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	<title>Medizinrecht by LEX MEDICORUM</title>
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	<description>aktuelle Themen aus Medizin und Recht präsentiert von LEX MEDICORUM</description>
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		<title>Achtung bei fremden Bildern auf Ihrer Praxishomepage</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 09:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Praxishomepage]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Verwendet man auf seiner Homepage Bilder, die man irgendwo im Internet kopiert hat, so verhält man sich rechtswidrig und riskiert die Abmahnung desjenigen, der über die Bildrechte verfügt. Dies dürfte nahezu allen Webseitenbetreibern klar sein. Das Oberlandesgericht Hamm geht jetzt in seiner Entscheidung vom 07.06.2011 (4 U 208/10) aber noch einen Schritt weiter: Der Fall: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Verwendet man auf seiner Homepage Bilder, die man irgendwo im Internet kopiert hat, so verhält man sich rechtswidrig und riskiert die Abmahnung desjenigen, der über die Bildrechte verfügt. Dies dürfte nahezu allen Webseitenbetreibern klar sein. Das Oberlandesgericht Hamm geht jetzt in seiner Entscheidung vom 07.06.2011 (4 U 208/10) aber noch einen Schritt weiter:</div>
<div><span id="more-828"></span></div>
<div></div>
</p>
<p>
<div><strong>Der Fall:</strong></div>
</p>
<div></div>
<div>Ein Zahnarzt hatte eine Firma beauftragt, die sich auf die Erstellung von Praxishomepages für Ärzte und Zahnärzte spezialisiert hat. Der Zahnarzt vertraute darauf, dass die von dieser Firma für seine Internetseite verwendeten Bilder rechtmäßig erworben worden sind. Dem war jedoch nicht so und der Zahnarzt wurde abgemahnt. Im Prozess über zwei Instanzen unterlag er.</div>
<div></div>
<p>
<div><strong>Die Entscheidung:</strong></div>
</p>
<div></div>
<div>Das OLG Hamm hob deutlich hervor, dass derjenige, der viele fremde Bilder auf seiner Website veröffentlicht, muss auch entsprechend sorgfältig die Berechtigung hieran recherchieren. Für den Inhalt der Werbung bleibt der Werbende selbst verantwortlich. Er kann sich nicht auf ein spezialisiertes Unternehmen verlassen bzw. muss detailliert nachfragen, ob die Firma für die Gestaltung der Seite die entsprechenden Verwertungsrechte an den Bilder erworben hat.</div>
<div></div>
<p>
<div><strong>Praxistipp:</strong></div>
</p>
<div></div>
<div>Beim Verschulden gilt im Urheberrecht ein strenger Maßstab. Abmahnungen sind nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer. Bei der Erstellung einer Internetseite für Ihre Praxis ist deshalb immer darauf zu achten, dass die Rechte an den Bildern geklärt sind. Natürlich sollten die Darstellungen auch den Vorgaben des Heilmittelwerberechts (HWG) entsprechen.</div>
<div>Auch bei der Gestaltung der Texte ist Einiges zu beachten. Bestimmte Formulierungen können ebenfalls gegen das HWG oder die Berufsordnung verstoßen.</div>
<div></div>
<div>In all diesen Fällen wird man Sie als Betreiber der Seite in Anspruch nehmen, weshalb sich eine rechtliche Prüfung schon im Zeitpunkt der Erstellung der Internetseite empfiehlt.</div>
]]></content:encoded>
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		<title>LEX MEDICORUM wünscht frohe Ostern</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 09:20:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[in eigener Sache]]></category>

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		<description><![CDATA[]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.rippenspreizer.de/4images/details.php?image_id=46&amp;mode=search"><img class="alignnone" title="Frohe Ostern" src="http://www.rippenspreizer.de/4images/data/media/7/ostern.jpg" alt="" width="500" height="429" /></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>GEMA-Gebühren für Musik in der Praxis?</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2012/03/30/gema-gebuehren-praxis/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gema-gebuehren-praxis</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2012/03/30/gema-gebuehren-praxis/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 14:31:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht und Praxismarketing]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arztpraxis]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztpraxis]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist im Normalfall automatisch Kunde der GEMA, unabhängig davon ob es sich bei diesen Kunden um Radio- oder Fernsehsender, Kinos, Veranstaltern von öffentlichen Musikdarbietungen o.ä, handelt. Bisher wurden auch Leistungserbringer des Gesundheitswesens von der GEMA zur Kasse gebeten, sofern sie ihren Patienten die Wartezeit mit der Wiedergabe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist im Normalfall automatisch Kunde der GEMA, unabhängig davon ob es sich bei diesen Kunden um Radio- oder Fernsehsender, Kinos, Veranstaltern von öffentlichen Musikdarbietungen o.ä, handelt.</p>
<p>Bisher wurden auch Leistungserbringer des Gesundheitswesens von der GEMA zur Kasse gebeten, sofern sie ihren Patienten die Wartezeit mit der Wiedergabe von Musikstücken verkürzten.</p>
<p>Nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.03.2012 (C-135/10) soll dies nun der Vergangenheit angehören.<span id="more-816"></span></p>
<p><strong>Der Hintergrund:</strong></p>
<p>Die Gebührenpflicht für die öffentliche Wiedergabe begründet sich in Deutschland aus dem Urheberrechtsgesetz, nach welchem dem Urheber die ausschließlichen Rechte an seinem Werk zustehen, unter anderem auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.</p>
<p>In § 15 Abs. 3 UrhG wird die öffentliche Wiedergabe wie folgt definiert:</p>
<blockquote><p> <em>„Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“</em></p></blockquote>
<p>Dieses Recht kann der Künstler gegen eine entsprechende Vergütung auch Dritten einräumen. Um die Wahrnehmung seiner Interessen des Künstlers praktikabel auszugestalten vertritt die GEMA als Verwertungsgesellschaft dessen Rechte und zieht dazu Gebühren unter anderem von den Nutzern, die Werke öffentlich zugänglich machen.</p>
<p>Da den Urhebern von Werkstücken das Recht auf eine angemessene Vergütung mittels Unionsrecht auch in allen anderen europäischen Mitgliedsstaaten eingeräumt werden muss, existieren auch außerhalb Deutschlands entsprechende Verwertungsgesellschaften der einzelnen Länder, wie beispielsweise die italienische SCF.</p>
<p>Diese hatte in Ausübung Ihrer Interessenwahrnehmung gegen einen italienischen Zahnarzt Klage auf Feststellung erhoben, dass dieser in seiner privaten Zahnarztpraxis in Turin als Hintergrundmusik geschützte Tonträger wiedergegeben habe und dass für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu entrichten sei.</p>
<p>Im Rahmen dieses Rechtsstreits wandte sich die Corte d’appello di Torino (Berufungsgericht Turin, Italien) an den europäischen Gerichtshof, unter anderem mit der Frage, ob der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer privaten Zahnarztpraxis erfasst.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>In seiner Entscheidung vom 15.03.2012 (C-135/10) verneinte der Europäische Gerichtshof diese Frage mit folgender Begründung:</p>
<p>Ob eine „öffentliche Wiedergabe“ durch die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer privaten Zahnarztpraxis gegeben ist, sei an der Situation eines bestimmten Nutzers und sämtlicher Personen zur beurteilen, für die dieser die geschützten Tonträger wiedergibt. In diesem Zusammenhang seien eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbstständig und miteinander verflochten seien.</p>
<p>Zu diesen Kriterien gehöre nach der Rechtsprechung des Gerichtes zunächst die zentrale Rolle des Nutzers. Diese gebe nur dann ein Werk öffentlich wieder, wenn er „<em>in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält“</em>.</p>
<p>Als zweites Kriterium widmete sich das Gericht dem Begriff der „Öffentlichkeit“, welche dem Gericht zufolge aus einer unbestimmten Zahl potentieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen -im Sinne einer Mindestschwelle- bestünde. Die unbestimmte Zahl der Leistungsempfänger konkretisierte das Gericht dabei als  „Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören&#8221;.</p>
<p>Letztlich zog der EuGH auch den Umstand heran, ob die „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken diene. Voraussetzung sei in diesem Zusammenhang, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wende, für das die Wiedergabe vorgenommen wird. Zudem müsse das Publikum in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit sein und nicht bloß zufällig &#8220;erreicht&#8221; werden.</p>
<p>Anhand der erwähnten Kriterien entschied der EuGH, dass ein Zahnarzt, der für seine Patienten in seiner Praxis kostenlos Tonträger wiedergibt, die unabhängig von ihrem Willen in deren Genuss gelangen, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vornimmt. Die Patienten eines Zahnarztes würden üblicherweise eine Gesamtheit von Personen darstellen, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sei. Im Hinblick auf die Anzahl der Personen, denen der Zahnarzt denselben Tonträger hörbar macht, handele es sich um eine unerheblich bis unbedeutende Mehrzahl von Personen, da der Kreis der gleichzeitig anwesenden Patienten in der Praxis des Zahnarztes im Allgemeinen sehr begrenzt sei. Selbst wenn Patienten aufeinanderfolgen, könne nicht von einer erheblichen Anzahl von Leistungsempfängern die Rede sein, da diese in aller Regel nicht Hörer desselben Tonträgers seien. Letztlich diene die Musikwiedergabe auch nicht den Erwerbszwecken eines Zahnarztes. Die Patienten würden eine Praxis lediglich zu dem einzigen Zweck der Behandlung aufsuchen, und lediglich zufällig und unabhängig von ihren Wünschen Zugang zu bestimmten Tonträgern haben, so die Richter.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof kann im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens von den Gerichten der Mitgliedsstaaten angerufen werden. Der Gerichtshof entscheidet lediglich über die ihm vorgelegten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union. Den nationalen Rechtsstreit selbst entscheidet er jedoch nicht. Dies bleibt nach wie vor den nationalen Gerichten überlassen, welche aber in ihrer Entscheidung an die Vorgaben des EuGH gebunden sind.</p>
<p>Bisher sah neben der SCF auch die GEMA in Deutschland Ärzte und Zahnärzte, welche in ihren Wartezimmern Musik abspielten, als Gebührenschuldner für diese als „öffentlich“ eingestufte Musikwiedergabe an.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Die GEMA hat bereits angekündigt, durch ein unabhängiges Gutachten klären zu lassen, inwieweit die Entscheidung des EuGH die Rechtslage in Deutschland betrifft. Wir raten Ihnen, Zahlungsaufforderungen der GEMA zunächst unter Verweis auf dieses Urteil zu verweigern und die GEMA aufzufordern, bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage in Deutschland die Beiträge zu stunden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Job-Sharing im MVZ &#8211; einer für alle &#8211; alle gegen einen?</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2012/03/27/job-sharing-mvz/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=job-sharing-mvz</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2012/03/27/job-sharing-mvz/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 14:50:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[GBA]]></category>
		<category><![CDATA[Job-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[MVZ]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie die Leistungsbegrenzung für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu berechnen ist, dem im Rahmen eines sog. Job- Sharing-Modells die Anstellung eines weiteren Arztes genehmigt wurde, hat das Bundessozialgericht am 21.03.2012 nun vorerst entschieden (B 6 KA 15/11 R). Der Fall Geklagt hatte ein MVZ, welches im März 2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden war, nachdem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die Leistungsbegrenzung für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu berechnen ist, dem im Rahmen eines sog. Job- Sharing-Modells die Anstellung eines weiteren Arztes genehmigt wurde, hat das Bundessozialgericht am 21.03.2012 nun vorerst entschieden (B 6 KA 15/11 R).<span id="more-811"></span></p>
<p><strong>Der Fall</strong></p>
<p>Geklagt hatte ein MVZ, welches im März 2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden war, nachdem ein Facharzt für Chirurgie sowie ein fachärztlich tätiger Internist ihre Zulassungen eingebracht hatten.</p>
<p>Dem Antrag zur Anstellung eines weiteren Chirurgen in diesem MVZ wurde wegen der für den betroffenen Planungsbereich geltenden Zulassungsbeschränkungen nur mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Kläger seinen Leistungsumfang nicht wesentlich überschreiten darf (sog Job- Sharing-Zulassung).</p>
<p>Gegen diese Begrenzung des Leistungsvolumens wehrte sich da MVZ nach erfolglosem Widerspruch auf dem Klageweg. In der Begründung seiner Klage trug es vor, dass das zu begrenzende Leistungsvolumen nicht nach den vom MVZ insgesamt abgerechneten Punkten, sondern nur nach den auf die chirurgischen Leistungen des angestellten Arztes entfallenden Punkte berechnet werden dürfe. Andernfalls sei auch eine Steigerung des Umfangs der internistischen Leistungen im MVZ begrenzt, die von der Anstellung des Chirurgen nicht betroffen seien.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Für das BSG streitentscheidend war die im Jahr 2006 geltende Ziff. 3 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlinien), die mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie (Verweisung von § 39 auf § § 23a ff) vom 1.4.2007 im Wesentlichen inhaltsgleich ist.</p>
<p>Danach sei es zulässig gewesen, das gesamte Abrechnungsvolumen des MVZ durch die Zahl der dort tätigen Ärzte zu teilen und um 3 % des durchschnittlichen Leistungsvolumens in der Fachgruppe zu erhöhen, der der neu anzustellende Arzt angehört. Die Auffassung des Klägers, beim MVZ sei nur auf das Abrechnungsvolumen des im MVZ bereits angestellten fachidentischen Arztes abzustellen, sei zumindest im Jahre 2006 nicht umsetzbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die „lebenslange einheitliche Arztnummer“ noch nicht eingeführt war. Erst dadurch seien die mit einem Fachgebiet verbundenen Behandlungsleistungen den in einem MVZ vertretenen medizinischen Fachgebieten zuordenbar.</p>
<p>Dies sei bei der Auslegung und der Anwendung der Regelungen zu berücksichtigen.</p>
<p>Das Gericht gab dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) auf, im Zuge der laufenden Überarbeitung der Bedarfsplanungs-Richtlinie, zu prüfen, ob die Ausrichtung der Leistungsbeschränkung auf einzelne Fachgebiete im Interesse der Entwicklungsmöglichkeiten der MVZ sachgerecht erscheint. Sollte das der Fall sein, so seien detaillierte Regelungen, wie das Leistungsvolumen einzelner Ärzte oder Fachgruppen von Ärzten innerhalb eines MVZ ermittelt werden soll, unerlässlich. Bevor solche Regelungen erlassen seien, könne die Leistungsbeschränkung bei der Anstellung von Ärzten in einem MVZ nach den Kriterien einer &#8220;Job-Sharing-Anstellung&#8221; nur bei dem Gesamtleistungsvolumen des MVZ ansetzen.</p>
<p><strong>Praxistipp</strong></p>
<p>Das BSG hat mit dieser Entscheidung zu erkennen gegeben, dass heute ggfs. eine andere Entscheidung möglich ist, da die Lebenslange Arztnummer (LANR) eine genaue Zuordnung der Leistung einzelner Ärzte ermöglicht. Zum einen besteht die Möglichkeit, die KVen in aktuellen Verfahren mit dieser Argumentation zu konfrontieren. Zum anderen bliebt abzuwarten wie der GBA die Vorgaben des BSG tatsächlich umsetzt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Professionelle Zahnreinigung (PZR) mit allen Mitteln?</title>
		<link>http://blog.lex-medicorum.de/2012/03/09/professionelle_zahnreinigung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=professionelle_zahnreinigung</link>
		<comments>http://blog.lex-medicorum.de/2012/03/09/professionelle_zahnreinigung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 15:16:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Willkomm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vergütungsrecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Professionelle Zahnreinigung]]></category>
		<category><![CDATA[PZR]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Professionelle Zahnreinigung ist sprichwörtlich in aller Munde: neue GOZ-Ziffern und Leistungsbeschreibungen bereichern den zahnärztlichen Alltag. Doch unabhängig von diesen Neuerungen ist die PZR nach wie vor nur unter der alles entscheidenden Bedingung abrechenbar: Der Patient begehrt sie, auch wenn er dafür eigene finanzielle Mittel einsetzen muss. Manch ein Patient lehnt eine PZR, trotz medizinischer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Professionelle Zahnreinigung ist sprichwörtlich in aller Munde: neue GOZ-Ziffern und Leistungsbeschreibungen bereichern den zahnärztlichen Alltag. Doch unabhängig von diesen Neuerungen ist die PZR nach wie vor nur unter der alles entscheidenden Bedingung abrechenbar: Der Patient begehrt sie, auch wenn er dafür eigene finanzielle Mittel einsetzen muss.</p>
<p>Manch ein Patient lehnt eine PZR, trotz medizinischer Notwendigkeit, in Anbetracht der entstehenden Kosten ab. Hier gilt es, dem Patienten die positive Wirkung der Behandlung aufzuzeigen. Führen Sie ihm ggfs. die durchschnittlichen Kosten einer Zahnersatzbehandlung vor Augen und stellen Sie diesen die Kosten einer professionellen Zahnreinigung gegenüber; erklären Sie ihm die Hintergründe der Behandlung und stellen Sie Ihren Standpunkt eindeutig dar.</p>
<p>Was Sie aber in keinem Fall tun sollten, zeigt das Beispiel eines nordrhein-westfälischen Zahnarztes, welcher die Steigerung der Anzahl der in seiner Praxis durchgeführten PZR mittels Druck auf seine Patienten erhöhen wollte.<span id="more-803"></span> </p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Der Vertragszahnarzt hatte die Behandlung seiner Patienten in mehreren Fällen erschwert und schließlich abgebrochen, weil die Patienten privat zu vereinbarende Zuzahlungen für Zusatzleistungen- im Speziellen die Kosten einer PZR- ablehnten.</p>
<p>Nach Bekanntwerden dieser Vorgehensweise, entzog der Zulassungsausschuss dem Zahnarzt die Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung mit der Begründung, der Kläger habe die Zwangslage von gesetzlich versicherten Patienten ausgenutzt, um sich Vorteile zu verschaffen, und sei deshalb zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht mehr geeignet.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Die Klage des Zahnarztes gegen diese Entscheidung blieb ebenso erfolglos wie die daraufhin eingelegte Berufung.</p>
<p>Das LSG Nordrhein-Westfalen erklärte in seinem Urteil vom 01.07.2010 (Az.: L 11 KA 68/07), eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 95 Abs. 6 SGB V liege u. a. dann vor, wenn der Zahnarzt gesetzlich Versicherte dahingehend manipuliert, dass sie, um eine im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldete vertragszahnärztliche Leistung zu erlangen, gezwungen werden, zu Gunsten des Zahnarztes eine Zusatzvereinbarung zur Professionellen Zahnreinigung abzuschließen und ihm dafür fortlaufend monatlich nicht unerhebliche Geldleistungen zu erbringen.</p>
<p>Der Zahnarzt verlor in der Konsequenz seine Vertragszahnarztzulassung.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Studien belegen, dass die Akzeptanz von Privatleistungen durch Patienten steigt, wenn der Zahnarzt eine medizinische Notwendigkeit darstellen kann. Bei der PZR ist dies, ebenfalls durch Studien recht einfach erklärbar.</p>
<p>Es ist dem Zahnarzt erlaubt, sein medizinisches Konzept so aufzustellen, dass er seinen Patienten empfiehlt, in bestimmten Abständen professionelle Zahnreinigungen in Anspruch zu nehmen. Folgt der Patient dieser Empfehlung nicht, bieten sich dem Zahnarzt Möglichkeiten, das Behandlungsverhältnis unter Umständen zu beenden.</p>
<p>Diese Rechte des Zahnarztes gehen jedoch nicht soweit, dass der Zahnarzt laufende Behandlungen abbrechen darf oder Notfallbehandlungen ablehnt.</p>
<p>Auf gar keinen Fall darf der Zahnarzt wie hier Kassenleistungen von der Inanspruchnahme von Privatleistungen abhängig machen.</p>
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