschiedlichen Zeiten ins Quartalsprofil ein und „füllen“ bereits durch ihren bloßen Ansatz die Quartalsvolumina des Vertragsarztes.
Die Folge ist, dass allein diese – und sozusagen nahezu automatisch – dafür sorgen können, dass eine Praxis das zulässige Zeitprofil überschreitet und damit in die Prüfung gelangt.
Eine aktuelle Entscheidung des SG Dresden (Urt. v. 07.09.2022 – S 25 KA 173/17) schiebt diesem Automatismus – zumindest im Ansatz – den Riegel vor. Nach Auffassung des Gerichts darf der Nachweis der Unrichtigkeit der Abrechnung in Form der Überschreitung der zulässigen Zeitprofile nicht a l l e i n auf den Ansatz von Grundpauschalen zurückgeführt werden. Am Beispiel einer im konkreten Fall klagenden Neurologin stellte das SG darauf ab, dass die Prüfzeiten für die nervenärztlichen Grund- und Mitbetreuungspauschalen nicht in einem transparenten Verfahren und auf Basis einer verlässlichen Datengrundlage zustande gekommen sind.
Wendet man die Entscheidung konsequent an, dürfte im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung die Überschreitung des Quartalszeitprofile nicht mehr ausschließlich auf die Pauschalziffer bzw. Grundpauschalen zurückgeführt werden, wenn der damit unterstellte Zeitaufwand nicht transparent begründbar ist. Ärzte, die von einer solchen Verfahrensweise betroffen sind, erhalten auf diese Weise eine zusätzliche Argumentationslinie. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des SG Dresden hält; aktuell ist die Berufung beim LSG Chemnitz anhängig.
Gleichwohl zeigt das Urteil jedoch, dass hier eine entsprechende Diskussionsgrundlage – auch außerhalb von Sachsen – besteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei unterstützen wir Sie gerne.
RA Dr. Sebastian Braun
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]]>Der Beitrag Neuer Tarifvertrag für TFA – Worauf müssen Arbeitgeber nun achten? erschien zuerst auf LEX MEDICORUM.
]]>Aufgrund des zunehmenden Fachkräftemangels sowie steigender Inflation soll der Beruf des TFA attraktiv bleiben. Ob allein die tarifgebundene Gehaltssteigerung hierzu ausreicht, wird sich zeigen.
Der neue Gehaltstarifvertrag gilt zunächst nur für Praxisinhaber, die Mitglieder im bpt sind. Für diese kommt es ab Oktober 2022 zwangsläufig zu einer finanziellen Mehrbelastung. Der Tarifvertrag sieht dabei nicht nur eine Gehaltserhöhung von ca. 10,8% vor, sondern auch die Steigerung der Ausbildungsvergütungen. Ebenso hat die Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 29 Arbeitstage und ab dem 53. Lebensjahr auf 30 Arbeitstage Einzug in den Tarifvertrag gehalten.
Die finanzielle Besserstellung des TFA muss aber auch bezahlt werden können. Die Frage, ob ein jeder Praxisinhaber sich die Teuerung leisten kann, darf insoweit nicht ins Hintertreffen gelangen. Zwar verspricht bpt-Präsident Dr. Moder, dass aufgrund der Anpassung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) sich der finanziell „notwendige Spielraum“ ergäbe. Jedoch steigen auch für die Praxis die Unterhaltungskosten sowie das Inflationsrisiko. Ob all dies allein durch höhere Gebühren auszugleichen ist, dürfte bezweifelt werden. Zumal die Tierarztpraxis auf einige Kostenfaktoren keinen Einfluss nehmen kann.
Der bestehende Individualarbeitsvertrag bedarf einer Anpassung unter Bezugnahme des neuen Tarifvertrages. Die Überprüfung des Arbeitsvertrages sollte sogleich dazu genutzt werden, um weitere gesetzliche Neuerungen, wie sie sich z.B. aus dem Nachweisgesetz ergeben, einzupflegen.
Es ist nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass der Beruf des TFA gestärkt werden muss. Mit zunehmendem Fachkräftemangel gelangen aber durch den neuen Tarifvertrag auch Tierarztpraxen unter Druck, die bisher nicht Mitglied im bpt sind. Es ist erwartbar, dass sich TFA gezielt nach tarifgebundenen Arbeitgebern umschauen, soweit diese eine bessere Bezahlung versprechen. Um als Nichtmitglied konkurrenzfähig und als Arbeitgeber selbst attraktiv zu bleiben, ist daher eine aktive Mitgestaltung an der Attraktivität des TFA-Berufs unumgänglich. Hierzu zählen neben Lohnsteigerungen aber seit Längerem auch Aspekte der work-life-Balance, die seitens des Arbeitsgebers nicht unterschätzt werden sollten.
Gerne sind wir bei der Vertragsgestaltung oder Konzepterstellung zur Attraktivitätssteigerung behilflich.
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]]>Der Beitrag Nachweisgesetz ab 01.08.2022 – Was ist bei Arbeitsverträgen zu beachten? erschien zuerst auf LEX MEDICORUM.
]]>Die nötigen Informationen müssen in Schriftform an den Arbeitnehmer herangetragen werden, eine elektronische Übermittlung ist somit unzulässig. Die niederzuschreibenden Vertragsbedingungen können durch die Verschriftlichung des Arbeitsvertrages erfolgen. Der Zeitpunkt der Mitteilung ist von der Art der Information abhängig, so sind Informationen wie die Namen der Vertragsparteien oder die Vergütungshöhe gleich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses mitzuteilen, andere Informationen müssen spätestens nach 7 Tagen (z.B. Arbeitsort) oder auch erst nach einem Monat (z.B. Vorgaben zum Kündigungsverfahren) erfolgen.
Die Erweiterung der Nachweispflicht führt dazu, dass der Arbeitgeber künftig über folgende Punkte Auskunft geben muss (Aufzählung nicht abschließend):
Hinzukommen Unterrichtungspflichten bei Auslandstätigkeiten von mehr als 4 Wochen und der Hinweis zur Anwendung von Tarifverträgen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen.
Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.08.2022 geschlossen worden sind, bleiben selbstverständlich wirksam. Auch ist der Arbeitgeber nicht zur sofortigen Mitteilung ab dem 01.08.2022 verpflichtet. Ihn trifft aber die Nachweispflicht nach obigen Parametern, sobald der Arbeitnehmer eine Mitteilung verlangt.
Mit Neuerung des Nachweisgesetzes wurden Bußgeldvorschriften implementiert, die es zuvor nicht gab. Bei Verstößen gegen das NachwG kann dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.000,-€ drohen.
Aufgrund der Erweiterung der Nachweispflichten, sollte der Arbeitgeber die Arbeitsverträge auf Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen prüfen. Auch ist er gut beraten, wenn er im Vorfeld zu einem Herausgabeverlangen des Arbeitnehmers ein Mitteilungsschreiben vorbereitet. Ansonsten droht die Gefahr der nicht fristgerechten Mitteilung.
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]]>Der Beitrag Schmerzensgeld bei abweichender Farbgestaltung einer Zahnprothese? erschien zuerst auf LEX MEDICORUM.
]]>Die Klägerin hatte bei ihrem Zahnarzt im Rahmen einer Gebisssanierung die Fertigung eines Zahnersatzes in Auftrag gegeben. Den fertigen Zahnersatz hat sie an insgesamt drei Terminen probemäßig zur Begutachtung eingesetzt bekommen, wobei es ihr möglich gewesen wäre, eventuelle Farbabweichungen zwischen Ober- und Unterkieferprothetik feststellen zu können. In einem weiteren Gespräch hat sich die Klägerin mit dem Ergebnis zufrieden gezeigt. Später machte sie jedoch gerichtlich einen Schmerzensgeldanspruch geltend, weil der gefertigte Zahnersatz nicht ihren Vorgaben entsprochen habe.
Das OLG Dresden lehnt, wie auch schon die Vorinstanz, einen Schmerzensgeldanspruch ab, da kein schadensersatzrechtlich relevanter Pflichtverstoß vorgelegen habe, der eine Körper- oder Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Dies ergibt sich daraus, dass selbst wenn die Prothese nicht den Vorgaben entsprochen hätte, in dieser optischen Beeinträchtigung zwar ein ästhetischer Mangel zu sehen gewesen wäre. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine relevante Körper- oder Gesundheitsschädigung, sodass eine Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt wäre.
Weiterhin waren ausnahmsweise werkvertragliche Vorschriften anzuwenden, da die Parteien um die Beschaffenheit des Zahnersatzes gestritten haben. Bei dem Vertragsverhältnis, das der zahnprothetischen Behandlung zugrunde liegt, handelt es sich zwar um einen Dienstvertrag. Die Fertigung und das Einpassen von Zahnkronen und -brücken sind dabei als eine Dienstleistung höherer Art i.S.v. § 627 BGB anzusehen und seien folglich Gegenstand der einheitlichen Leistung „Zahnbehandlung“ oder „Zahnversorgung“. Hierbei schuldet der Zahnarzt gerade nicht den Erfolg seiner ärztlichen Bemühungen.
Anders verhält es sich aber bezüglich rein zahnlabortechnischen Verarbeitungsfehlern, da es dabei nicht um eine zahnärztliche Heilbehandlung handelt, weshalb nur das werkvertragliche Gewährleistungsrecht greifen kann.
Der Klägerin ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, den Mangel, den Schaden und die Ursächlichkeit des Mangels für etwaige Schäden zu beweisen.
Auch wenn die Entscheidung im Ergebnis zum Großteil lediglich die Rechtsprechung des BGH fortführt, die bei labortechnischen Verarbeitungsfehlern die Anwendung des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts vorsieht, hat es darüber hinaus entschieden, dass es sich bei der abweichenden Farbgestaltung einer Zahnprothese um eine optische Beeinträchtigung handelt, die kein Schmerzensgeld rechtfertigt. Für die Praxis handelt es sich hierbei um eine nützliche Entscheidung, die gegebenenfalls auch entsprechend auf ähnliche Einzelfälle übertragbar ist.
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]]>Der Beitrag Arzt muss sich nicht an Aufklärungsgespräch erinnern erschien zuerst auf LEX MEDICORUM.
]]>Der Kläger wandte sich mit seiner Berufung an das OLG Dresden, nachdem das Landgericht Leipzig mit dem Urteil vom 15.06.2020 (Az.: 7 O 2979/18) seine Klage abgewiesen hatte.
Im Dezember 2011 wurde beim Kläger eine schubförmig auftretende multiple Sklerose diagnostiziert. Sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte sich in der Folgezeit, sodass eine Immunadsorption geplant wurde. Mit dem zuständigen Arzt führte der Kläger ein Aufklärungsgespräch und unterzeichnete den Aufklärungsbogen. Am 28.01.2013 erfolgte dann die stationäre Aufnahme, bei der man einen Shaldon-Katheter über die venu femoralis einführte. Nach dem Eingriff bildete sich auf der linken Seite ein Hämatom, das vom Oberschenkel zur Wade verlief. Aufgrund dessen entwickelte sich ein Aneurysma im Darmbein, welches im Januar 2014 chirurgisch entfernt werden musste. Im Klageverfahren machte der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 12.000,00 € geltend. Dabei rügte er u.a. eine mangelhafte Aufklärung. So habe er den Aufklärungsbogen am Krankenbett ungelesen unterzeichnet. Zudem sei auch die Anlage eines Shaldon-Katheters in der Leiste nicht Gegenstand des Aufklärungsgespräches gewesen.
Das OLG Dresden wies die Berufung des Klägers zurück.
Der Senat stellte fest, dass insbesondere die Aufklärung des Klägers in den Eingriff ausreichend gewesen sei. Der Kläger führte mit dem behandelnden Arzt ein Aufklärungsgespräch und unterzeichnete den Aufklärungsbogen. Das sei sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgespräches. Obwohl der Arzt sich nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern konnte, erläuterte er gegenüber dem Gericht seine übliche Vorgehensweise bei der Aufklärung des Patienten und dessen inhaltliche Gestaltung. Die Darstellung dieser praktizierten „ständigen Übung“ genügte dem Gericht, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass eine wirksame Aufklärung des Patienten stattgefunden hat. Es sei ausreichend, wenn die Darstellung über das erfolgte Aufklärungsgespräch schlüssig ist und die Angaben des Arztes durch die ärztliche Dokumentation im Wesentlichen bestätigt wird.
Mit seiner Entscheidung erleichtert das Gericht den Nachweis einer wirksamen Aufklärung der Patienten durch die behandelnden Ärzte. Das Urteil zeigt aber auch, dass die ärztliche Dokumentation die entscheidende Voraussetzung ist, um auch eine „ständige Übung“ plausibel darzustellen. Es empfiehlt sich daher, die praxisinterne Dokumentationstechnik einer regelmäßigen Revision zu unterziehen. Hierbei stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.
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