Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten?
Heute meldet die Ärztezeitung, dass Patienten, die an einer Allergie leiden, die deshalb anfallenden Zusatzkosten für Zahnersatz grundsätzlich selbst tragen. “Grundsätzlich” meint dabei wie so oft, dass in Härtefällen die Krankenkassen doch einen Teil der Mehrkosten übernehmen. Ausgenommen dabei sind Mehrkosten für Edelmetalllegierungen.
Fazit:
Es ist sinnvoll, die Patienten auf diesen Umstand hinzuweisen. Um die Bereitschaft der Patienten zur Zuzahlung zu erhöhen bieten sich Ratenzahlungsmodelle in Zusammenarbeit mit zahnärztlichen Abrechnungsstellen an.
Hin und wieder wird in den Medien berichtet, zu welchen Preisen medizinische Behandlungen im Ausland angeboten werden und wie Patienten diese Form des “Tourismus” absolvieren.
Jetzt hat das Bundessozialgericht über die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Patientin einen Zuschuss ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung für einen im Ausland beschafften Zahnersatz erhalten kann.
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Das Landessozialgericht Schleswig Holstein hatte vor kurzem über folgenden, recht außergewöhnlichen Fall im wegen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden (Entscheidung vom 10.07.2008, Az.: L 4 B 445/08 KA ER)
Der Fall:
Ein Zahnarzt betreibt zusammen mit seiner Ehefrau in Thüringen eine Praxis. Auf Sylt wollte er eine Zweigpraxis gründen und stellte bei der Thüringer Kassenzahnärztlichen Vereinigung die entsprechenden Anträge. Diese lehnte sein Gesuch ab, weil mehrere hundert Kilometer zwischen der Haupt- und der Zweigpraxis liegen und damit die vertragszahnärztliche Residenzpflicht nicht erfüllbar sei. Diese Residenzpflicht sei, auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann gegeben, wenn der Zahnarzt seinen Wohnsitz so wählt, dass er binnen 30 Minuten Fahrzeit seine Praxis erreichen kann.
Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein vertrat die Ansicht, dass bei der Gründung von Zweigpraxen diese starre Vorgabe der Residenzpflicht eine Modifikation erfahren müsse.
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war die Frage, wann und wie häufig der Zahnarzt eine Sprechstunde am Hauptsitz und in der Zweigpraxis abhalten muss. Der Argumentation des Zahnarztes, er müsse schließlich nicht jeden Tag eine Sprechstunde am Hauptsitz anbieten und wolle maximal drei Tage im Monat auf Sylt arbeiten, waren die Richter nicht abgeneigt.
Die weiteren Einzelheiten werden sich aus der Entscheidung in der Hauptsache ergeben, die aber sicher erst in einigen Monaten zu erwarten ist.
Praxistipp:
Wieder einmal zeigt sich, dass Mut zu neuen Ideen sich auszahlen kann. Durch zahlreiche Neuregelungen im Vertragszahnarztrecht bieten sich Freiräume, die einer Ausfüllung offen stehen. Dass dies oftmals nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung geht, liegt an der oftmals unbegründeten Zurückhaltung der KZVen. Dennoch lohnen sich diese neuen Wege!
Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht haben verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Degressionsregelung bereits wiederholt für unbegründet erklärt. Das BSG hält daran fest, und sieht auch die heutige Fassung der Vorschrift § 85 Abs. 4b Satz 1SGB V als rechtmäßig an. Die Rechtsansicht, dass für Oralchirurgen eine Sonderbestimmung mit höherer degressionsfreier Punktmenge rechtlich erforderlich sei, trifft nicht zu.
Während die höhere degressionsfreie Punktmenge für Kieferorthopäden dadurch gerechtfertigt ist, dass diese anders als die Allgemeinzahnärzte typischerweise keine – über Festzuschüsse abzurechnenden – Zahnersatz-Leistungen erbringen, besteht keine vergleichbare Sondersituation der Oralchirurgen. Denn von diesen erbringen viele durchaus auch Zahnersatz-Leistungen, auch in größerer Menge. Lediglich ein Teil von ihnen erbringen keine oder nur wenige Zahnersatz-Leistungen. Ein Gebot weiterer Differenzierung der bundesrechtlichen Degressionsregelung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass auf Landes- bzw. Vertragsebene teilweise Sonderregelungen für Oralchirurgen bestehen.BSG, Urteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen B 6 KA 23/06 R